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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dieser Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingung
hinzu die Nichtexistenz der Exception, und Das ist es, was
jene Juristen ausdrücken wollen (c). Die Exception ist
also allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber
nicht jede Vertheidigung überhaupt darf so genannt wer-
den, sondern nur eine einzelne Art derselben (e). Der
Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die
absolute, oder selbst die relative Verneinung zu bezeichnen,
so daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis
u. s. w. gewiß bey keinem alten Juristen vorkommen (f).


(c) Mit Unrecht haben Manche
behauptet, die in den Noten a. und
b. mitgetheilten Definitionen seyen
so allgemein gefaßt, daß sie auch
wohl auf die relativen Verneinun-
gen paßten, also den Ausdruck
solutionis exceptio rechtfertigen
könnten (Mühlenbruch § 137
not.
2.). Denn die drey ange-
führte Stellen erklären übereinstim-
mend die Exception für eine Ein-
schränkung oder Bedingung des in
der Intentio und Condemnatio
ausgedrückten Gedankens, also für
etwas außer diesem Gedanken
Liegendes, in ihm nicht schon Ent-
haltenes. Jede Verneinung aber,
sowohl die absolute als die rela-
tive, bezieht sich unmittelbar auf
jenen Gedanken selbst. Denn auch
wer die Zahlung einer Schuld be-
hauptet, will damit sagen: se
dare non oportere,
verneint also
die Intentio geradezu, und will
nicht condicionalem facere con-
demnationem.
(d) pr. J. de except. (4. 13.).
"Comparatae sunt autem ex-
ceptiones defendendorum eo-
rum gratia, cum quibus agi-
tur."
Eben so Gajus IV. § 116,
nur steht hier in der Handschrift
reorum statt eorum.
(e) So heißt es in L. 56 de
cond. ind.
(12. 6.) "exceptionis
defensio,"
welcher Ausdruck an-
deutet, daß es außer der Exception
auch noch andere Arten der de-
fensio
gebe.
(f) Die verbale Form excipere
galt nicht eben so als eigenthüm-
licher Kunstausdruck, so daß hier
der Sprachgebrauch weniger streng
war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.)
".. qui excepit se non respon-
disse.
"
In keinem Fall kann diese
Stelle dazu benutzt werden, die
von vielen Neueren behauptete Er-
weiterung des Ausdrucks auf die
relative Verneinung (wie die ex-
ceptio solutionis
) zu rechtfertigen.
Denn in dieser Stelle ist sogar

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dieſer Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingung
hinzu die Nichtexiſtenz der Exception, und Das iſt es, was
jene Juriſten ausdrücken wollen (c). Die Exception iſt
alſo allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber
nicht jede Vertheidigung überhaupt darf ſo genannt wer-
den, ſondern nur eine einzelne Art derſelben (e). Der
Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die
abſolute, oder ſelbſt die relative Verneinung zu bezeichnen,
ſo daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis
u. ſ. w. gewiß bey keinem alten Juriſten vorkommen (f).


(c) Mit Unrecht haben Manche
behauptet, die in den Noten a. und
b. mitgetheilten Definitionen ſeyen
ſo allgemein gefaßt, daß ſie auch
wohl auf die relativen Verneinun-
gen paßten, alſo den Ausdruck
solutionis exceptio rechtfertigen
könnten (Mühlenbruch § 137
not.
2.). Denn die drey ange-
führte Stellen erklären übereinſtim-
mend die Exception für eine Ein-
ſchränkung oder Bedingung des in
der Intentio und Condemnatio
ausgedrückten Gedankens, alſo für
etwas außer dieſem Gedanken
Liegendes, in ihm nicht ſchon Ent-
haltenes. Jede Verneinung aber,
ſowohl die abſolute als die rela-
tive, bezieht ſich unmittelbar auf
jenen Gedanken ſelbſt. Denn auch
wer die Zahlung einer Schuld be-
hauptet, will damit ſagen: se
dare non oportere,
verneint alſo
die Intentio geradezu, und will
nicht condicionalem facere con-
demnationem.
(d) pr. J. de except. (4. 13.).
„Comparatae sunt autem ex-
ceptiones defendendorum eo-
rum gratia, cum quibus agi-
tur.”
Eben ſo Gajus IV. § 116,
nur ſteht hier in der Handſchrift
reorum ſtatt eorum.
(e) So heißt es in L. 56 de
cond. ind.
(12. 6.) „exceptionis
defensio,”
welcher Ausdruck an-
deutet, daß es außer der Exception
auch noch andere Arten der de-
fensio
gebe.
(f) Die verbale Form excipere
galt nicht eben ſo als eigenthüm-
licher Kunſtausdruck, ſo daß hier
der Sprachgebrauch weniger ſtreng
war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.)
„.. qui excepit se non respon-
disse.
In keinem Fall kann dieſe
Stelle dazu benutzt werden, die
von vielen Neueren behauptete Er-
weiterung des Ausdrucks auf die
relative Verneinung (wie die ex-
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[162/0176] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dieſer Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingung hinzu die Nichtexiſtenz der Exception, und Das iſt es, was jene Juriſten ausdrücken wollen (c). Die Exception iſt alſo allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber nicht jede Vertheidigung überhaupt darf ſo genannt wer- den, ſondern nur eine einzelne Art derſelben (e). Der Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die abſolute, oder ſelbſt die relative Verneinung zu bezeichnen, ſo daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis u. ſ. w. gewiß bey keinem alten Juriſten vorkommen (f). (c) Mit Unrecht haben Manche behauptet, die in den Noten a. und b. mitgetheilten Definitionen ſeyen ſo allgemein gefaßt, daß ſie auch wohl auf die relativen Verneinun- gen paßten, alſo den Ausdruck solutionis exceptio rechtfertigen könnten (Mühlenbruch § 137 not. 2.). Denn die drey ange- führte Stellen erklären übereinſtim- mend die Exception für eine Ein- ſchränkung oder Bedingung des in der Intentio und Condemnatio ausgedrückten Gedankens, alſo für etwas außer dieſem Gedanken Liegendes, in ihm nicht ſchon Ent- haltenes. Jede Verneinung aber, ſowohl die abſolute als die rela- tive, bezieht ſich unmittelbar auf jenen Gedanken ſelbſt. Denn auch wer die Zahlung einer Schuld be- hauptet, will damit ſagen: se dare non oportere, verneint alſo die Intentio geradezu, und will nicht condicionalem facere con- demnationem. (d) pr. J. de except. (4. 13.). „Comparatae sunt autem ex- ceptiones defendendorum eo- rum gratia, cum quibus agi- tur.” Eben ſo Gajus IV. § 116, nur ſteht hier in der Handſchrift reorum ſtatt eorum. (e) So heißt es in L. 56 de cond. ind. (12. 6.) „exceptionis defensio,” welcher Ausdruck an- deutet, daß es außer der Exception auch noch andere Arten der de- fensio gebe. (f) Die verbale Form excipere galt nicht eben ſo als eigenthüm- licher Kunſtausdruck, ſo daß hier der Sprachgebrauch weniger ſtreng war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.) „.. qui excepit se non respon- disse.” In keinem Fall kann dieſe Stelle dazu benutzt werden, die von vielen Neueren behauptete Er- weiterung des Ausdrucks auf die relative Verneinung (wie die ex- ceptio solutionis) zu rechtfertigen. Denn in dieſer Stelle iſt ſogar

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/176>, abgerufen am 22.12.2024.