wohl den b. f., als den str. j. actiones, dem Begriff nach, völlig entgegen gesetzt, und nur in ihrer Bezie- hung auf den Eid mehr oder weniger gleich gestellt.
b) § 30 J. de act. (4. 6.). Der Gedankengang ist dieser. Die Compensation sollte zuerst nur beachtet werden bey den b. f. judiciis, bey diesen aber allgemein. Dann hat sie Marc Aurel auf die stricta judicia vermittelst der doli exceptio ausgedehnt. Endlich hat Justinian ihre Anwen- dung fast ganz allgemein gemacht: "ut actiones ipso jure minuant sive in rem, sive in personam, sive alias quas- cunque: excepta sola depositi actione." -- Der Sinn dieser Stelle ist so zu ergänzen. Früher waren von der Compensation ausgeschlossen alle in rem actiones, und vielleicht noch manche andere. Jetzt gilt sie allgemein, ohne Unterschied der in rem und in personam actio, und auch bey den übrigen bisher etwa ausgeschlossenen Klagen.
c) § 31 J. de act. (4. 6.). Nachdem hier der Begriff der arbitraria actio aufgestellt ist, fährt die Stelle so fort: "Sed istae quidem actiones, tam in rem, quam in perso- nam inveniuntur," mit sichtbarer Hindeutung auf die un- mittelbar vorher abgehandelten b. f. und stricti juris actio- nes, unter welchen keinein rem actiones zu finden waren.
Dann fallen noch ferner aus alle prätorische Klagen. Dieses hängt damit zusammen, daß der Character der b. f. actio ausgedrückt wurde durch den in die Intentio ein- gerückten Zusatz ex fide bona, welcher aber nur bey der Intentio in jus concepta Sinn und Zweck hatte, als Mil-
Beylage XIII.
wohl den b. f., als den str. j. actiones, dem Begriff nach, völlig entgegen geſetzt, und nur in ihrer Bezie- hung auf den Eid mehr oder weniger gleich geſtellt.
b) § 30 J. de act. (4. 6.). Der Gedankengang iſt dieſer. Die Compenſation ſollte zuerſt nur beachtet werden bey den b. f. judiciis, bey dieſen aber allgemein. Dann hat ſie Marc Aurel auf die stricta judicia vermittelſt der doli exceptio ausgedehnt. Endlich hat Juſtinian ihre Anwen- dung faſt ganz allgemein gemacht: „ut actiones ipso jure minuant sive in rem, sive in personam, sive alias quas- cunque: excepta sola depositi actione.” — Der Sinn dieſer Stelle iſt ſo zu ergänzen. Früher waren von der Compenſation ausgeſchloſſen alle in rem actiones, und vielleicht noch manche andere. Jetzt gilt ſie allgemein, ohne Unterſchied der in rem und in personam actio, und auch bey den übrigen bisher etwa ausgeſchloſſenen Klagen.
c) § 31 J. de act. (4. 6.). Nachdem hier der Begriff der arbitraria actio aufgeſtellt iſt, fährt die Stelle ſo fort: „Sed istae quidem actiones, tam in rem, quam in perso- nam inveniuntur,” mit ſichtbarer Hindeutung auf die un- mittelbar vorher abgehandelten b. f. und stricti juris actio- nes, unter welchen keinein rem actiones zu finden waren.
