den Tempeln gleichstellt, zu einer Zeit, wo an eine vier- zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht wurde. Diese besondere Art von Domänengütern aber kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. -- Dagegen findet sich eine unzweydeutige Bestätigung der 30 Jahre in folgender Bestimmung. Wenn im Namen der res pri- vata des Kaisers auf flüchtige Colonen geklagt wird, so gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An- derwärts aber ist ausdrücklich anerkannt, daß die res pri- vata alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). -- Höchstens kann man zugeben, daß vielleicht diese gewöhnlichen Kla- gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken- nung aber hat diese Exemtion in unsren Rechtsquellen nicht gefunden.
Neuere Schriftsteller versichern, einer nach dem andern, daß 40 Jahre nach der Praxis entschieden seyen (ee). Sie pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen- stand einer genaueren Prüfung seyn könnten; auch sprechen sie so allgemein, daß man ihre Behauptung selbst auf die eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider- spruch mit den klarsten Aussprüchen des Römischen Rechts.
(cc)L. 6 C. de fundis rei priv. (11. 65.).
(dd)L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.).
(ee)Thibant Verjährung S. 97. 129. UnterholznerI. § 46. II. § 259. GöschenI. S. 437. BangerowI. S. 173.
§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
den Tempeln gleichſtellt, zu einer Zeit, wo an eine vier- zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht wurde. Dieſe beſondere Art von Domänengütern aber kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. — Dagegen findet ſich eine unzweydeutige Beſtätigung der 30 Jahre in folgender Beſtimmung. Wenn im Namen der res pri- vata des Kaiſers auf flüchtige Colonen geklagt wird, ſo gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An- derwärts aber iſt ausdrücklich anerkannt, daß die res pri- vata alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). — Höchſtens kann man zugeben, daß vielleicht dieſe gewöhnlichen Kla- gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken- nung aber hat dieſe Exemtion in unſren Rechtsquellen nicht gefunden.
Neuere Schriftſteller verſichern, einer nach dem andern, daß 40 Jahre nach der Praxis entſchieden ſeyen (ee). Sie pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen- ſtand einer genaueren Prüfung ſeyn könnten; auch ſprechen ſie ſo allgemein, daß man ihre Behauptung ſelbſt auf die eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider- ſpruch mit den klarſten Ausſprüchen des Römiſchen Rechts.
(cc)L. 6 C. de fundis rei priv. (11. 65.).
(dd)L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.).
(ee)Thibant Verjährung S. 97. 129. UnterholznerI. § 46. II. § 259. GöſchenI. S. 437. BangerowI. S. 173.
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§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
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zigjährige Verjährung der Kirchen noch gar nicht gedacht
wurde. Dieſe beſondere Art von Domänengütern aber
kommen im heutigen Recht nicht mehr vor. — Dagegen
findet ſich eine unzweydeutige Beſtätigung der 30 Jahre
in folgender Beſtimmung. Wenn im Namen der res pri-
vata des Kaiſers auf flüchtige Colonen geklagt wird, ſo
gilt die gewöhnliche Verjährung von 30 Jahren (cc). An-
derwärts aber iſt ausdrücklich anerkannt, daß die res pri-
vata alle Vorrechte des Fiscus genieße (dd). — Höchſtens
kann man zugeben, daß vielleicht dieſe gewöhnlichen Kla-
gen des Fiscus unter diejenigen gehörten, für welche die
dreyßigjährige Verjährung durch willkührliche Auslegungen
außer Anwendung blieb (§ 238). Eine wirkliche Anerken-
nung aber hat dieſe Exemtion in unſren Rechtsquellen nicht
gefunden.
Neuere Schriftſteller verſichern, einer nach dem andern,
daß 40 Jahre nach der Praxis entſchieden ſeyen (ee). Sie
pflegen aber nicht Präjudicien anzugeben, welche Gegen-
ſtand einer genaueren Prüfung ſeyn könnten; auch ſprechen
ſie ſo allgemein, daß man ihre Behauptung ſelbſt auf die
eigenthümlichen Fiscalklagen beziehen möchte, im Wider-
ſpruch mit den klarſten Ausſprüchen des Römiſchen Rechts.
(cc) L. 6 C. de fundis rei
priv. (11. 65.).
(dd) L. 6 § 1 de j. fisci
(49. 14.).
(ee) Thibant Verjährung S.
97. 129. Unterholzner I. § 46.
II. § 259. Göſchen I. S. 437.
Bangerow I. S. 173.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/375>, abgerufen am 18.06.2024.
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