Plura delicta in una re plures admittunt actiones: sed non posse omnibus uti probatum est: nam si ex una obligatione plures actiones nascuntur, una tantummodo, non omnibus, utendum est.
Die Worte ex una re heißen offenbar so viel als ex eodem facto, wie der nachfolgende, abwechselnd gebrauchte, Ausdruck ex una obligatione zeigt, in welchem obligatio die sehr gewöhnliche Bedeutung der eine Obligation erzeu- genden Handlung hat. Hier ist nun die Verwechslung des gemeinsamen Entstehungsgrundes mit dem gemeinsamen ju- ristischen Object recht augenscheinlich. -- Man könnte noch etwa glauben, Modestin habe sich nur zu allgemein aus- gedrückt, und sey daneben nicht abgeneigt gewesen, so wie Paulus, eine zweyte Klage auf das amplius zuzulassen. Allein Paulus selbst erwähnt das Daseyn einer solchen extremen Meynung, wie sie hier dem Modestin zugeschrie- ben wird, die also seiner eigenen entgegengesetzt war (l). Modestin also hatte dieselbe ohne Zweifel von älteren Ju- risten angenommen, auf welche hier Paulus anspielt, ohne sie zu nennen.
II.Paulus. Es ist schon oben (§ 233) erwähnt wor- den, daß er den für die zweyte Klasse in der That gel- tenden Grundsatz, nach welchem jede noch übrige Klage
(l)L. 34 pr. de O. et A. (44. 7.). ".. sed quidam, al- tera electa, alteram consumi;" hier wird also geradezu die Pro- zeßconsumtion als Entscheidungs- grund angeführt. Es ist hier die Rede von der Injurienklage neben der Aquilischen, wegen eines schimpf- lich gepeitschten fremden Sklaven.
§. 234. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
Plura delicta in una re plures admittunt actiones: sed non posse omnibus uti probatum est: nam si ex una obligatione plures actiones nascuntur, una tantummodo, non omnibus, utendum est.
Die Worte ex una re heißen offenbar ſo viel als ex eodem facto, wie der nachfolgende, abwechſelnd gebrauchte, Ausdruck ex una obligatione zeigt, in welchem obligatio die ſehr gewöhnliche Bedeutung der eine Obligation erzeu- genden Handlung hat. Hier iſt nun die Verwechslung des gemeinſamen Entſtehungsgrundes mit dem gemeinſamen ju- riſtiſchen Object recht augenſcheinlich. — Man könnte noch etwa glauben, Modeſtin habe ſich nur zu allgemein aus- gedrückt, und ſey daneben nicht abgeneigt geweſen, ſo wie Paulus, eine zweyte Klage auf das amplius zuzulaſſen. Allein Paulus ſelbſt erwähnt das Daſeyn einer ſolchen extremen Meynung, wie ſie hier dem Modeſtin zugeſchrie- ben wird, die alſo ſeiner eigenen entgegengeſetzt war (l). Modeſtin alſo hatte dieſelbe ohne Zweifel von älteren Ju- riſten angenommen, auf welche hier Paulus anſpielt, ohne ſie zu nennen.
II.Paulus. Es iſt ſchon oben (§ 233) erwähnt wor- den, daß er den für die zweyte Klaſſe in der That gel- tenden Grundſatz, nach welchem jede noch übrige Klage
(l)L. 34 pr. de O. et A. (44. 7.). „.. sed quidam, al- tera electa, alteram consumi;” hier wird alſo geradezu die Pro- zeßconſumtion als Entſcheidungs- grund angeführt. Es iſt hier die Rede von der Injurienklage neben der Aquiliſchen, wegen eines ſchimpf- lich gepeitſchten fremden Sklaven.
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§. 234. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
Plura delicta in una re plures admittunt actiones:
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tantummodo, non omnibus, utendum est.
Die Worte ex una re heißen offenbar ſo viel als ex
eodem facto, wie der nachfolgende, abwechſelnd gebrauchte,
Ausdruck ex una obligatione zeigt, in welchem obligatio
die ſehr gewöhnliche Bedeutung der eine Obligation erzeu-
genden Handlung hat. Hier iſt nun die Verwechslung des
gemeinſamen Entſtehungsgrundes mit dem gemeinſamen ju-
riſtiſchen Object recht augenſcheinlich. — Man könnte noch
etwa glauben, Modeſtin habe ſich nur zu allgemein aus-
gedrückt, und ſey daneben nicht abgeneigt geweſen, ſo wie
Paulus, eine zweyte Klage auf das amplius zuzulaſſen.
Allein Paulus ſelbſt erwähnt das Daſeyn einer ſolchen
extremen Meynung, wie ſie hier dem Modeſtin zugeſchrie-
ben wird, die alſo ſeiner eigenen entgegengeſetzt war (l).
Modeſtin alſo hatte dieſelbe ohne Zweifel von älteren Ju-
riſten angenommen, auf welche hier Paulus anſpielt, ohne
ſie zu nennen.
II. Paulus. Es iſt ſchon oben (§ 233) erwähnt wor-
den, daß er den für die zweyte Klaſſe in der That gel-
tenden Grundſatz, nach welchem jede noch übrige Klage
(l) L. 34 pr. de O. et A.
(44. 7.). „.. sed quidam, al-
tera electa, alteram consumi;”
hier wird alſo geradezu die Pro-
zeßconſumtion als Entſcheidungs-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/253>, abgerufen am 23.12.2024.
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