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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Stricti juris, bonae fidei actiones. VIII.
es sich zugleich richten müssen, ob die freyere Macht des
Richters, die hier für die b. f. actiones nachgewiesen wor-
den ist, auch bey ihnen eintrat oder nicht. Hieraus er-
giebt es sich aber, daß die hier durchgeführte engere Be-
gränzung jener Eintheilung, also auch die Ausschließung
so vieler Klagen von derselben, mehr eine terminologische
als eine reale Bedeutung hat.

VIII.

Die civilen Delictsklagen halte ich für strenge Klagen,
oder eigentliche judicia. Ich schließe Dieses erstlich daraus,
daß ihre Intentio auf damnum decidere oportere gerich-
tet war (a), also überhaupt auf ein oportere, und zwar
ohne hinzugefügte Milderung, genau so wie die str. j. ac-
tiones.
Von der actio L. Aquiliae insbesondere wissen wir,
daß bey ihr der Affectionswerth nicht gefordert werden
konnte (Num. III. g), daß sie also hierin anders behandelt
wurde, als die b. f. actiones; hierin mag eine einzelne Be-
stätigung der aufgestellten allgemeinen Ansicht gefunden
werden. Von großer Erheblichkeit war wohl die strenge
Natur dieser Klagen nicht, weil die meisten Verhältnisse,
die einen praktisch wichtigen Unterschied zwischen den str.
j.
und b. f. actiones mit sich führten (Num. III. IV.), bey
ihnen seltner zur Sprache kommen konnten.

Die hier aufgestellte Regel mußte also gelten für fol-
gende Klagen: actio furti nec manifesti, oblati, con-

(a) Gajus IV. § 37. 45.

Stricti juris, bonae fidei actiones. VIII.
es ſich zugleich richten müſſen, ob die freyere Macht des
Richters, die hier für die b. f. actiones nachgewieſen wor-
den iſt, auch bey ihnen eintrat oder nicht. Hieraus er-
giebt es ſich aber, daß die hier durchgeführte engere Be-
gränzung jener Eintheilung, alſo auch die Ausſchließung
ſo vieler Klagen von derſelben, mehr eine terminologiſche
als eine reale Bedeutung hat.

VIII.

Die civilen Delictsklagen halte ich für ſtrenge Klagen,
oder eigentliche judicia. Ich ſchließe Dieſes erſtlich daraus,
daß ihre Intentio auf damnum decidere oportere gerich-
tet war (a), alſo überhaupt auf ein oportere, und zwar
ohne hinzugefügte Milderung, genau ſo wie die str. j. ac-
tiones.
Von der actio L. Aquiliae insbeſondere wiſſen wir,
daß bey ihr der Affectionswerth nicht gefordert werden
konnte (Num. III. g), daß ſie alſo hierin anders behandelt
wurde, als die b. f. actiones; hierin mag eine einzelne Be-
ſtätigung der aufgeſtellten allgemeinen Anſicht gefunden
werden. Von großer Erheblichkeit war wohl die ſtrenge
Natur dieſer Klagen nicht, weil die meiſten Verhältniſſe,
die einen praktiſch wichtigen Unterſchied zwiſchen den str.
j.
und b. f. actiones mit ſich führten (Num. III. IV.), bey
ihnen ſeltner zur Sprache kommen konnten.

Die hier aufgeſtellte Regel mußte alſo gelten für fol-
gende Klagen: actio furti nec manifesti, oblati, con-

(a) Gajus IV. § 37. 45.
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[475/0489] Stricti juris, bonae fidei actiones. VIII. es ſich zugleich richten müſſen, ob die freyere Macht des Richters, die hier für die b. f. actiones nachgewieſen wor- den iſt, auch bey ihnen eintrat oder nicht. Hieraus er- giebt es ſich aber, daß die hier durchgeführte engere Be- gränzung jener Eintheilung, alſo auch die Ausſchließung ſo vieler Klagen von derſelben, mehr eine terminologiſche als eine reale Bedeutung hat. VIII. Die civilen Delictsklagen halte ich für ſtrenge Klagen, oder eigentliche judicia. Ich ſchließe Dieſes erſtlich daraus, daß ihre Intentio auf damnum decidere oportere gerich- tet war (a), alſo überhaupt auf ein oportere, und zwar ohne hinzugefügte Milderung, genau ſo wie die str. j. ac- tiones. Von der actio L. Aquiliae insbeſondere wiſſen wir, daß bey ihr der Affectionswerth nicht gefordert werden konnte (Num. III. g), daß ſie alſo hierin anders behandelt wurde, als die b. f. actiones; hierin mag eine einzelne Be- ſtätigung der aufgeſtellten allgemeinen Anſicht gefunden werden. Von großer Erheblichkeit war wohl die ſtrenge Natur dieſer Klagen nicht, weil die meiſten Verhältniſſe, die einen praktiſch wichtigen Unterſchied zwiſchen den str. j. und b. f. actiones mit ſich führten (Num. III. IV.), bey ihnen ſeltner zur Sprache kommen konnten. Die hier aufgeſtellte Regel mußte alſo gelten für fol- gende Klagen: actio furti nec manifesti, oblati, con- (a) Gajus IV. § 37. 45.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/489>, abgerufen am 23.12.2024.