auch die von Justinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige Usucapion der beweglichen Sachen (v).
IV. Die Klagen der Städte sollten, nach Justinians erstem Gesetz, eben so wie die der Kirchen, 100 Jahre dauern (Note i). Durch eines seiner späteren Gesetze hat er dieses Privilegium ganz aufgehoben, also die Städte unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m). Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt sind, so glauben Manche irrigerweise, die 100 Jahre dauerten bey ihnen fort; Andere, sie seyen in das neuere Privile- gium der Kirchen (40 Jahre) stillschweigend mit einge- schlossen, und auch die Gerichte haben sich von diesen Irr- thümern nicht immer frey erhalten (x).
V. Die Klagen des Fiscus. Bey diesem Gegenstand hat man weniger über streitende Meynungen, als über gänzlichen Mangel an ernster, gründlicher Untersuchung zu klagen.
Vor Allem müssen unterschieden werden die Klagen aus den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen
(v)UnterholznerI. § 41. Durch diese Beschränkung ver- schwindet denn auch der Vorwurf der Unausführbarkeit, der sonst bey manchen kurzen Klagverjährungen eintreten würde. Denn allerdings wäre es widersinnig, wenn z. B. die actio redhibitoria oder quanti minoris von einer Kirche 40 Jahre lang angestellt werden könnte.
(x)Bülow und Hagemann practische Erörterungen B. 4 Num. 5. UnterholznerI. § 45. -- Das Dictatum de consiliariis be- trachtet das Privilegium der Städte als gültig. Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 70, Zeitschrift für geschichtliche Rechtswiss. B. 5 S. 343. 344.
§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
auch die von Juſtinian ausdrücklich erwähnte dreyjährige Uſucapion der beweglichen Sachen (v).
IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre dauern (Note i). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m). Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind, ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile- gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge- ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr- thümern nicht immer frey erhalten (x).
V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung zu klagen.
Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen
(v)UnterholznerI. § 41. Durch dieſe Beſchränkung ver- ſchwindet denn auch der Vorwurf der Unausführbarkeit, der ſonſt bey manchen kurzen Klagverjährungen eintreten würde. Denn allerdings wäre es widerſinnig, wenn z. B. die actio redhibitoria oder quanti minoris von einer Kirche 40 Jahre lang angeſtellt werden könnte.
(x)Bülow und Hagemann practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5. UnterholznerI. § 45. — Das Dictatum de consiliariis be- trachtet das Privilegium der Städte als gültig. Savigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 70, Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſ. B. 5 S. 343. 344.
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§ 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
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IV. Die Klagen der Städte ſollten, nach Juſtinians
erſtem Geſetz, eben ſo wie die der Kirchen, 100 Jahre
dauern (Note i). Durch eines ſeiner ſpäteren Geſetze hat
er dieſes Privilegium ganz aufgehoben, alſo die Städte
unter die Regel der 30 Jahre zurück geführt (Note m).
Weil aber hier die Städte nicht ausdrücklich genannt ſind,
ſo glauben Manche irrigerweiſe, die 100 Jahre dauerten
bey ihnen fort; Andere, ſie ſeyen in das neuere Privile-
gium der Kirchen (40 Jahre) ſtillſchweigend mit einge-
ſchloſſen, und auch die Gerichte haben ſich von dieſen Irr-
thümern nicht immer frey erhalten (x).
V. Die Klagen des Fiscus. Bey dieſem Gegenſtand
hat man weniger über ſtreitende Meynungen, als über
gänzlichen Mangel an ernſter, gründlicher Unterſuchung
zu klagen.
Vor Allem müſſen unterſchieden werden die Klagen aus
den eigenthümlichen Rechten des Fiscus, wie Strafen
(v) Unterholzner I. § 41.
Durch dieſe Beſchränkung ver-
ſchwindet denn auch der Vorwurf
der Unausführbarkeit, der ſonſt bey
manchen kurzen Klagverjährungen
eintreten würde. Denn allerdings
wäre es widerſinnig, wenn z. B.
die actio redhibitoria oder
quanti minoris von einer Kirche
40 Jahre lang angeſtellt werden
könnte.
(x) Bülow und Hagemann
practiſche Erörterungen B. 4 Num. 5.
Unterholzner I. § 45. — Das
Dictatum de consiliariis be-
trachtet das Privilegium der Städte
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/373>, abgerufen am 18.06.2024.
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