wandt waren, worauf also die Civilklagen nur ausgedehnt zu werden brauchten (e).
Es ergiebt sich hieraus, daß die actiones in factum in ihrem allgemeinen Zweck (der praktischen Rechtserwei- terung) mit den oben erklärten utiles actiones überein ka- men (§ 215). Wenn also das Bedürfniß einer Klage für neue Fälle entstand, so konnte dieses oft befriedigt werden durch die Einführung einer, an eine alte Civilklage angeschlossenen, Fictionsklage, und dieses waren die eigent- lichen utiles actiones. Es konnte aber auch in denselben Fällen, und mit gleicher Wirksamkeit, geschehen durch eine actio in factum. Diese letzte Auskunft war die einzige in den weit zahlreicheren Fällen, worin entweder eine präto- rische Klage (die schon selbst in factum war) über ihre ursprüngliche Gränzen ausgedehnt, oder aber eine ganz neue Klage für ein früher gar nicht wahrgenommenes Rechtsverhältniß erfunden werden sollte. Der allgemeine Name utilis actio, als Bezeichnung einer neuen, das Recht erweiternden Klage überhaupt (§ 215), paßte vollkommen auf diese zahlreichen in factum actiones, und damit stimmt es völlig überein, wenn in mehreren Stellen beide Be- zeichnungen zu dem Namen einer utilis in factum actio
praescr. verbis (19. 5) auch ac- tiones quae legibus proditae sunt. -- Vulgares actiones sind die bekannten, hergebrachten Kla- gen, also dem Sinne nach auch die im Edict stehenden. So steht vulgaris für directa (§ 215. a); in L. 42 pr. de furtis (47. 2) ist es der Gegensatz der actio noxalis, in Vatic. fragm. § 102 der Gegensatz von actio de pe- culio.
(e)L. 11 de praescr. verbis (19. 5.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. VI. Verletzung.
wandt waren, worauf alſo die Civilklagen nur ausgedehnt zu werden brauchten (e).
Es ergiebt ſich hieraus, daß die actiones in factum in ihrem allgemeinen Zweck (der praktiſchen Rechtserwei- terung) mit den oben erklärten utiles actiones überein ka- men (§ 215). Wenn alſo das Bedürfniß einer Klage für neue Fälle entſtand, ſo konnte dieſes oft befriedigt werden durch die Einführung einer, an eine alte Civilklage angeſchloſſenen, Fictionsklage, und dieſes waren die eigent- lichen utiles actiones. Es konnte aber auch in denſelben Fällen, und mit gleicher Wirkſamkeit, geſchehen durch eine actio in factum. Dieſe letzte Auskunft war die einzige in den weit zahlreicheren Fällen, worin entweder eine präto- riſche Klage (die ſchon ſelbſt in factum war) über ihre urſprüngliche Gränzen ausgedehnt, oder aber eine ganz neue Klage für ein früher gar nicht wahrgenommenes Rechtsverhältniß erfunden werden ſollte. Der allgemeine Name utilis actio, als Bezeichnung einer neuen, das Recht erweiternden Klage überhaupt (§ 215), paßte vollkommen auf dieſe zahlreichen in factum actiones, und damit ſtimmt es völlig überein, wenn in mehreren Stellen beide Be- zeichnungen zu dem Namen einer utilis in factum actio
praescr. verbis (19. 5) auch ac- tiones quae legibus proditae sunt. — Vulgares actiones ſind die bekannten, hergebrachten Kla- gen, alſo dem Sinne nach auch die im Edict ſtehenden. So ſteht vulgaris für directa (§ 215. a); in L. 42 pr. de furtis (47. 2) iſt es der Gegenſatz der actio noxalis, in Vatic. fragm. § 102 der Gegenſatz von actio de pe- culio.
(e)L. 11 de praescr. verbis (19. 5.).
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[94/0108]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. VI. Verletzung.
wandt waren, worauf alſo die Civilklagen nur ausgedehnt
zu werden brauchten (e).
Es ergiebt ſich hieraus, daß die actiones in factum
in ihrem allgemeinen Zweck (der praktiſchen Rechtserwei-
terung) mit den oben erklärten utiles actiones überein ka-
men (§ 215). Wenn alſo das Bedürfniß einer Klage
für neue Fälle entſtand, ſo konnte dieſes oft befriedigt
werden durch die Einführung einer, an eine alte Civilklage
angeſchloſſenen, Fictionsklage, und dieſes waren die eigent-
lichen utiles actiones. Es konnte aber auch in denſelben
Fällen, und mit gleicher Wirkſamkeit, geſchehen durch eine
actio in factum. Dieſe letzte Auskunft war die einzige in
den weit zahlreicheren Fällen, worin entweder eine präto-
riſche Klage (die ſchon ſelbſt in factum war) über ihre
urſprüngliche Gränzen ausgedehnt, oder aber eine ganz
neue Klage für ein früher gar nicht wahrgenommenes
Rechtsverhältniß erfunden werden ſollte. Der allgemeine
Name utilis actio, als Bezeichnung einer neuen, das Recht
erweiternden Klage überhaupt (§ 215), paßte vollkommen
auf dieſe zahlreichen in factum actiones, und damit ſtimmt
es völlig überein, wenn in mehreren Stellen beide Be-
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(d)
(e) L. 11 de praescr. verbis
(19. 5.).
(d) praescr. verbis (19. 5) auch ac-
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sunt. — Vulgares actiones ſind
die bekannten, hergebrachten Kla-
gen, alſo dem Sinne nach auch
die im Edict ſtehenden. So ſteht
vulgaris für directa (§ 215. a);
in L. 42 pr. de furtis (47. 2)
iſt es der Gegenſatz der actio
noxalis, in Vatic. fragm. § 102
der Gegenſatz von actio de pe-
culio.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/108>, abgerufen am 22.12.2024.
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