Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein bestimmter Sach-
werth (als Gegensatz des Interesse) durch den unbestimmten
Gegenstand dieser Klagen von selbst ausgeschlossen war.
Indessen lag hierin, nach der über die zweyte Klasse der
Condictionen oben aufgestellten Ansicht (Num. XXXIII.),
kein praktischer Unterschied zwischen diesen beiden Klassen. --
Dagegen war allerdings ein solcher Unterschied darin an-
erkannt, daß die zweyte Klasse, eben so wie die erste,
niemals die omnis causa, also die Früchte, mit umfaßte,
welche in den Condictionen der dritten Klasse allerdings
mit begriffen war (g).

Wenn man so die Wirkungen der drey Klassen von
Condictionen mit einander vergleicht, so ist darin eine ge-
wisse Abstufung unverkennbar, wodurch die dritte Klasse
der freyen Natur der b. f. actiones sich annähert, ohne
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denselben zu gelangen (h).
Es würde aber ganz unrichtig seyn, deswegen die Con-
dictionen dieser dritten Klasse für uneigentliche zu halten,
da sie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti
juris actiones
mit den übrigen völlig gemein haben, und
unter dem von Gajus aufgestellten Begriff der condictiones
unzweifelhaft enthalten sind: eben so unrichtig, als wenn
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der
Condictionen sey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-

(g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV.
Diese vermittlende Natur der Con-
dictionen dritter Klasse ist richtig
bemerkt von Zimmern Rechts-
geschichte B. 3 S. 184.

Die Condictionen. XXXIV.
war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach-
werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten
Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war.
Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der
Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.),
kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. —
Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an-
erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte,
niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte,
welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings
mit begriffen war (g).

Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von
Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge-
wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe
der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h).
Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con-
dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten,
da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti
juris actiones
mit den übrigen völlig gemein haben, und
unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones
unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der
Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-

(g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.).
(h) Beylage XIII. Num. XV.
Dieſe vermittlende Natur der Con-
dictionen dritter Klaſſe iſt richtig
bemerkt von Zimmern Rechts-
geſchichte B. 3 S. 184.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0633" n="619"/><fw place="top" type="header">Die Condictionen. <hi rendition="#aq">XXXIV.</hi></fw><lb/>
war hier nicht anders möglich, da ein be&#x017F;timmter Sach-<lb/>
werth (als Gegen&#x017F;atz des Intere&#x017F;&#x017F;e) durch den unbe&#x017F;timmten<lb/>
Gegen&#x017F;tand die&#x017F;er Klagen von &#x017F;elb&#x017F;t ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en war.<lb/>
Inde&#x017F;&#x017F;en lag hierin, nach der über die zweyte Kla&#x017F;&#x017F;e der<lb/>
Condictionen oben aufge&#x017F;tellten An&#x017F;icht (Num. <hi rendition="#aq">XXXIII.</hi>),<lb/>
kein prakti&#x017F;cher Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen die&#x017F;en beiden Kla&#x017F;&#x017F;en. &#x2014;<lb/>
Dagegen war allerdings ein &#x017F;olcher Unter&#x017F;chied darin an-<lb/>
erkannt, daß die zweyte Kla&#x017F;&#x017F;e, eben &#x017F;o wie die er&#x017F;te,<lb/>
niemals die <hi rendition="#aq">omnis causa,</hi> al&#x017F;o die Früchte, mit umfaßte,<lb/>
welche in den Condictionen der dritten Kla&#x017F;&#x017F;e allerdings<lb/>
mit begriffen war <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">pr. de usuris</hi></hi> (22. 1.).</note>.</p><lb/>
            <p>Wenn man &#x017F;o die Wirkungen der drey Kla&#x017F;&#x017F;en von<lb/>
Condictionen mit einander vergleicht, &#x017F;o i&#x017F;t darin eine ge-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;e Ab&#x017F;tufung unverkennbar, wodurch die dritte Kla&#x017F;&#x017F;e<lb/>
der freyen Natur der <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi> &#x017F;ich annähert, ohne<lb/>
jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Den&#x017F;elben zu gelangen <note place="foot" n="(h)">Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi> Num. <hi rendition="#aq">XV.</hi><lb/>
Die&#x017F;e vermittlende Natur der Con-<lb/>
dictionen dritter Kla&#x017F;&#x017F;e i&#x017F;t richtig<lb/>
bemerkt von <hi rendition="#g">Zimmern</hi> Rechts-<lb/>
ge&#x017F;chichte B. 3 S. 184.</note>.<lb/>
Es würde aber ganz unrichtig &#x017F;eyn, deswegen die Con-<lb/>
dictionen die&#x017F;er dritten Kla&#x017F;&#x017F;e für uneigentliche zu halten,<lb/>
da &#x017F;ie die allgemeine Natur der Condictionen oder <hi rendition="#aq">stricti<lb/>
juris actiones</hi> mit den übrigen völlig gemein haben, und<lb/>
unter dem von Gajus aufge&#x017F;tellten Begriff der <hi rendition="#aq">condictiones</hi><lb/>
unzweifelhaft enthalten &#x017F;ind: eben &#x017F;o unrichtig, als wenn<lb/>
auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der<lb/>
Condictionen &#x017F;ey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[619/0633] Die Condictionen. XXXIV. war hier nicht anders möglich, da ein beſtimmter Sach- werth (als Gegenſatz des Intereſſe) durch den unbeſtimmten Gegenſtand dieſer Klagen von ſelbſt ausgeſchloſſen war. Indeſſen lag hierin, nach der über die zweyte Klaſſe der Condictionen oben aufgeſtellten Anſicht (Num. XXXIII.), kein praktiſcher Unterſchied zwiſchen dieſen beiden Klaſſen. — Dagegen war allerdings ein ſolcher Unterſchied darin an- erkannt, daß die zweyte Klaſſe, eben ſo wie die erſte, niemals die omnis causa, alſo die Früchte, mit umfaßte, welche in den Condictionen der dritten Klaſſe allerdings mit begriffen war (g). Wenn man ſo die Wirkungen der drey Klaſſen von Condictionen mit einander vergleicht, ſo iſt darin eine ge- wiſſe Abſtufung unverkennbar, wodurch die dritte Klaſſe der freyen Natur der b. f. actiones ſich annähert, ohne jedoch zu wirklicher Gleichheit mit Denſelben zu gelangen (h). Es würde aber ganz unrichtig ſeyn, deswegen die Con- dictionen dieſer dritten Klaſſe für uneigentliche zu halten, da ſie die allgemeine Natur der Condictionen oder stricti juris actiones mit den übrigen völlig gemein haben, und unter dem von Gajus aufgeſtellten Begriff der condictiones unzweifelhaft enthalten ſind: eben ſo unrichtig, als wenn auf der anderen Seite Manche behaupten, der Begriff der Condictionen ſey auch wohl, in uneigentlichem Sprachge- (g) L. 4 pr. de usuris (22. 1.). (h) Beylage XIII. Num. XV. Dieſe vermittlende Natur der Con- dictionen dritter Klaſſe iſt richtig bemerkt von Zimmern Rechts- geſchichte B. 3 S. 184.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/633
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/633>, abgerufen am 23.12.2024.