Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. wäre, findet sich in den Verzugszinsen, die aus einemDarlehen, eben so wie bey der condictio indebiti, nicht sollen gefordert werden können, anstatt daß sie bey der actio venditi, locati u. s. w. allerdings gelten (c). Nun sagt aber der Reichsdeputationsabschied von 1600 § 139, bey dem Gelddarlehen solle jeder Glaubiger, einer allge- meinen Präsumtion nach, Fünf Procent Zinsen zu fordern befugt seyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieser Gegend üblichen höheren Zinsfuß beweisen zu dürfen. Es würde ganz irrig seyn, dieses Gesetz als Aufhebung der bis da- hin geltenden entgegengesetzten Regel des Römischen Rechts anzusehen. Es setzt vielmehr stillschweigend voraus, daß im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römischen bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis des landüblichen Zinsfußes durch eine Präsumtion erleich- tern. Es wäre gewiß sehr willkührlich, daneben noch bey der condictio indebiti die Verzugszinsen zu versagen, oder irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm- lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die condictio indebiti fest halten zu wollen. Auch hat diese Veränderung bey der überwiegenden (c) Beylage XIII. Num. III. (d) Höpfner Commentar
§ 1135. Glück B. 4 § 310. Thi- baut § 71 der achten Ausgabe. Mühlenbruch Vol. 2 § 329. Außerdem auch noch die von Die- sen angeführten früheren Schrift- steller. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wäre, findet ſich in den Verzugszinſen, die aus einemDarlehen, eben ſo wie bey der condictio indebiti, nicht ſollen gefordert werden können, anſtatt daß ſie bey der actio venditi, locati u. ſ. w. allerdings gelten (c). Nun ſagt aber der Reichsdeputationsabſchied von 1600 § 139, bey dem Gelddarlehen ſolle jeder Glaubiger, einer allge- meinen Präſumtion nach, Fünf Procent Zinſen zu fordern befugt ſeyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieſer Gegend üblichen höheren Zinsfuß beweiſen zu dürfen. Es würde ganz irrig ſeyn, dieſes Geſetz als Aufhebung der bis da- hin geltenden entgegengeſetzten Regel des Römiſchen Rechts anzuſehen. Es ſetzt vielmehr ſtillſchweigend voraus, daß im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römiſchen bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis des landüblichen Zinsfußes durch eine Präſumtion erleich- tern. Es wäre gewiß ſehr willkührlich, daneben noch bey der condictio indebiti die Verzugszinſen zu verſagen, oder irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm- lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die condictio indebiti feſt halten zu wollen. Auch hat dieſe Veränderung bey der überwiegenden (c) Beylage XIII. Num. III. (d) Höpfner Commentar
§ 1135. Glück B. 4 § 310. Thi- baut § 71 der achten Ausgabe. Mühlenbruch Vol. 2 § 329. Außerdem auch noch die von Die- ſen angeführten früheren Schrift- ſteller. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0154" n="140"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> wäre, findet ſich in den Verzugszinſen, die aus einem<lb/> Darlehen, eben ſo wie bey der <hi rendition="#aq">condictio indebiti,</hi> nicht<lb/> ſollen gefordert werden können, anſtatt daß ſie bey der<lb/><hi rendition="#aq">actio venditi, locati</hi> u. ſ. w. allerdings gelten <note place="foot" n="(c)">Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi> Num. <hi rendition="#aq">III.</hi></note>. Nun<lb/> ſagt aber der Reichsdeputationsabſchied von 1600 § 139,<lb/> bey dem Gelddarlehen ſolle jeder Glaubiger, einer allge-<lb/> meinen Präſumtion nach, Fünf Procent Zinſen zu fordern<lb/> befugt ſeyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieſer Gegend<lb/> üblichen höheren Zinsfuß beweiſen zu dürfen. Es würde<lb/> ganz irrig ſeyn, dieſes Geſetz als Aufhebung der bis da-<lb/> hin geltenden entgegengeſetzten Regel des Römiſchen Rechts<lb/> anzuſehen. Es ſetzt vielmehr ſtillſchweigend voraus, daß<lb/> im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römiſchen<lb/><hi rendition="#aq">bonae fidei</hi> Contracte haben, und will nur den Beweis<lb/> des landüblichen Zinsfußes durch eine Präſumtion erleich-<lb/> tern. Es wäre gewiß ſehr willkührlich, daneben noch bey<lb/> der <hi rendition="#aq">condictio indebiti</hi> die Verzugszinſen zu verſagen, oder<lb/> irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm-<lb/> lichkeit der <hi rendition="#aq">str. j. actiones</hi> für das Darlehen oder die<lb/><hi rendition="#aq">condictio indebiti</hi> feſt halten zu wollen.</p><lb/> <p>Auch hat dieſe Veränderung bey der überwiegenden<lb/> Anzahl neuerer Schriftſteller entſchiedene Anerkennung ge-<lb/> funden <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Höpfner</hi> Commentar<lb/> § 1135. <hi rendition="#g">Glück</hi> B. 4 § 310. <hi rendition="#g">Thi-<lb/> baut</hi> § 71 der achten Ausgabe.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Mühlenbruch</hi> Vol.</hi> 2 § 329.<lb/> Außerdem auch noch die von Die-<lb/> ſen angeführten früheren Schrift-<lb/> ſteller.</note>. Wenngleich nun die von Manchen für dieſe<lb/> Behauptung aufgeſtellten Gründe ganz unbefriedigend<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0154]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wäre, findet ſich in den Verzugszinſen, die aus einem
Darlehen, eben ſo wie bey der condictio indebiti, nicht
ſollen gefordert werden können, anſtatt daß ſie bey der
actio venditi, locati u. ſ. w. allerdings gelten (c). Nun
ſagt aber der Reichsdeputationsabſchied von 1600 § 139,
bey dem Gelddarlehen ſolle jeder Glaubiger, einer allge-
meinen Präſumtion nach, Fünf Procent Zinſen zu fordern
befugt ſeyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieſer Gegend
üblichen höheren Zinsfuß beweiſen zu dürfen. Es würde
ganz irrig ſeyn, dieſes Geſetz als Aufhebung der bis da-
hin geltenden entgegengeſetzten Regel des Römiſchen Rechts
anzuſehen. Es ſetzt vielmehr ſtillſchweigend voraus, daß
im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römiſchen
bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis
des landüblichen Zinsfußes durch eine Präſumtion erleich-
tern. Es wäre gewiß ſehr willkührlich, daneben noch bey
der condictio indebiti die Verzugszinſen zu verſagen, oder
irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm-
lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die
condictio indebiti feſt halten zu wollen.
Auch hat dieſe Veränderung bey der überwiegenden
Anzahl neuerer Schriftſteller entſchiedene Anerkennung ge-
funden (d). Wenngleich nun die von Manchen für dieſe
Behauptung aufgeſtellten Gründe ganz unbefriedigend
(c) Beylage XIII. Num. III.
(d) Höpfner Commentar
§ 1135. Glück B. 4 § 310. Thi-
baut § 71 der achten Ausgabe.
Mühlenbruch Vol. 2 § 329.
Außerdem auch noch die von Die-
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