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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
eine andere Schuld zinstragend gemacht wurde, und da-
durch die Natur eines Darlehens annahm.

Hier gilt die Regel, daß die Verjährung der Haupt-
ſchuld anfängt mit dem Zeitpunkt, worin zuerſt eine Zins-
zahlung ausgeblieben iſt (k). Sie fängt nicht früher an,
weil in jeder geleiſteten Zinszahlung eine Anerkennung der
Hauptſchuld liegt, die bis zum nächſten Zinstermin fort-
wirkt (l); nicht ſpäter, weil in jeder unterlaſſenen Zins-
zahlung eine Verletzung des Rechts liegt, wodurch der
Glaubiger zur Klage veranlaßt werden muß. Man könnte
zwar annehmen, die Verletzung betreffe nur den einzelnen
Zinspoſten, nicht das Kapital, ſo daß auch nicht die Ka-
pitalklage, ſondern nur die Klage auf den fälligen Zins-
poſten zu verjähren anfange. Allein die natürlichere An-
ſicht iſt wohl die, daß der Glaubiger ſein Recht auf das
Kapital und die Zinſen als ein ungetrenntes Ganze denkt,
und daher in der partiellen Verletzung eine Veranlaſſung
findet, auch das Kapital einzuklagen, oder wenigſtens durch
beſondere Thätigkeit gegen Verjährung zu verwahren (m).

(k) Verſteht ſich, wenn von da
an die Unterlaſſung der Zinszah-
lung ſtets fortgedauert hat; denn
jede folgende Zinszahlung, wie
mangelhaft und unregelmäßig ſie
auch ſey, unterbricht wieder, als
neue Anerkennung der Hauptſchuld,
die ganze Verjährung.
(l) Mit Rückſicht hierauf giebt
Juſtinian dem Glaubiger das
Recht, eine antapocha zu verlan-
gen, um damit den Beweis zu
führen, daß er die Zinſen empfan-
gen habe. L. 19 C. de fide instr.
(4. 21.). Im wirklichen Leben
freylich ſind ſolche Gegenquittun-
gen ganz ungewöhnlich.
(m) Dieſes geſchieht unter an-
dern ſchon dadurch, daß er auch
nur dieſen einzelnen Zinspoſten
wirklich einklagt. Der Satz gilt
alſo in aller Strenge nur für den

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/320>, abgerufen am 12.01.2025.