§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
Klagen aus Familienverhältnissen in rem, und diese Mey- nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig begründet angesehen.
§. 13. J. de act. (4. 6.) Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber- tus sit, vel de partu agnoscendo.
Praejudicialis actio, sagte man, heißt, nach dem Zeug- niß dieser Stelle selbst, jede Klage über den Status, wo- hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht gehören. Diese alle nun sind, wie dieselbe Stelle aus- drücklich sagt, in rem. -- Was dagegen früher eingewen- det wurde, daß nicht gesagt werde sunt, sondern esse vi- dentur, daß es also nur so scheine, daß den Präjudi- cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones hier zugeschrieben werde (c) -- diese Einwendung war ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht blos auf Schein oder Ähnlichkeit, sondern auf positive Wirklichkeit geht (d). -- Wichtiger ist allerdings der Um- stand, daß die ursprüngliche Bedeutung von praejudicium gar nicht auf den Gegenstand der Klage, sondern auf ihre prozessualische Fassung zu beziehen ist: es war eine for- mula mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft also eine blos provisorische Maaßregel, um vorläufig das Daseyn eines Rechtsverhältnisses festzustellen, von welchem man
(c)Duroi observ. p. 21.
(d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.
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§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Klagen aus Familienverhältniſſen in rem, und dieſe Mey- nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig begründet angeſehen.
§. 13. J. de act. (4. 6.) Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber- tus sit, vel de partu agnoscendo.
Praejudicialis actio, ſagte man, heißt, nach dem Zeug- niß dieſer Stelle ſelbſt, jede Klage über den Status, wo- hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht gehören. Dieſe alle nun ſind, wie dieſelbe Stelle aus- drücklich ſagt, in rem. — Was dagegen früher eingewen- det wurde, daß nicht geſagt werde sunt, ſondern esse vi- dentur, daß es alſo nur ſo ſcheine, daß den Präjudi- cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones hier zugeſchrieben werde (c) — dieſe Einwendung war ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht blos auf Schein oder Ähnlichkeit, ſondern auf poſitive Wirklichkeit geht (d). — Wichtiger iſt allerdings der Um- ſtand, daß die urſprüngliche Bedeutung von praejudicium gar nicht auf den Gegenſtand der Klage, ſondern auf ihre prozeſſualiſche Faſſung zu beziehen iſt: es war eine for- mula mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft alſo eine blos proviſoriſche Maaßregel, um vorläufig das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes feſtzuſtellen, von welchem man
(c)Duroi observ. p. 21.
(d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.
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§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Klagen aus Familienverhältniſſen in rem, und dieſe Mey-
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begründet angeſehen.
§. 13. J. de act. (4. 6.)
Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales
sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber-
tus sit, vel de partu agnoscendo.
Praejudicialis actio, ſagte man, heißt, nach dem Zeug-
niß dieſer Stelle ſelbſt, jede Klage über den Status, wo-
hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht
gehören. Dieſe alle nun ſind, wie dieſelbe Stelle aus-
drücklich ſagt, in rem. — Was dagegen früher eingewen-
det wurde, daß nicht geſagt werde sunt, ſondern esse vi-
dentur, daß es alſo nur ſo ſcheine, daß den Präjudi-
cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones
hier zugeſchrieben werde (c) — dieſe Einwendung war
ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht
blos auf Schein oder Ähnlichkeit, ſondern auf poſitive
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ſtand, daß die urſprüngliche Bedeutung von praejudicium
gar nicht auf den Gegenſtand der Klage, ſondern auf ihre
prozeſſualiſche Faſſung zu beziehen iſt: es war eine for-
mula mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft alſo eine
blos proviſoriſche Maaßregel, um vorläufig das Daſeyn
eines Rechtsverhältniſſes feſtzuſtellen, von welchem man
(c) Duroi observ. p. 21.
(d) Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/33>, abgerufen am 22.12.2024.
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