Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. etwa von Constantin an, hat die formula mit ihren ein-zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones eben so wie früher vorkommen. In diesem Sinn sind die Auszüge aus den früheren juristischen Schriftstellern ge- macht worden, aus welchen Justinians Digesten bestehen (d), und dieselbe Umarbeitung der Institutionen des Gajus fin- det sich in Justinians Institutionen. Was nun das Wort actio betrifft, so war der Sprach- (d) Wir haben also durchaus keinen Grund, die unzähligen Di- gestenstellen, welche von actiones im Allgemeinen, oder von einzelnen actiones, reden, für interpolirt zu halten; dagegen sind diejenigen Stellen der alten Juristen, welche von der formula, intentio, con- demnatio u. s. w. redeten, bis auf wenige Spuren, bey der Ab- fassung der Digesten weggelassen worden. (e) L. 28 de O. et A. (44. 7.). (f) L. 178 § 2. 3 de V. S.
(50. 16.) (der § 3 freylich rechnet auch die persecutio unter die actiones). Diese Stelle hängt durch die Inscription zusammen mit L. 2 de hered. vel act. vend. (18. 4.), worin die Frage abgehandelt wird, welche Rechte, und namentlich welche Klagen, der Verkäufer einer Erbschaft auf den Käufer übertragen müsse. Aus dieser größeren Stelle wurden die- jenigen Stücke ausgehoben, welche Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. etwa von Conſtantin an, hat die formula mit ihren ein-zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge- macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen (d), und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin- det ſich in Juſtinians Inſtitutionen. Was nun das Wort actio betrifft, ſo war der Sprach- (d) Wir haben alſo durchaus keinen Grund, die unzähligen Di- geſtenſtellen, welche von actiones im Allgemeinen, oder von einzelnen actiones, reden, für interpolirt zu halten; dagegen ſind diejenigen Stellen der alten Juriſten, welche von der formula, intentio, con- demnatio u. ſ. w. redeten, bis auf wenige Spuren, bey der Ab- faſſung der Digeſten weggelaſſen worden. (e) L. 28 de O. et A. (44. 7.). (f) L. 178 § 2. 3 de V. S.
(50. 16.) (der § 3 freylich rechnet auch die persecutio unter die actiones). Dieſe Stelle hängt durch die Inſcription zuſammen mit L. 2 de hered. vel act. vend. (18. 4.), worin die Frage abgehandelt wird, welche Rechte, und namentlich welche Klagen, der Verkäufer einer Erbſchaft auf den Käufer übertragen müſſe. Aus dieſer größeren Stelle wurden die- jenigen Stücke ausgehoben, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0022" n="8"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> etwa von Conſtantin an, hat die <hi rendition="#aq">formula</hi> mit ihren ein-<lb/> zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die <hi rendition="#aq">actiones</hi><lb/> eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die<lb/> Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge-<lb/> macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen <note place="foot" n="(d)">Wir haben alſo durchaus<lb/> keinen Grund, die unzähligen Di-<lb/> geſtenſtellen, welche von <hi rendition="#aq">actiones</hi><lb/> im Allgemeinen, oder von einzelnen<lb/><hi rendition="#aq">actiones,</hi> reden, für interpolirt zu<lb/> halten; dagegen ſind diejenigen<lb/> Stellen der alten Juriſten, welche<lb/> von der <hi rendition="#aq">formula, intentio, con-<lb/> demnatio</hi> u. ſ. w. redeten, bis<lb/> auf wenige Spuren, bey der Ab-<lb/> faſſung der Digeſten weggelaſſen<lb/> worden.</note>,<lb/> und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin-<lb/> det ſich in Juſtinians Inſtitutionen.</p><lb/> <p>Was nun das Wort <hi rendition="#aq">actio</hi> betrifft, ſo war der Sprach-<lb/> gebrauch ſchon bey den alten Juriſten ſchwankend. Nach<lb/> Papinian heißt <hi rendition="#aq">actio</hi> nur die Klage <hi rendition="#aq">in personam,</hi> die <hi rendition="#aq">in<lb/> rem</hi> heißt <hi rendition="#aq">petitio,</hi> beide zuſammen <hi rendition="#aq">persecutio</hi> <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">de O. et A.</hi></hi> (44. 7.).</note>. Aus<lb/> derſelben engeren Bedeutung iſt es zu erklären, daß die<lb/> Klage aus dem Erbrecht <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">petitio</hi> hereditatis</hi> (nicht <hi rendition="#aq">actio</hi>)<lb/> heißt. Ulpian dagegen unterſcheidet wörtlich eine ſpecielle<lb/> und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die ſpecielle<lb/> iſt ihm dieſelbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt<lb/> auch die <hi rendition="#aq">in rem: persecutio</hi> nennt er die <hi rendition="#aq">extraordinaria<lb/> cognitio,</hi> die ohne Judex durchgeführt wurde <note xml:id="seg2pn_1_1" next="#seg2pn_1_2" place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 178 § 2. 3 <hi rendition="#i">de V. S.</hi></hi><lb/> (50. 16.) (der § 3 freylich rechnet<lb/> auch die <hi rendition="#aq">persecutio</hi> unter die<lb/><hi rendition="#aq">actiones</hi>). Dieſe Stelle hängt<lb/> durch die Inſcription zuſammen<lb/> mit <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de hered. vel act.<lb/> vend.</hi></hi> (18. 4.), worin die Frage<lb/> abgehandelt wird, welche Rechte,<lb/> und namentlich welche Klagen, der<lb/> Verkäufer einer Erbſchaft auf den<lb/> Käufer übertragen müſſe. Aus<lb/> dieſer größeren Stelle wurden die-<lb/> jenigen Stücke ausgehoben, welche</note>. In an-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0022]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
etwa von Conſtantin an, hat die formula mit ihren ein-
zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones
eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die
Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge-
macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen (d),
und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin-
det ſich in Juſtinians Inſtitutionen.
Was nun das Wort actio betrifft, ſo war der Sprach-
gebrauch ſchon bey den alten Juriſten ſchwankend. Nach
Papinian heißt actio nur die Klage in personam, die in
rem heißt petitio, beide zuſammen persecutio (e). Aus
derſelben engeren Bedeutung iſt es zu erklären, daß die
Klage aus dem Erbrecht petitio hereditatis (nicht actio)
heißt. Ulpian dagegen unterſcheidet wörtlich eine ſpecielle
und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die ſpecielle
iſt ihm dieſelbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt
auch die in rem: persecutio nennt er die extraordinaria
cognitio, die ohne Judex durchgeführt wurde (f). In an-
(d) Wir haben alſo durchaus
keinen Grund, die unzähligen Di-
geſtenſtellen, welche von actiones
im Allgemeinen, oder von einzelnen
actiones, reden, für interpolirt zu
halten; dagegen ſind diejenigen
Stellen der alten Juriſten, welche
von der formula, intentio, con-
demnatio u. ſ. w. redeten, bis
auf wenige Spuren, bey der Ab-
faſſung der Digeſten weggelaſſen
worden.
(e) L. 28 de O. et A. (44. 7.).
(f) L. 178 § 2. 3 de V. S.
(50. 16.) (der § 3 freylich rechnet
auch die persecutio unter die
actiones). Dieſe Stelle hängt
durch die Inſcription zuſammen
mit L. 2 de hered. vel act.
vend. (18. 4.), worin die Frage
abgehandelt wird, welche Rechte,
und namentlich welche Klagen, der
Verkäufer einer Erbſchaft auf den
Käufer übertragen müſſe. Aus
dieſer größeren Stelle wurden die-
jenigen Stücke ausgehoben, welche
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