Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. delt wird (kk). -- Etwas zweydeutiger aber sind folgendeStellen. Justinian sagt, wenn nach vollendeter Verjährung der (kk) L. 7 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (ll) L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.) verb. "Sin vero nullum jus in eadem re quo- cunque tempore habuit" etc. So würde nicht von einem neuen Besitzer gesprochen werden, der die Sache von dem verjährenden Be- sitzer gekauft hätte, und eben so wenig würde derselbe in den fol- genden Worten ein injustus pos- sessor genannt werden; für den Käufer also ist der Anspruch auf die temporis praescriptio hier nicht verneint. Außerdem aber spricht auch die Stelle nicht von dem, welcher vor vollendeter Ver- jährung in den Besitz eintritt; be- sonders aber gar nicht von der Verjährung der persönlichen Klagen. (mm) L. 14 C. de fundis
patr. (11. 61.) ".. possessione scilicet non solum eorum qui nunc detinent, verum etiam eorum, qui antea possederant, computanda." §. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf. delt wird (kk). — Etwas zweydeutiger aber ſind folgendeStellen. Juſtinian ſagt, wenn nach vollendeter Verjährung der (kk) L. 7 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (ll) L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.) verb. „Sin vero nullum jus in eadem re quo- cunque tempore habuit” etc. So würde nicht von einem neuen Beſitzer geſprochen werden, der die Sache von dem verjährenden Be- ſitzer gekauft hätte, und eben ſo wenig würde derſelbe in den fol- genden Worten ein injustus pos- sessor genannt werden; für den Käufer alſo iſt der Anſpruch auf die temporis praescriptio hier nicht verneint. Außerdem aber ſpricht auch die Stelle nicht von dem, welcher vor vollendeter Ver- jährung in den Beſitz eintritt; be- ſonders aber gar nicht von der Verjährung der perſönlichen Klagen. (mm) L. 14 C. de fundis
patr. (11. 61.) „.. possessione scilicet non solum eorum qui nunc detinent, verum etiam eorum, qui antea possederant, computanda.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0379" n="365"/><fw place="top" type="header">§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.</fw><lb/> delt wird <note place="foot" n="(kk)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 1 <hi rendition="#i">C. de praescr.<lb/> XXX.</hi></hi> (7. 39.).</note>. — Etwas zweydeutiger aber ſind folgende<lb/> Stellen.</p><lb/> <p>Juſtinian ſagt, wenn nach vollendeter Verjährung der<lb/> Eigenthumsklage der Beſitz an einen neuen Beſitzer komme,<lb/> ſo könne gegen dieſen der Eigenthümer wieder vindiciren;<lb/> natürlich wird dabey ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß der<lb/> neue Beſitzer den Beſitz durch Gewalt oder Zufall erlangte,<lb/> nicht durch Kauf von Demjenigen, der die <hi rendition="#aq">temporis prae-<lb/> scriptio</hi> erworben hatte <note place="foot" n="(ll)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 § 1 <hi rendition="#i">C. de praescr.<lb/> XXX.</hi> (7. 39.) verb. „Sin vero<lb/> nullum jus in eadem re quo-<lb/> cunque tempore habuit” etc.</hi><lb/> So würde nicht von einem neuen<lb/> Beſitzer geſprochen werden, der die<lb/> Sache von dem verjährenden Be-<lb/> ſitzer gekauft hätte, und eben ſo<lb/> wenig würde derſelbe in den fol-<lb/> genden Worten ein <hi rendition="#aq">injustus pos-<lb/> sessor</hi> genannt werden; für den<lb/> Käufer alſo iſt der Anſpruch auf<lb/> die <hi rendition="#aq">temporis praescriptio</hi> hier<lb/> nicht verneint. Außerdem aber<lb/> ſpricht auch die Stelle nicht von<lb/> dem, welcher <hi rendition="#g">vor</hi> vollendeter Ver-<lb/> jährung in den Beſitz eintritt; be-<lb/> ſonders aber gar nicht von der<lb/> Verjährung der perſönlichen Klagen.</note>. — Umgekehrt ſagt eine Ver-<lb/> ordnung von Anaſtaſius, bey den 40 Jahren für die Vin-<lb/> dication der Patrimonialgüter dürfe der gegenwärtige Be-<lb/> ſitzer die Zeit ſeines Vorbeſitzers hinzu rechnen <note place="foot" n="(mm)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 14 <hi rendition="#i">C. de fundis<lb/> patr.</hi> (11. 61.) „.. possessione<lb/> scilicet non solum eorum qui<lb/> nunc detinent, verum etiam<lb/> eorum, qui antea possederant,<lb/> computanda.”</hi></note>; auch<lb/> dabey iſt ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß zwiſchen beiden<lb/> Beſitzern ein Succeſſionsverhältniß Statt fand, und es<lb/> würde hier eben ſo unrichtig ſeyn, wie bey jenem Geſetz<lb/> von Juſtinian, aus der Unbeſtimmtheit des Ausdrucks eine,<lb/> allen Rechtsgrundſätzen widerſprechende, Folgerung zu<lb/> ziehen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [365/0379]
§. 247. Klagverjährung. Bedingungen. Zeitablauf.
delt wird (kk). — Etwas zweydeutiger aber ſind folgende
Stellen.
Juſtinian ſagt, wenn nach vollendeter Verjährung der
Eigenthumsklage der Beſitz an einen neuen Beſitzer komme,
ſo könne gegen dieſen der Eigenthümer wieder vindiciren;
natürlich wird dabey ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß der
neue Beſitzer den Beſitz durch Gewalt oder Zufall erlangte,
nicht durch Kauf von Demjenigen, der die temporis prae-
scriptio erworben hatte (ll). — Umgekehrt ſagt eine Ver-
ordnung von Anaſtaſius, bey den 40 Jahren für die Vin-
dication der Patrimonialgüter dürfe der gegenwärtige Be-
ſitzer die Zeit ſeines Vorbeſitzers hinzu rechnen (mm); auch
dabey iſt ſtillſchweigend vorausgeſetzt, daß zwiſchen beiden
Beſitzern ein Succeſſionsverhältniß Statt fand, und es
würde hier eben ſo unrichtig ſeyn, wie bey jenem Geſetz
von Juſtinian, aus der Unbeſtimmtheit des Ausdrucks eine,
allen Rechtsgrundſätzen widerſprechende, Folgerung zu
ziehen.
(kk) L. 7 § 1 C. de praescr.
XXX. (7. 39.).
(ll) L. 8 § 1 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) verb. „Sin vero
nullum jus in eadem re quo-
cunque tempore habuit” etc.
So würde nicht von einem neuen
Beſitzer geſprochen werden, der die
Sache von dem verjährenden Be-
ſitzer gekauft hätte, und eben ſo
wenig würde derſelbe in den fol-
genden Worten ein injustus pos-
sessor genannt werden; für den
Käufer alſo iſt der Anſpruch auf
die temporis praescriptio hier
nicht verneint. Außerdem aber
ſpricht auch die Stelle nicht von
dem, welcher vor vollendeter Ver-
jährung in den Beſitz eintritt; be-
ſonders aber gar nicht von der
Verjährung der perſönlichen Klagen.
(mm) L. 14 C. de fundis
patr. (11. 61.) „.. possessione
scilicet non solum eorum qui
nunc detinent, verum etiam
eorum, qui antea possederant,
computanda.”
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