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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
des Rechts dienten. Zu dieſem Zweck waren nun ſolche
Formeln ſehr brauchbar, da jedes Recht ſtets auf irgend
einer Thatſache beruhen muß, zu jenen Formeln aber
nichts Anderes, als der Ausdruck einer Thatſache, mit
einem daran geknüpften praktiſchen Erfolg, erfordert wurde.

Dieſes iſt nun die wahre Bedeutung der unzähligen,
in unſren Rechtsquellen vorkommenden, actiones in factum;
es waren Erweiterungen des praktiſchen Rechts, eingeführt
durch formulae in factum conceptae, die gar nicht im
Edict ſtanden, ſondern durch das Bedürfniß in einzelnen
Fällen herbeigeführt wurden. Diejenigen unter ihnen,
welche ſich auf häufig und gleichförmig wiederkehrende
Fälle bezogen, wurden nachher in das Edict aufgenom-
men, und auf dieſem Wege ſind wohl alle im Edict ſte-
hende prätoriſche Klagen nach und nach in daſſelbe ge-
kommen. Weder in der Abfaſſung aber, noch in der Wir-
kung, machte es irgend einen Unterſchied, ob eine ſolche
Formel auch ſchon im Edict ſtand oder nicht.

So waren alſo in der That die actiones in factum,
die wir in unſren Rechtsquellen ſo oft finden, mit den
erſt durch Gajus bekannt gewordenen formulae in factum
conceptae
Eines und Daſſelbe, und dieſe Identität, die
von Manchen mit Unrecht bezweifelt worden iſt, wird
durch viele Stellen außer Zweifel geſetzt (a). Wenn ein-

(a) Gajus IV. § 106. 107 ge-
braucht beide Ausdrücke (formula
in f. concepta
und in factum
agere
) mit willkührlicher Abwechs-
lung. — Eben ſo ſtellt Gajus IV.
§ 46 viele formulae in factum
zuſammen, und dieſelben Klagen
heißen in den Digeſten ſtets ac-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/106>, abgerufen am 11.01.2025.