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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata.
ther u. s. w. im Namen des Eigenthümers besitzt, also des-
sen Recht auf irgend eine Weise anerkennt (n).

Bey den persönlichen Klagen ist das Princip dasselbe,
wie es für die Klagen in rem aufgestellt worden ist. Die
Verjährung fängt an, wenn die Erfüllung der Obligation
unterbleibt ohne den Willen des Berechtigten, das heißt
gegen die durch die Natur des Rechtsverhältnisses begrün-
dete Erwartung. Auch hier also kommt es nicht darauf
an, daß der Schuldner zur Erfüllung aufgefordert sey und
dieselbe verweigert habe (o). Eben so ist ganz gleichgültig
das Daseyn der besonderen Bedingungen, an welche die
Annahme der Mora geknüpft ist. Mora ist dasjenige Ver-
hältniß des nicht erfüllenden Schuldners, welches für ihn
gewisse positiv bestimmte Nachtheile zur Folge hat (Zinsen,
Verantwortlichkeit u. s. w.); hier wird in der Regel Mah-
nung gefordert, wodurch das Daseyn oder der Vorwand
stillschweigender Nachsicht mit Sicherheit beseitigt werden
soll. Für die Möglichkeit einer Klage aber sind diese Be-
dingungen nicht nöthig; gerade der Umstand, daß der Glau-
biger die Mahnung unterläßt, gehört zu der Reihe von
Nachlässigkeiten, deren endlicher Erfolg der Verlust des
Klagrechts durch Verjährung ist (p).


(n) Von diesem Fall sind zu
verstehen L. 2 L. 7 § 6 C. de
praescr. XXX.
(7. 39.) Die rich-
tige Ansicht hat Kierulff S. 198.
(o) In dieser unrichtigen Weise
wird die Meynung Derjenigen,
welche eine Rechtsverletzung zum
Anfang der Verjährung fordern,
von Thon S. 37. aufgefaßt.
(p) Die richtige Ansicht hier-
über hat Kierulff S. 197.

§. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata.
ther u. ſ. w. im Namen des Eigenthümers beſitzt, alſo deſ-
ſen Recht auf irgend eine Weiſe anerkennt (n).

Bey den perſönlichen Klagen iſt das Princip daſſelbe,
wie es für die Klagen in rem aufgeſtellt worden iſt. Die
Verjährung fängt an, wenn die Erfüllung der Obligation
unterbleibt ohne den Willen des Berechtigten, das heißt
gegen die durch die Natur des Rechtsverhältniſſes begrün-
dete Erwartung. Auch hier alſo kommt es nicht darauf
an, daß der Schuldner zur Erfüllung aufgefordert ſey und
dieſelbe verweigert habe (o). Eben ſo iſt ganz gleichgültig
das Daſeyn der beſonderen Bedingungen, an welche die
Annahme der Mora geknüpft iſt. Mora iſt dasjenige Ver-
hältniß des nicht erfüllenden Schuldners, welches für ihn
gewiſſe poſitiv beſtimmte Nachtheile zur Folge hat (Zinſen,
Verantwortlichkeit u. ſ. w.); hier wird in der Regel Mah-
nung gefordert, wodurch das Daſeyn oder der Vorwand
ſtillſchweigender Nachſicht mit Sicherheit beſeitigt werden
ſoll. Für die Möglichkeit einer Klage aber ſind dieſe Be-
dingungen nicht nöthig; gerade der Umſtand, daß der Glau-
biger die Mahnung unterläßt, gehört zu der Reihe von
Nachläſſigkeiten, deren endlicher Erfolg der Verluſt des
Klagrechts durch Verjährung iſt (p).


(n) Von dieſem Fall ſind zu
verſtehen L. 2 L. 7 § 6 C. de
praescr. XXX.
(7. 39.) Die rich-
tige Anſicht hat Kierulff S. 198.
(o) In dieſer unrichtigen Weiſe
wird die Meynung Derjenigen,
welche eine Rechtsverletzung zum
Anfang der Verjährung fordern,
von Thon S. 37. aufgefaßt.
(p) Die richtige Anſicht hier-
über hat Kierulff S. 197.
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[285/0299] §. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. ther u. ſ. w. im Namen des Eigenthümers beſitzt, alſo deſ- ſen Recht auf irgend eine Weiſe anerkennt (n). Bey den perſönlichen Klagen iſt das Princip daſſelbe, wie es für die Klagen in rem aufgeſtellt worden iſt. Die Verjährung fängt an, wenn die Erfüllung der Obligation unterbleibt ohne den Willen des Berechtigten, das heißt gegen die durch die Natur des Rechtsverhältniſſes begrün- dete Erwartung. Auch hier alſo kommt es nicht darauf an, daß der Schuldner zur Erfüllung aufgefordert ſey und dieſelbe verweigert habe (o). Eben ſo iſt ganz gleichgültig das Daſeyn der beſonderen Bedingungen, an welche die Annahme der Mora geknüpft iſt. Mora iſt dasjenige Ver- hältniß des nicht erfüllenden Schuldners, welches für ihn gewiſſe poſitiv beſtimmte Nachtheile zur Folge hat (Zinſen, Verantwortlichkeit u. ſ. w.); hier wird in der Regel Mah- nung gefordert, wodurch das Daſeyn oder der Vorwand ſtillſchweigender Nachſicht mit Sicherheit beſeitigt werden ſoll. Für die Möglichkeit einer Klage aber ſind dieſe Be- dingungen nicht nöthig; gerade der Umſtand, daß der Glau- biger die Mahnung unterläßt, gehört zu der Reihe von Nachläſſigkeiten, deren endlicher Erfolg der Verluſt des Klagrechts durch Verjährung iſt (p). (n) Von dieſem Fall ſind zu verſtehen L. 2 L. 7 § 6 C. de praescr. XXX. (7. 39.) Die rich- tige Anſicht hat Kierulff S. 198. (o) In dieſer unrichtigen Weiſe wird die Meynung Derjenigen, welche eine Rechtsverletzung zum Anfang der Verjährung fordern, von Thon S. 37. aufgefaßt. (p) Die richtige Anſicht hier- über hat Kierulff S. 197.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/299>, abgerufen am 23.12.2024.