Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf diePerson des Klägers gesehen werden müsse (c). Nicht sowohl die eine oder die andere dieser Beant- Nach dem eben aufgestellten Princip ist dieses ganze (c) Heimbach, Lehre von der Frucht S. 168 -- 170 S. 184. (d) In wenigen und nicht be-
deutenden Fällen wird auf die Individualität des Schuldners aus- nahmsweise schonende Rücksicht genommen (diligentia quam suis rebus adhibere solet). Von einem solchen Fall ist hier gar nicht die Rede. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf diePerſon des Klägers geſehen werden müſſe (c). Nicht ſowohl die eine oder die andere dieſer Beant- Nach dem eben aufgeſtellten Princip iſt dieſes ganze (c) Heimbach, Lehre von der Frucht S. 168 — 170 S. 184. (d) In wenigen und nicht be-
deutenden Fällen wird auf die Individualität des Schuldners aus- nahmsweiſe ſchonende Rückſicht genommen (diligentia quam suis rebus adhibere solet). Von einem ſolchen Fall iſt hier gar nicht die Rede. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0132" n="114"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf die<lb/> Perſon des Klägers geſehen werden müſſe <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Heimbach</hi>, Lehre von der<lb/> Frucht S. 168 — 170 S. 184.</note>.</p><lb/> <p>Nicht ſowohl die eine oder die andere dieſer Beant-<lb/> wortungen der erwähnten Frage, als vielmehr die Stellung<lb/> der Frage ſelbſt, iſt verwerflich. Es liegt dabei die Vor-<lb/> ausſetzung zum Grunde, als ob die Fruchtgewinnung von<lb/> beſonderen perſönlichen Geſchicklichkeiten abhinge, welche<lb/> bald bei dem einen, bald bei dem andern Theil gefunden<lb/> oder vermißt werden könnten.</p><lb/> <p>Nach dem eben aufgeſtellten Princip iſt dieſes ganze<lb/> Verfahren grundlos. Alles kommt allein auf das Daſeyn<lb/> der Culpa in dem Benehmen des Beſitzers an. Das Da-<lb/> ſeyn der Culpa aber wird nach allgemeinen bekannten<lb/> Grundſätzen feſtgeſtellt durch die Vergleichung des perſön-<lb/> lichen Benehmens jedes im einzelnen Fall zu beurtheilenden<lb/> Schuldners mit demjenigen Thun und Laſſen, welches in<lb/> gleichem Fall von einem <hi rendition="#aq">diligens paterfamilias</hi> zu erwar-<lb/> ten geweſen wäre. Dem urtheilenden Richter alſo ſoll<lb/> die allgemeine Handlungsweiſe eines beſonnenen Mannes<lb/> als Maaßſtab dienen, wobei auf die Eigenthümlichkeit des<lb/> Schuldners gar nichts ankommt <note place="foot" n="(d)">In wenigen und nicht be-<lb/> deutenden Fällen wird auf die<lb/> Individualität des Schuldners aus-<lb/> nahmsweiſe <hi rendition="#g">ſchonende</hi> Rückſicht<lb/> genommen <hi rendition="#aq">(diligentia quam suis<lb/> rebus adhibere solet).</hi> Von<lb/> einem ſolchen Fall iſt hier gar<lb/> nicht die Rede.</note>. Allerdings wird in<lb/> einigen Stellen die Verpflichtung zum Erſatz wörtlich davon<lb/> abhängig gemacht, daß der <hi rendition="#g">Kläger</hi> hätte die Früchte ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [114/0132]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Andere behaupten ganz allgemein, daß lediglich auf die
Perſon des Klägers geſehen werden müſſe (c).
Nicht ſowohl die eine oder die andere dieſer Beant-
wortungen der erwähnten Frage, als vielmehr die Stellung
der Frage ſelbſt, iſt verwerflich. Es liegt dabei die Vor-
ausſetzung zum Grunde, als ob die Fruchtgewinnung von
beſonderen perſönlichen Geſchicklichkeiten abhinge, welche
bald bei dem einen, bald bei dem andern Theil gefunden
oder vermißt werden könnten.
Nach dem eben aufgeſtellten Princip iſt dieſes ganze
Verfahren grundlos. Alles kommt allein auf das Daſeyn
der Culpa in dem Benehmen des Beſitzers an. Das Da-
ſeyn der Culpa aber wird nach allgemeinen bekannten
Grundſätzen feſtgeſtellt durch die Vergleichung des perſön-
lichen Benehmens jedes im einzelnen Fall zu beurtheilenden
Schuldners mit demjenigen Thun und Laſſen, welches in
gleichem Fall von einem diligens paterfamilias zu erwar-
ten geweſen wäre. Dem urtheilenden Richter alſo ſoll
die allgemeine Handlungsweiſe eines beſonnenen Mannes
als Maaßſtab dienen, wobei auf die Eigenthümlichkeit des
Schuldners gar nichts ankommt (d). Allerdings wird in
einigen Stellen die Verpflichtung zum Erſatz wörtlich davon
abhängig gemacht, daß der Kläger hätte die Früchte ge-
(c) Heimbach, Lehre von der
Frucht S. 168 — 170 S. 184.
(d) In wenigen und nicht be-
deutenden Fällen wird auf die
Individualität des Schuldners aus-
nahmsweiſe ſchonende Rückſicht
genommen (diligentia quam suis
rebus adhibere solet). Von
einem ſolchen Fall iſt hier gar
nicht die Rede.
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