Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 272. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. Veränderungen beschränken müssen, welche blos eine ob-jective, äußerlich erkennbare Beschaffenheit haben. Ich will zuerst diejenigen Regeln aufstellen, die am Wenn der Untergang oder der Besitzverlust einer streiti- 1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang der Sache durch nachlässiges Thun oder Unterlassen bewirkt wird (a). Eben so wenn durch Nachlässigkeit der Verlust des Besitzes herbeigeführt wird (b). Eine wichtige Erweiterung erhält diese Regel für den (a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de rei vind. (6. 1), L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1). (b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21, L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1), L. 21 § 3 de evict. (21. 2). (c) L. 45 de rei vind. (6. 1)
aus Ulpianus lib. LXVIII. ad ed. §. 272. Wirkung der L. C. — Verminderungen. Veränderungen beſchränken müſſen, welche blos eine ob-jective, äußerlich erkennbare Beſchaffenheit haben. Ich will zuerſt diejenigen Regeln aufſtellen, die am Wenn der Untergang oder der Beſitzverluſt einer ſtreiti- 1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang der Sache durch nachläſſiges Thun oder Unterlaſſen bewirkt wird (a). Eben ſo wenn durch Nachläſſigkeit der Verluſt des Beſitzes herbeigeführt wird (b). Eine wichtige Erweiterung erhält dieſe Regel für den (a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de rei vind. (6. 1), L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1). (b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21, L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1), L. 21 § 3 de evict. (21. 2). (c) L. 45 de rei vind. (6. 1)
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§. 272. Wirkung der L. C. — Verminderungen.
Veränderungen beſchränken müſſen, welche blos eine ob-
jective, äußerlich erkennbare Beſchaffenheit haben.
Ich will zuerſt diejenigen Regeln aufſtellen, die am
wenigſten Zweifel mit ſich führen.
Wenn der Untergang oder der Beſitzverluſt einer ſtreiti-
gen Sache nach der L. C. bewirkt wird durch Dolus
oder Culpa des Beklagten, ſo muß dafür unbedingt Ent-
ſchädigung geleiſtet werden, der Beklagte mag redlicher oder
unredlicher Beſitzer ſeyn, in einer Mora ſich befinden oder
nicht. Dieſes gehört unter die wichtigſten Wirkungen der
L. C., und iſt eine Folge der obligatoriſchen Natur der
L. C., welche den Beklagten verpflichtet, die Sache mit der
größten Sorgfalt zu verwalten. — Die aufgeſtellte Regel
wird in folgenden wichtigen Anwendungen anerkannt.
1. Bei der Eigenthumsklage, wenn der Untergang
der Sache durch nachläſſiges Thun oder Unterlaſſen
bewirkt wird (a).
Eben ſo wenn durch Nachläſſigkeit der Verluſt des
Beſitzes herbeigeführt wird (b).
Eine wichtige Erweiterung erhält dieſe Regel für den
Fall des unredlichen Beſitzers; dieſer ſoll auch für den in
dem Zeitraum vor der L. C. begangenen Dolus oder Culpa
Entſchädigung leiſten. Dieſes iſt der wahre Inhalt folgen-
der, nicht ſelten unrichtig aufgefaßter, Stelle (c):
(a) L. 36 § 1, L. 33, L. 51 de
rei vind. (6. 1), L. 91 pr. de
verb. obl. (45. 1).
(b) L. 63, L. 36 § 1, L. 21,
L. 17 § 1 de rei vind. (6. 1),
L. 21 § 3 de evict. (21. 2).
(c) L. 45 de rei vind. (6. 1)
aus Ulpianus lib. LXVIII. ad ed.
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