den Contractsklagen unterschieden werden konnte. Vielleicht hatte jede dieser übrigen Delictsklagen noch einen charac- teristischen Zusatz in der Intentio, ähnlich dem Zusatz pro fure bey der furti actio; es ist aber auch möglich, daß nur bey dieser Klage (der wichtigsten unter allen Delicts- klagen) ein solcher unterscheidender Zusatz nöthig gefunden wurde, so daß alle außer der furti actio blos den generi- schen Ausdruck damnum decidere oportere in der Formel gehabt haben mögen.
Aus demselben Grunde nun, wie bey den bisher be- trachteten Klagen, könnte man eigentlich auch der Stipu- lationsklage den Character einer Condiction versagen wol- len, da wir mit ihr gleichfalls meist etwas ganz Neues, das nie zu unsrem Vermögen gehört hat, einfordern. Daß sie dennoch stets eine Condiction ist, erklärt sich lediglich aus der Natur der Stipulation als eines fingirten Dar- lehens (Num. X.). Ja das Bedürfniß dieser Erklärung, wenn nicht die ganze Condictionenlehre in haltungslose Inconsequenz zerfallen soll, ist eine starke Bestätigung für die Richtigkeit dieser Auffassung der Stipulation.
XXI.
Die hier aufgestellte Lehre von den Condictionen soll nunmehr mit einigen besonders wichtigen Stellen alter Schriftsteller zusammen gehalten werden, um durch diese Vergleichung theils Bestätigung, theils Schutz gegen mög- liche Einwürfe zu erhalten.
Beylage XIV.
den Contractsklagen unterſchieden werden konnte. Vielleicht hatte jede dieſer übrigen Delictsklagen noch einen charac- teriſtiſchen Zuſatz in der Intentio, ähnlich dem Zuſatz pro fure bey der furti actio; es iſt aber auch möglich, daß nur bey dieſer Klage (der wichtigſten unter allen Delicts- klagen) ein ſolcher unterſcheidender Zuſatz nöthig gefunden wurde, ſo daß alle außer der furti actio blos den generi- ſchen Ausdruck damnum decidere oportere in der Formel gehabt haben mögen.
Aus demſelben Grunde nun, wie bey den bisher be- trachteten Klagen, könnte man eigentlich auch der Stipu- lationsklage den Character einer Condiction verſagen wol- len, da wir mit ihr gleichfalls meiſt etwas ganz Neues, das nie zu unſrem Vermögen gehört hat, einfordern. Daß ſie dennoch ſtets eine Condiction iſt, erklärt ſich lediglich aus der Natur der Stipulation als eines fingirten Dar- lehens (Num. X.). Ja das Bedürfniß dieſer Erklärung, wenn nicht die ganze Condictionenlehre in haltungsloſe Inconſequenz zerfallen ſoll, iſt eine ſtarke Beſtätigung für die Richtigkeit dieſer Auffaſſung der Stipulation.
XXI.
Die hier aufgeſtellte Lehre von den Condictionen ſoll nunmehr mit einigen beſonders wichtigen Stellen alter Schriftſteller zuſammen gehalten werden, um durch dieſe Vergleichung theils Beſtätigung, theils Schutz gegen mög- liche Einwürfe zu erhalten.
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Beylage XIV.
den Contractsklagen unterſchieden werden konnte. Vielleicht
hatte jede dieſer übrigen Delictsklagen noch einen charac-
teriſtiſchen Zuſatz in der Intentio, ähnlich dem Zuſatz pro
fure bey der furti actio; es iſt aber auch möglich, daß
nur bey dieſer Klage (der wichtigſten unter allen Delicts-
klagen) ein ſolcher unterſcheidender Zuſatz nöthig gefunden
wurde, ſo daß alle außer der furti actio blos den generi-
ſchen Ausdruck damnum decidere oportere in der Formel
gehabt haben mögen.
Aus demſelben Grunde nun, wie bey den bisher be-
trachteten Klagen, könnte man eigentlich auch der Stipu-
lationsklage den Character einer Condiction verſagen wol-
len, da wir mit ihr gleichfalls meiſt etwas ganz Neues,
das nie zu unſrem Vermögen gehört hat, einfordern. Daß
ſie dennoch ſtets eine Condiction iſt, erklärt ſich lediglich
aus der Natur der Stipulation als eines fingirten Dar-
lehens (Num. X.). Ja das Bedürfniß dieſer Erklärung,
wenn nicht die ganze Condictionenlehre in haltungsloſe
Inconſequenz zerfallen ſoll, iſt eine ſtarke Beſtätigung für
die Richtigkeit dieſer Auffaſſung der Stipulation.
XXI.
Die hier aufgeſtellte Lehre von den Condictionen ſoll
nunmehr mit einigen beſonders wichtigen Stellen alter
Schriftſteller zuſammen gehalten werden, um durch dieſe
Vergleichung theils Beſtätigung, theils Schutz gegen mög-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/586>, abgerufen am 23.12.2024.
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