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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Schenkung durch bloße Unterlassungen.
habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu
zeigen versucht.

Neuerlich hat sich nun für dieselbe Interpunktion der
Heidelberger Recensent meiner Abhandlung ausgesprochen,
und dessen Erklärung ist jetzt noch in Erwägung zu zie-
hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke
stets fort, und die auf sie gegründete Usucapion gebe der
Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber bestehe auch
eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a),
wodurch die Usucapion zwar nicht begründet, aber auch
nicht gehindert werde. -- Aus zwey Gründen kann ich
diese Erklärung nicht für zulässig halten. Erstlich steht
sie im Widerspuch mit dem Ausdruck transiit. Dieser kann
nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verschwin-
det, ein anderes an dessen Stelle tritt, nicht wenn beide
neben einander bestehen; so z. B. kann man von einer
Schuld bey der Novation wohl sagen: transit in expro-
missorem,
aber gewiß nicht bey der Bürgschaft: transit
in fidejussorem.
Zweytens ist nicht einzusehen, welche
Bereicherung nach dieser Annahme durch des Mannes
Schenkung eigentlich bewirkt werden sollte. Die b. f. pos-
sessio
hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er-
halten, die Usucapion soll gleichfalls eine Folge derselben

(a) Die wirkliche Schenkung
des Mannes sieht sich auch der Rec.
genöthigt anzunehmen (S. 108.
109), und zwar wegen der Worte
quia transiit, die nicht proble-
matisch gefaßt sind (wie wenn es
hieße: quasi transeat), sondern
assertorisch, also nicht einen Theil
des in Frage gestellten Satzes
bilden können.

Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu
zeigen verſucht.

Neuerlich hat ſich nun für dieſelbe Interpunktion der
Heidelberger Recenſent meiner Abhandlung ausgeſprochen,
und deſſen Erklärung iſt jetzt noch in Erwägung zu zie-
hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke
ſtets fort, und die auf ſie gegründete Uſucapion gebe der
Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber beſtehe auch
eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a),
wodurch die Uſucapion zwar nicht begründet, aber auch
nicht gehindert werde. — Aus zwey Gründen kann ich
dieſe Erklärung nicht für zuläſſig halten. Erſtlich ſteht
ſie im Widerſpuch mit dem Ausdruck transiit. Dieſer kann
nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verſchwin-
det, ein anderes an deſſen Stelle tritt, nicht wenn beide
neben einander beſtehen; ſo z. B. kann man von einer
Schuld bey der Novation wohl ſagen: transit in expro-
missorem,
aber gewiß nicht bey der Bürgſchaft: transit
in fidejussorem.
Zweytens iſt nicht einzuſehen, welche
Bereicherung nach dieſer Annahme durch des Mannes
Schenkung eigentlich bewirkt werden ſollte. Die b. f. pos-
sessio
hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er-
halten, die Uſucapion ſoll gleichfalls eine Folge derſelben

(a) Die wirkliche Schenkung
des Mannes ſieht ſich auch der Rec.
genöthigt anzunehmen (S. 108.
109), und zwar wegen der Worte
quia transiit, die nicht proble-
matiſch gefaßt ſind (wie wenn es
hieße: quasi transeat), ſondern
aſſertoriſch, alſo nicht einen Theil
des in Frage geſtellten Satzes
bilden können.
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[581/0595] Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. habe ich in meiner früheren Abhandlung (Num. V. a) zu zeigen verſucht. Neuerlich hat ſich nun für dieſelbe Interpunktion der Heidelberger Recenſent meiner Abhandlung ausgeſprochen, und deſſen Erklärung iſt jetzt noch in Erwägung zu zie- hen. Er nimmt an, die Schenkung des Dritten wirke ſtets fort, und die auf ſie gegründete Uſucapion gebe der Frau wirklich das Eigenthum. Daneben aber beſtehe auch eine wirkliche Schenkung des Mannes an die Frau (a), wodurch die Uſucapion zwar nicht begründet, aber auch nicht gehindert werde. — Aus zwey Gründen kann ich dieſe Erklärung nicht für zuläſſig halten. Erſtlich ſteht ſie im Widerſpuch mit dem Ausdruck transiit. Dieſer kann nur gebraucht werden, wo das eine Verhältniß verſchwin- det, ein anderes an deſſen Stelle tritt, nicht wenn beide neben einander beſtehen; ſo z. B. kann man von einer Schuld bey der Novation wohl ſagen: transit in expro- missorem, aber gewiß nicht bey der Bürgſchaft: transit in fidejussorem. Zweytens iſt nicht einzuſehen, welche Bereicherung nach dieſer Annahme durch des Mannes Schenkung eigentlich bewirkt werden ſollte. Die b. f. pos- sessio hat die Frau durch die Schenkung des Dritten er- halten, die Uſucapion ſoll gleichfalls eine Folge derſelben (a) Die wirkliche Schenkung des Mannes ſieht ſich auch der Rec. genöthigt anzunehmen (S. 108. 109), und zwar wegen der Worte quia transiit, die nicht proble- matiſch gefaßt ſind (wie wenn es hieße: quasi transeat), ſondern aſſertoriſch, alſo nicht einen Theil des in Frage geſtellten Satzes bilden können.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/595>, abgerufen am 23.11.2024.