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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ist nach mehreren Stellen ganz unzweifelhaft (v), und hieraus
erklären sich die oben mitgetheilten absoluten Aeußerungen
des Ulpian über die durch den Prozeß bewirkte mala fides
des Beklagten auf ganz einfache Weise. Ich muß einräumen,
daß nicht bei allen hier einschlagenden Stellen die Unter-
scheidung der eben bemerkten verschiedenen Arten von Be-
sitzern völlig erkennbar und unzweifelhaft durchzuführen ist.
Es muß aber wohl erwogen werden, daß wir die Stellen
des Senatsschlusses nur durch die unvollständigen Auszüge
des Ulpian, und die Stellen des Ulpian nur durch die
unvollständigen Auszüge der Compilatoren kennen. Daher
muß es ganz dahin gestellt bleiben, ob die für uns vor-
handene Zweideutigkeit des Ausdrucks, und insbesondere
die nicht überall sichtbare Unterscheidung der wahrhaft
redlichen Besitzer von jenen zweideutigen, aus einer ursprünglich
ungenauen Rede der Verfasser, oder aus der Unvollständigkeit
der überlieferten Auszüge hervorgegangen ist.

Nimmt man diese Erklärung an, und erwägt man
zugleich, daß jenes eigenthümliche Rechtsverhältniß schon
im Justinianischen Recht völlig verschwunden war, so ist es
einleuchtend, daß aus den angeführten Stellen des Ulpian
für die mala fides als allgemeine, auf alle Arten von
Klagen anwendbare Folge der L. C. durchaus kein Beweis
geführt werden kann.

b) Zurückführung der Folgen der L. C. auf den Zeit-

(v) L. 20 § 6, L. 25 § 2. 3. 5. 6 de her. pet. (5. 3).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
iſt nach mehreren Stellen ganz unzweifelhaft (v), und hieraus
erklären ſich die oben mitgetheilten abſoluten Aeußerungen
des Ulpian über die durch den Prozeß bewirkte mala fides
des Beklagten auf ganz einfache Weiſe. Ich muß einräumen,
daß nicht bei allen hier einſchlagenden Stellen die Unter-
ſcheidung der eben bemerkten verſchiedenen Arten von Be-
ſitzern völlig erkennbar und unzweifelhaft durchzuführen iſt.
Es muß aber wohl erwogen werden, daß wir die Stellen
des Senatsſchluſſes nur durch die unvollſtändigen Auszüge
des Ulpian, und die Stellen des Ulpian nur durch die
unvollſtändigen Auszüge der Compilatoren kennen. Daher
muß es ganz dahin geſtellt bleiben, ob die für uns vor-
handene Zweideutigkeit des Ausdrucks, und insbeſondere
die nicht überall ſichtbare Unterſcheidung der wahrhaft
redlichen Beſitzer von jenen zweideutigen, aus einer urſprünglich
ungenauen Rede der Verfaſſer, oder aus der Unvollſtändigkeit
der überlieferten Auszüge hervorgegangen iſt.

Nimmt man dieſe Erklärung an, und erwägt man
zugleich, daß jenes eigenthümliche Rechtsverhältniß ſchon
im Juſtinianiſchen Recht völlig verſchwunden war, ſo iſt es
einleuchtend, daß aus den angeführten Stellen des Ulpian
für die mala fides als allgemeine, auf alle Arten von
Klagen anwendbare Folge der L. C. durchaus kein Beweis
geführt werden kann.

b) Zurückführung der Folgen der L. C. auf den Zeit-

(v) L. 20 § 6, L. 25 § 2. 3. 5. 6 de her. pet. (5. 3).
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[92/0110] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. iſt nach mehreren Stellen ganz unzweifelhaft (v), und hieraus erklären ſich die oben mitgetheilten abſoluten Aeußerungen des Ulpian über die durch den Prozeß bewirkte mala fides des Beklagten auf ganz einfache Weiſe. Ich muß einräumen, daß nicht bei allen hier einſchlagenden Stellen die Unter- ſcheidung der eben bemerkten verſchiedenen Arten von Be- ſitzern völlig erkennbar und unzweifelhaft durchzuführen iſt. Es muß aber wohl erwogen werden, daß wir die Stellen des Senatsſchluſſes nur durch die unvollſtändigen Auszüge des Ulpian, und die Stellen des Ulpian nur durch die unvollſtändigen Auszüge der Compilatoren kennen. Daher muß es ganz dahin geſtellt bleiben, ob die für uns vor- handene Zweideutigkeit des Ausdrucks, und insbeſondere die nicht überall ſichtbare Unterſcheidung der wahrhaft redlichen Beſitzer von jenen zweideutigen, aus einer urſprünglich ungenauen Rede der Verfaſſer, oder aus der Unvollſtändigkeit der überlieferten Auszüge hervorgegangen iſt. Nimmt man dieſe Erklärung an, und erwägt man zugleich, daß jenes eigenthümliche Rechtsverhältniß ſchon im Juſtinianiſchen Recht völlig verſchwunden war, ſo iſt es einleuchtend, daß aus den angeführten Stellen des Ulpian für die mala fides als allgemeine, auf alle Arten von Klagen anwendbare Folge der L. C. durchaus kein Beweis geführt werden kann. b) Zurückführung der Folgen der L. C. auf den Zeit- (v) L. 20 § 6, L. 25 § 2. 3. 5. 6 de her. pet. (5. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/110>, abgerufen am 28.11.2024.