mern war übrigens auch die juristische Behandlung ver- schieden, welches aber erst weiter unten klar gemacht wer- den kann.
Es muß aber gleich hier ein möglicher Einwurf ent- fernt werden. Mit dem Darlehen kommt die fiducia darin überein, daß dem Andern Eigenthum anvertraut wird, welches er künftig wieder geben soll (k). Nach der hier aufgestellten Lehre also müßte aus der fiducia eine Con- diction entspringen, und dennoch entspringt daraus eine bonae fidei actio (Beyl. XIII. Num. XII.). Es läßt sich diesem Einwurf auf folgende Weise begegnen; die fiducia muß zwey Klagen, zur freyen Wahl des Klägers, erzeugt haben; eine Condiction, nach dem hier aufgestellten Prin- cip: eine b. f. actio, die dann zugleich arbitraria war, weil diese das einzige Mittel darbot, dem Kläger die Natural- restitution zu verschaffen (§ 221), worauf er doch, wenn er sie vorzog, den natürlichsten und billigsten Anspruch hatte. Es ist ein ähnlicher Fall wie bey einer Ehefrau, welche die von ihr selbst gegebene Dos zurückfordert; auch Diese hat die Wahl zwischen einer Condiction (l), und der actio rei uxoriae, welche bonae fidei ist.
(k)Gajus II. § 59. 60.
(l)L. 67 de j. dot (23. 3.). Eben so hat auch jeder fremde Geber einer Dos die Condiction, wenn er durch Pactum die sonst als regelmäßig anzunehmende Schenkung an die Frau ausschließt. L. 43 § 1 eod., L. 10 C. de pa- ctis (2. 3.), L. 1 C. de pactis conv. (5. 14.).
Die Condictionen. V.
mern war übrigens auch die juriſtiſche Behandlung ver- ſchieden, welches aber erſt weiter unten klar gemacht wer- den kann.
Es muß aber gleich hier ein möglicher Einwurf ent- fernt werden. Mit dem Darlehen kommt die fiducia darin überein, daß dem Andern Eigenthum anvertraut wird, welches er künftig wieder geben ſoll (k). Nach der hier aufgeſtellten Lehre alſo müßte aus der fiducia eine Con- diction entſpringen, und dennoch entſpringt daraus eine bonae fidei actio (Beyl. XIII. Num. XII.). Es läßt ſich dieſem Einwurf auf folgende Weiſe begegnen; die fiducia muß zwey Klagen, zur freyen Wahl des Klägers, erzeugt haben; eine Condiction, nach dem hier aufgeſtellten Prin- cip: eine b. f. actio, die dann zugleich arbitraria war, weil dieſe das einzige Mittel darbot, dem Kläger die Natural- reſtitution zu verſchaffen (§ 221), worauf er doch, wenn er ſie vorzog, den natürlichſten und billigſten Anſpruch hatte. Es iſt ein ähnlicher Fall wie bey einer Ehefrau, welche die von ihr ſelbſt gegebene Dos zurückfordert; auch Dieſe hat die Wahl zwiſchen einer Condiction (l), und der actio rei uxoriae, welche bonae fidei iſt.
(k)Gajus II. § 59. 60.
(l)L. 67 de j. dot (23. 3.). Eben ſo hat auch jeder fremde Geber einer Dos die Condiction, wenn er durch Pactum die ſonſt als regelmäßig anzunehmende Schenkung an die Frau ausſchließt. L. 43 § 1 eod., L. 10 C. de pa- ctis (2. 3.), L. 1 C. de pactis conv. (5. 14.).
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Die Condictionen. V.
mern war übrigens auch die juriſtiſche Behandlung ver-
ſchieden, welches aber erſt weiter unten klar gemacht wer-
den kann.
Es muß aber gleich hier ein möglicher Einwurf ent-
fernt werden. Mit dem Darlehen kommt die fiducia darin
überein, daß dem Andern Eigenthum anvertraut wird,
welches er künftig wieder geben ſoll (k). Nach der hier
aufgeſtellten Lehre alſo müßte aus der fiducia eine Con-
diction entſpringen, und dennoch entſpringt daraus eine
bonae fidei actio (Beyl. XIII. Num. XII.). Es läßt ſich
dieſem Einwurf auf folgende Weiſe begegnen; die fiducia
muß zwey Klagen, zur freyen Wahl des Klägers, erzeugt
haben; eine Condiction, nach dem hier aufgeſtellten Prin-
cip: eine b. f. actio, die dann zugleich arbitraria war, weil
dieſe das einzige Mittel darbot, dem Kläger die Natural-
reſtitution zu verſchaffen (§ 221), worauf er doch, wenn
er ſie vorzog, den natürlichſten und billigſten Anſpruch
hatte. Es iſt ein ähnlicher Fall wie bey einer Ehefrau,
welche die von ihr ſelbſt gegebene Dos zurückfordert; auch
Dieſe hat die Wahl zwiſchen einer Condiction (l), und der
actio rei uxoriae, welche bonae fidei iſt.
(k) Gajus II. § 59. 60.
(l) L. 67 de j. dot (23. 3.).
Eben ſo hat auch jeder fremde
Geber einer Dos die Condiction,
wenn er durch Pactum die ſonſt
als regelmäßig anzunehmende
Schenkung an die Frau ausſchließt.
L. 43 § 1 eod., L. 10 C. de pa-
ctis (2. 3.), L. 1 C. de pactis
conv. (5. 14.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/531>, abgerufen am 23.12.2024.
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