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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. VII.
mit der b. f. actio eingeklagt werden kann, und in jedem
Fall ist der Entstehungsgrund beider Obligationen völlig
verschieden (vgl. § 232.).

VII.

Eine fernere Stufe der Entwicklung des Rechtssatzes
findet sich in den zahlreichen Fällen, worin wir dem An-
dern Eigenthum übertragen, nicht in der Absicht ihm Et-
was anzuvertrauen, sondern in einer andern Absicht, die
aber entweder gleich Anfangs auf Irrthum beruht, oder
hinterher ihren Grund, also ihre Wahrheit verliert, und
in Irrthum übergeht. Die wichtigen Fälle dieser Art las-
sen sich unter den gemeinsamen Namen des Datum ob
causam
bringen, wobey die causa als eine irrige, unge-
gründete gedacht werden muß (a). Dahin gehören die
Fälle der condictio indebiti, ob causam datorum, sine
causa, ob injustam causam.

In allen diesen Fällen tritt der Irrthum an die Stelle
des, dem Darlehen zum Grunde liegenden, Vertrauens;
dadurch wird auch auf sie der Begriff des Creditum, und
die aus demselben entspringende condictio, anwendbar.
Dieser innere Zusammenhang ist nicht etwa willkührlich
angenommen, zur Unterstützung des von mir aufgestellten

(a) So ist es nämlich in der
Regel; eine abweichende Natur
hat die condictio ob turpem
causam,
worin der Irrthum in
der causa zur Begründung der
Condiction in manchen Fällen nicht
hinreicht, in anderen entbehrlich
ist; jenes, wenn dem Geber eine
turpitudo vorgeworfen werden
kann, Dieses, wenn Derselbe schuld-
los ist.

Die Condictionen. VII.
mit der b. f. actio eingeklagt werden kann, und in jedem
Fall iſt der Entſtehungsgrund beider Obligationen völlig
verſchieden (vgl. § 232.).

VII.

Eine fernere Stufe der Entwicklung des Rechtsſatzes
findet ſich in den zahlreichen Fällen, worin wir dem An-
dern Eigenthum übertragen, nicht in der Abſicht ihm Et-
was anzuvertrauen, ſondern in einer andern Abſicht, die
aber entweder gleich Anfangs auf Irrthum beruht, oder
hinterher ihren Grund, alſo ihre Wahrheit verliert, und
in Irrthum übergeht. Die wichtigen Fälle dieſer Art laſ-
ſen ſich unter den gemeinſamen Namen des Datum ob
causam
bringen, wobey die causa als eine irrige, unge-
gründete gedacht werden muß (a). Dahin gehören die
Fälle der condictio indebiti, ob causam datorum, sine
causa, ob injustam causam.

In allen dieſen Fällen tritt der Irrthum an die Stelle
des, dem Darlehen zum Grunde liegenden, Vertrauens;
dadurch wird auch auf ſie der Begriff des Creditum, und
die aus demſelben entſpringende condictio, anwendbar.
Dieſer innere Zuſammenhang iſt nicht etwa willkührlich
angenommen, zur Unterſtützung des von mir aufgeſtellten

(a) So iſt es nämlich in der
Regel; eine abweichende Natur
hat die condictio ob turpem
causam,
worin der Irrthum in
der causa zur Begründung der
Condiction in manchen Fällen nicht
hinreicht, in anderen entbehrlich
iſt; jenes, wenn dem Geber eine
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kann, Dieſes, wenn Derſelbe ſchuld-
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[521/0535] Die Condictionen. VII. mit der b. f. actio eingeklagt werden kann, und in jedem Fall iſt der Entſtehungsgrund beider Obligationen völlig verſchieden (vgl. § 232.). VII. Eine fernere Stufe der Entwicklung des Rechtsſatzes findet ſich in den zahlreichen Fällen, worin wir dem An- dern Eigenthum übertragen, nicht in der Abſicht ihm Et- was anzuvertrauen, ſondern in einer andern Abſicht, die aber entweder gleich Anfangs auf Irrthum beruht, oder hinterher ihren Grund, alſo ihre Wahrheit verliert, und in Irrthum übergeht. Die wichtigen Fälle dieſer Art laſ- ſen ſich unter den gemeinſamen Namen des Datum ob causam bringen, wobey die causa als eine irrige, unge- gründete gedacht werden muß (a). Dahin gehören die Fälle der condictio indebiti, ob causam datorum, sine causa, ob injustam causam. In allen dieſen Fällen tritt der Irrthum an die Stelle des, dem Darlehen zum Grunde liegenden, Vertrauens; dadurch wird auch auf ſie der Begriff des Creditum, und die aus demſelben entſpringende condictio, anwendbar. Dieſer innere Zuſammenhang iſt nicht etwa willkührlich angenommen, zur Unterſtützung des von mir aufgeſtellten (a) So iſt es nämlich in der Regel; eine abweichende Natur hat die condictio ob turpem causam, worin der Irrthum in der causa zur Begründung der Condiction in manchen Fällen nicht hinreicht, in anderen entbehrlich iſt; jenes, wenn dem Geber eine turpitudo vorgeworfen werden kann, Dieſes, wenn Derſelbe ſchuld- los iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/535>, abgerufen am 23.12.2024.