Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 274. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.) des Zufalls nicht jeden Beklagten überhaupt, obgleich dem-selben von der Insinuation an ein fingirter unredlicher Besitz zugeschrieben wird, sondern nur allein den eigent- lich unredlichen Besitzer, also den, welcher wirklich weiß, daß er mit Unrecht besitzt (aa). Dieselbe Verpflich- tung aber trifft auch den Schuldner, der mit der Ueber- gabe einer Sache im Verzug sich befindet (bb). -- Es findet sich hier zwischen beiden Rechten völlige Ueberein- stimmung, nur unter verschiedenen Ausdrücken, wie sie aus der Verschiedenheit der allgemeinen Auffassung her- vorgehen mußte. §. 274. Wirkung der Litis Contestation. -- II. Umfang der Ver- urtheilung. -- b) Verminderungen. (Fortsetzung.) Ich wende mich jetzt zu der oben (§ 273) ausgesetzten (aa) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241. Der "eigentlich unred- liche Besitzer" ist hier allerdings zunächst gesagt im Gegensatz des unrechtfertigen (§ 240), der hierin gelinder behandelt werden soll. Wenn aber schon der unrechtfer- tige, dessen Bewußtseyn doch immer etwas fehlerhaft ist, von dieser strengen Verpflichtung frei seyn soll, so muß dieselbe Befreiung um so mehr demjenigen gebühren, dem blos die fingirte Unredlich- keit wegen der Insinuation (§ 222) zugeschrieben werden kann, und dessen Bewußtseyn daneben viel- leicht vollkommen tadellos ist. Insofern bezeichnet das eigent- lich auch (wenigstens indirect) einen Gegensatz gegen den § 222. -- Von der Einschränkung am Schluß des § 241 wird im folgenden § die Rede seyn. (bb) A. L. R., Th. 1 Tit. 16
§ 18. §. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) des Zufalls nicht jeden Beklagten überhaupt, obgleich dem-ſelben von der Inſinuation an ein fingirter unredlicher Beſitz zugeſchrieben wird, ſondern nur allein den eigent- lich unredlichen Beſitzer, alſo den, welcher wirklich weiß, daß er mit Unrecht beſitzt (aa). Dieſelbe Verpflich- tung aber trifft auch den Schuldner, der mit der Ueber- gabe einer Sache im Verzug ſich befindet (bb). — Es findet ſich hier zwiſchen beiden Rechten völlige Ueberein- ſtimmung, nur unter verſchiedenen Ausdrücken, wie ſie aus der Verſchiedenheit der allgemeinen Auffaſſung her- vorgehen mußte. §. 274. Wirkung der Litis Conteſtation. — II. Umfang der Ver- urtheilung. — b) Verminderungen. (Fortſetzung.) Ich wende mich jetzt zu der oben (§ 273) ausgeſetzten (aa) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241. Der „eigentlich unred- liche Beſitzer“ iſt hier allerdings zunächſt geſagt im Gegenſatz des unrechtfertigen (§ 240), der hierin gelinder behandelt werden ſoll. Wenn aber ſchon der unrechtfer- tige, deſſen Bewußtſeyn doch immer etwas fehlerhaft iſt, von dieſer ſtrengen Verpflichtung frei ſeyn ſoll, ſo muß dieſelbe Befreiung um ſo mehr demjenigen gebühren, dem blos die fingirte Unredlich- keit wegen der Inſinuation (§ 222) zugeſchrieben werden kann, und deſſen Bewußtſeyn daneben viel- leicht vollkommen tadellos iſt. Inſofern bezeichnet das eigent- lich auch (wenigſtens indirect) einen Gegenſatz gegen den § 222. — Von der Einſchränkung am Schluß des § 241 wird im folgenden § die Rede ſeyn. (bb) A. L. R., Th. 1 Tit. 16
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§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
des Zufalls nicht jeden Beklagten überhaupt, obgleich dem-
ſelben von der Inſinuation an ein fingirter unredlicher
Beſitz zugeſchrieben wird, ſondern nur allein den eigent-
lich unredlichen Beſitzer, alſo den, welcher wirklich
weiß, daß er mit Unrecht beſitzt (aa). Dieſelbe Verpflich-
tung aber trifft auch den Schuldner, der mit der Ueber-
gabe einer Sache im Verzug ſich befindet (bb). — Es
findet ſich hier zwiſchen beiden Rechten völlige Ueberein-
ſtimmung, nur unter verſchiedenen Ausdrücken, wie ſie
aus der Verſchiedenheit der allgemeinen Auffaſſung her-
vorgehen mußte.
§. 274.
Wirkung der Litis Conteſtation. — II. Umfang der Ver-
urtheilung. — b) Verminderungen. (Fortſetzung.)
Ich wende mich jetzt zu der oben (§ 273) ausgeſetzten
Frage wegen der angeblichen Einſchränkungen der ſtrengen
Erſatzverbindlichkeit des Beklagten.
(aa) A. L. R., Th. 1 Tit. 7
§ 241. Der „eigentlich unred-
liche Beſitzer“ iſt hier allerdings
zunächſt geſagt im Gegenſatz des
unrechtfertigen (§ 240), der hierin
gelinder behandelt werden ſoll.
Wenn aber ſchon der unrechtfer-
tige, deſſen Bewußtſeyn doch immer
etwas fehlerhaft iſt, von dieſer
ſtrengen Verpflichtung frei ſeyn
ſoll, ſo muß dieſelbe Befreiung
um ſo mehr demjenigen gebühren,
dem blos die fingirte Unredlich-
keit wegen der Inſinuation (§ 222)
zugeſchrieben werden kann, und
deſſen Bewußtſeyn daneben viel-
leicht vollkommen tadellos iſt.
Inſofern bezeichnet das eigent-
lich auch (wenigſtens indirect)
einen Gegenſatz gegen den § 222. —
Von der Einſchränkung am Schluß
des § 241 wird im folgenden §
die Rede ſeyn.
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