unten gezeigt werden, daß derselbe Ausdruck bey der Sti- pulation eine andere Bedeutung hat.
Diese Art der Condiction von allen anderen durch einen eigenthümlichen Kunstausdruck zu unterscheiden, wur- den die Römer durch mehrere Gründe bestimmt. Ein historischer Grund lag in dem unmittelbaren Zusammen- hang derselben mit der alten condictio ex L. Silia (Num. XXII.); ein praktischer in der wichtigen, nur hier gelten- den, sponsio tertiae partis (Num. XXXII.); ein formeller Grund endlich lag darin, daß hier allein nicht nur die Intentio, sondern auch die Condemnatio, völlig bestimmt, also von jeder freyen Beurtheilung völlig unabhän- gig war.
XXXVIII.
Der Name Certi condictio ist mit der eben erklärten Benennung völlig gleichbedeutend, also gleichfalls bey der Klage auf baares Geld ausschließend anwendbar, so daß auch hier certum so viel heißt als certa pecunia.
Dieses folgt schon aus den Worten; denn certum pe- tere sagt Dasselbe wie certum condicere, und certum condicere kann unmöglich eine andere Bedeutung haben als certi condictio.
Es wird aber auch die Identität beider Ausdrücke un- mittelbar in folgender Stelle des Ulpian bezeugt:
L. 9 pr. de R. C. (12. 1.). Certi condictio competit ex omni causa, ex omni
Beylage XIV.
unten gezeigt werden, daß derſelbe Ausdruck bey der Sti- pulation eine andere Bedeutung hat.
Dieſe Art der Condiction von allen anderen durch einen eigenthümlichen Kunſtausdruck zu unterſcheiden, wur- den die Römer durch mehrere Gründe beſtimmt. Ein hiſtoriſcher Grund lag in dem unmittelbaren Zuſammen- hang derſelben mit der alten condictio ex L. Silia (Num. XXII.); ein praktiſcher in der wichtigen, nur hier gelten- den, sponsio tertiae partis (Num. XXXII.); ein formeller Grund endlich lag darin, daß hier allein nicht nur die Intentio, ſondern auch die Condemnatio, völlig beſtimmt, alſo von jeder freyen Beurtheilung völlig unabhän- gig war.
XXXVIII.
Der Name Certi condictio iſt mit der eben erklärten Benennung völlig gleichbedeutend, alſo gleichfalls bey der Klage auf baares Geld ausſchließend anwendbar, ſo daß auch hier certum ſo viel heißt als certa pecunia.
Dieſes folgt ſchon aus den Worten; denn certum pe- tere ſagt Daſſelbe wie certum condicere, und certum condicere kann unmöglich eine andere Bedeutung haben als certi condictio.
Es wird aber auch die Identität beider Ausdrücke un- mittelbar in folgender Stelle des Ulpian bezeugt:
L. 9 pr. de R. C. (12. 1.). Certi condictio competit ex omni causa, ex omni
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0638"n="624"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/>
unten gezeigt werden, daß derſelbe Ausdruck bey der Sti-<lb/>
pulation eine andere Bedeutung hat.</p><lb/><p>Dieſe Art der Condiction von allen anderen durch<lb/>
einen eigenthümlichen Kunſtausdruck zu unterſcheiden, wur-<lb/>
den die Römer durch mehrere Gründe beſtimmt. Ein<lb/>
hiſtoriſcher Grund lag in dem unmittelbaren Zuſammen-<lb/>
hang derſelben mit der alten <hirendition="#aq">condictio ex L. Silia</hi> (Num.<lb/><hirendition="#aq">XXII.</hi>); ein praktiſcher in der wichtigen, nur hier gelten-<lb/>
den, <hirendition="#aq">sponsio tertiae partis</hi> (Num. <hirendition="#aq">XXXII.</hi>); ein formeller<lb/>
Grund endlich lag darin, daß hier allein nicht nur die<lb/><hirendition="#aq">Intentio,</hi>ſondern auch die <hirendition="#aq">Condemnatio,</hi> völlig beſtimmt,<lb/>
alſo von jeder freyen Beurtheilung völlig unabhän-<lb/>
gig war.</p></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XXXVIII.</hi></hi></head><lb/><p>Der Name <hirendition="#aq"><hirendition="#i">Certi</hi> condictio</hi> iſt mit der eben erklärten<lb/>
Benennung völlig gleichbedeutend, alſo gleichfalls bey der<lb/>
Klage auf baares Geld ausſchließend anwendbar, ſo daß<lb/>
auch hier <hirendition="#aq">certum</hi>ſo viel heißt als <hirendition="#aq">certa pecunia.</hi></p><lb/><p>Dieſes folgt ſchon aus den Worten; denn <hirendition="#aq">certum pe-<lb/>
tere</hi>ſagt Daſſelbe wie <hirendition="#aq">certum condicere,</hi> und <hirendition="#aq">certum<lb/>
condicere</hi> kann unmöglich eine andere Bedeutung haben<lb/>
als <hirendition="#aq">certi condictio.</hi></p><lb/><p>Es wird aber auch die Identität beider Ausdrücke un-<lb/>
mittelbar in folgender Stelle des Ulpian bezeugt:</p><lb/><list><item><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 9 <hirendition="#i">pr. de R. C.</hi></hi> (12. 1.).<lb/><hirendition="#et"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">Certi condictio competit</hi> ex omni causa, ex omni</hi></hi><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[624/0638]
Beylage XIV.
unten gezeigt werden, daß derſelbe Ausdruck bey der Sti-
pulation eine andere Bedeutung hat.
Dieſe Art der Condiction von allen anderen durch
einen eigenthümlichen Kunſtausdruck zu unterſcheiden, wur-
den die Römer durch mehrere Gründe beſtimmt. Ein
hiſtoriſcher Grund lag in dem unmittelbaren Zuſammen-
hang derſelben mit der alten condictio ex L. Silia (Num.
XXII.); ein praktiſcher in der wichtigen, nur hier gelten-
den, sponsio tertiae partis (Num. XXXII.); ein formeller
Grund endlich lag darin, daß hier allein nicht nur die
Intentio, ſondern auch die Condemnatio, völlig beſtimmt,
alſo von jeder freyen Beurtheilung völlig unabhän-
gig war.
XXXVIII.
Der Name Certi condictio iſt mit der eben erklärten
Benennung völlig gleichbedeutend, alſo gleichfalls bey der
Klage auf baares Geld ausſchließend anwendbar, ſo daß
auch hier certum ſo viel heißt als certa pecunia.
Dieſes folgt ſchon aus den Worten; denn certum pe-
tere ſagt Daſſelbe wie certum condicere, und certum
condicere kann unmöglich eine andere Bedeutung haben
als certi condictio.
Es wird aber auch die Identität beider Ausdrücke un-
mittelbar in folgender Stelle des Ulpian bezeugt:
L. 9 pr. de R. C. (12. 1.).
Certi condictio competit ex omni causa, ex omni
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/638>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.