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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio
vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor
der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der
confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptschuld-
ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den
Pfandbesitzer (n). Ein solches Verhältniß mancher Kla-
gen zu einander kann sehr verschiedene Gründe haben, und
gemeinsame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall
dieser Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab-
gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei-
nen innern Zusammenhang, und die wahre Natur desselben
kann durch die Zusammenstellung mit der Concurrenz nur
verdunkelt werden.

Nach dieser Absonderung der subjectiven und successi-
ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die
elective. Aber auch diese beiden sind nicht etwa als selbst-
ständige Arten der Concurrenz anzusehen, für deren jede
durch besondere Regeln zu sorgen wäre, sondern die ganze
Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor-
handene Klagen in einem ausschließenden Verhältniß zu
einander stehen, oder nicht. Man kann diese Frage aller-
dings so ausdrücken: stehen zwey gegebene Klagen im Ver-
hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz?
Um aber diesen Ausdruck anzuwenden, muß man damit

(i) L. 23 § 5 de rei vind.
(6. 1.).
(k) L. 1 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
(l) L. 18 de except. (44. 1.).
(m) L. 16 de except. (44. 1.).
(n) Wegen des sogenannten be-
neficii excussionis.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio
vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor
der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der
confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptſchuld-
ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den
Pfandbeſitzer (n). Ein ſolches Verhältniß mancher Kla-
gen zu einander kann ſehr verſchiedene Gründe haben, und
gemeinſame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall
dieſer Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab-
gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei-
nen innern Zuſammenhang, und die wahre Natur deſſelben
kann durch die Zuſammenſtellung mit der Concurrenz nur
verdunkelt werden.

Nach dieſer Abſonderung der ſubjectiven und ſucceſſi-
ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die
elective. Aber auch dieſe beiden ſind nicht etwa als ſelbſt-
ſtändige Arten der Concurrenz anzuſehen, für deren jede
durch beſondere Regeln zu ſorgen wäre, ſondern die ganze
Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor-
handene Klagen in einem ausſchließenden Verhältniß zu
einander ſtehen, oder nicht. Man kann dieſe Frage aller-
dings ſo ausdrücken: ſtehen zwey gegebene Klagen im Ver-
hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz?
Um aber dieſen Ausdruck anzuwenden, muß man damit

(i) L. 23 § 5 de rei vind.
(6. 1.).
(k) L. 1 § 1 fam. herc.
(10. 2.).
(l) L. 18 de except. (44. 1.).
(m) L. 16 de except. (44. 1.).
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neficii excussionis.
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[212/0226] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Vorbereitung der Vindication (i); die hereditatis petitio vor der a. familiae herciscundae (k); die Vindication vor der a. communi dividundo (l); die Vindication vor der confessoria actio (m); die Klage gegen den Hauptſchuld- ner vor der Klage gegen den Bürgen oder gegen den Pfandbeſitzer (n). Ein ſolches Verhältniß mancher Kla- gen zu einander kann ſehr verſchiedene Gründe haben, und gemeinſame Regeln giebt es dafür nicht, da jeder Fall dieſer Art eine individuelle Natur hat. Mit der hier ab- gehandelten Klagenconcurrenz hat jenes Verhältniß gar kei- nen innern Zuſammenhang, und die wahre Natur deſſelben kann durch die Zuſammenſtellung mit der Concurrenz nur verdunkelt werden. Nach dieſer Abſonderung der ſubjectiven und ſucceſſi- ven Concurrenz bleiben noch übrig die cumulative und die elective. Aber auch dieſe beiden ſind nicht etwa als ſelbſt- ſtändige Arten der Concurrenz anzuſehen, für deren jede durch beſondere Regeln zu ſorgen wäre, ſondern die ganze Frage geht eben nur darauf, ob mehrere gleichzeitig vor- handene Klagen in einem ausſchließenden Verhältniß zu einander ſtehen, oder nicht. Man kann dieſe Frage aller- dings ſo ausdrücken: ſtehen zwey gegebene Klagen im Ver- hältniß der electiven oder der cumulativen Concurrenz? Um aber dieſen Ausdruck anzuwenden, muß man damit (i) L. 23 § 5 de rei vind. (6. 1.). (k) L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.). (l) L. 18 de except. (44. 1.). (m) L. 16 de except. (44. 1.). (n) Wegen des ſogenannten be- neficii excussionis.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/226>, abgerufen am 22.12.2024.