Dann fallen noch ferner aus alle prätoriſche Klagen. Dieſes hängt damit zuſammen, daß der Character der b. f. actio ausgedrückt wurde durch den in die Intentio ein- gerückten Zuſatz ex fide bona, welcher aber nur bey der Intentio in jus concepta Sinn und Zweck hatte, als Mil-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0486"n="472"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">XIII.</hi></fw><lb/><hirendition="#et">wohl den <hirendition="#aq">b. f.,</hi> als den <hirendition="#aq">str. j. actiones,</hi> dem Begriff<lb/>
nach, völlig entgegen geſetzt, und nur in ihrer Bezie-<lb/>
hung auf den Eid mehr oder weniger gleich geſtellt.</hi></p><lb/><p><hirendition="#aq">b) § 30 <hirendition="#i">J. de act.</hi></hi> (4. 6.). Der Gedankengang iſt dieſer.<lb/>
Die Compenſation ſollte zuerſt nur beachtet werden bey<lb/>
den <hirendition="#aq">b. f. judiciis,</hi> bey dieſen aber allgemein. Dann hat ſie<lb/>
Marc Aurel auf die <hirendition="#aq">stricta judicia</hi> vermittelſt der <hirendition="#aq">doli<lb/>
exceptio</hi> ausgedehnt. Endlich hat Juſtinian ihre Anwen-<lb/>
dung faſt ganz allgemein gemacht: <hirendition="#aq">„ut actiones ipso jure<lb/>
minuant <hirendition="#i">sive in rem, sive in personam, sive alias quas-<lb/>
cunque:</hi> excepta sola depositi actione.”</hi>— Der Sinn<lb/>
dieſer Stelle iſt ſo zu ergänzen. Früher waren von der<lb/>
Compenſation ausgeſchloſſen alle <hirendition="#aq">in rem actiones,</hi> und<lb/>
vielleicht noch manche andere. Jetzt gilt ſie allgemein,<lb/>
ohne Unterſchied der <hirendition="#aq">in rem</hi> und <hirendition="#aq">in personam actio,</hi> und<lb/>
auch bey den übrigen bisher etwa ausgeſchloſſenen Klagen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">c) § 31 <hirendition="#i">J. de act.</hi></hi> (4. 6.). Nachdem hier der Begriff<lb/>
der <hirendition="#aq">arbitraria actio</hi> aufgeſtellt iſt, fährt die Stelle ſo fort:<lb/><hirendition="#aq">„Sed <hirendition="#i">istae quidem actiones,</hi> tam in rem, quam in perso-<lb/>
nam inveniuntur,”</hi> mit ſichtbarer Hindeutung auf die un-<lb/>
mittelbar vorher abgehandelten <hirendition="#aq">b. f.</hi> und <hirendition="#aq">stricti juris actio-<lb/>
nes,</hi> unter welchen <hirendition="#g">keine</hi><hirendition="#aq">in rem actiones</hi> zu finden waren.</p><lb/><p>Dann fallen noch ferner aus alle prätoriſche Klagen.<lb/>
Dieſes hängt damit zuſammen, daß der Character der <hirendition="#aq">b.<lb/>
f. actio</hi> ausgedrückt wurde durch den in die <hirendition="#aq">Intentio</hi> ein-<lb/>
gerückten Zuſatz <hirendition="#aq">ex fide bona,</hi> welcher aber nur bey der<lb/><hirendition="#aq">Intentio in jus concepta</hi> Sinn und Zweck hatte, als Mil-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[472/0486]
Beylage XIII.
wohl den b. f., als den str. j. actiones, dem Begriff
nach, völlig entgegen geſetzt, und nur in ihrer Bezie-
hung auf den Eid mehr oder weniger gleich geſtellt.
b) § 30 J. de act. (4. 6.). Der Gedankengang iſt dieſer.
Die Compenſation ſollte zuerſt nur beachtet werden bey
den b. f. judiciis, bey dieſen aber allgemein. Dann hat ſie
Marc Aurel auf die stricta judicia vermittelſt der doli
exceptio ausgedehnt. Endlich hat Juſtinian ihre Anwen-
dung faſt ganz allgemein gemacht: „ut actiones ipso jure
minuant sive in rem, sive in personam, sive alias quas-
cunque: excepta sola depositi actione.” — Der Sinn
dieſer Stelle iſt ſo zu ergänzen. Früher waren von der
Compenſation ausgeſchloſſen alle in rem actiones, und
vielleicht noch manche andere. Jetzt gilt ſie allgemein,
ohne Unterſchied der in rem und in personam actio, und
auch bey den übrigen bisher etwa ausgeſchloſſenen Klagen.
c) § 31 J. de act. (4. 6.). Nachdem hier der Begriff
der arbitraria actio aufgeſtellt iſt, fährt die Stelle ſo fort:
„Sed istae quidem actiones, tam in rem, quam in perso-
nam inveniuntur,” mit ſichtbarer Hindeutung auf die un-
mittelbar vorher abgehandelten b. f. und stricti juris actio-
nes, unter welchen keine in rem actiones zu finden waren.
Dann fallen noch ferner aus alle prätoriſche Klagen.
Dieſes hängt damit zuſammen, daß der Character der b.
f. actio ausgedrückt wurde durch den in die Intentio ein-
gerückten Zuſatz ex fide bona, welcher aber nur bey der
Intentio in jus concepta Sinn und Zweck hatte, als Mil-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/486>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.