Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die
Thatsache zu beweisen hat, wovon seine Befreiung ab-
hängt (n).

Es gilt jedoch eine Ausnahme dieser Ausnahme, also
die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der
unredliche Besitz des Beklagten durch eine strafbare
Handlung erworben wurde (o), womit hauptsächlich der
Diebstahl gemeint ist.

§. 275.
Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. --
b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung
.

In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung
in dem Gegenstande des Rechtsstreits zu vergüten hat
(§ 272 -- 274), ist stets eine Schätzung in Gelde erforder-
lich. Dieselbe ist nöthig bei jeder objectiven Verminderung,
ohne Unterschied ob diese in einer totalen oder partiellen
Zerstörung des Gegenstandes, oder in dem (der Zerstörung
gleich wirkenden) Verlust des Besitzes besteht. Wie, auch
ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des
Preises zu behandeln ist (§ 272), wird am Schlusse unter-
sucht werden. Ich beschränke mich zunächst noch auf den
Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt versuchen,

(n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241.
Vgl. Simon Zeitschrift B. 3
S. 328. 329.
(o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242.
Vgl. Simon S. 332 Num. 12
(Bemerkung von Suarez).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die
Thatſache zu beweiſen hat, wovon ſeine Befreiung ab-
hängt (n).

Es gilt jedoch eine Ausnahme dieſer Ausnahme, alſo
die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der
unredliche Beſitz des Beklagten durch eine ſtrafbare
Handlung erworben wurde (o), womit hauptſächlich der
Diebſtahl gemeint iſt.

§. 275.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung
.

In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung
in dem Gegenſtande des Rechtsſtreits zu vergüten hat
(§ 272 — 274), iſt ſtets eine Schätzung in Gelde erforder-
lich. Dieſelbe iſt nöthig bei jeder objectiven Verminderung,
ohne Unterſchied ob dieſe in einer totalen oder partiellen
Zerſtörung des Gegenſtandes, oder in dem (der Zerſtörung
gleich wirkenden) Verluſt des Beſitzes beſteht. Wie, auch
ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des
Preiſes zu behandeln iſt (§ 272), wird am Schluſſe unter-
ſucht werden. Ich beſchränke mich zunächſt noch auf den
Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt verſuchen,

(n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241.
Vgl. Simon Zeitſchrift B. 3
S. 328. 329.
(o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242.
Vgl. Simon S. 332 Num. 12
(Bemerkung von Suarez).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0216" n="198"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die<lb/>
That&#x017F;ache zu bewei&#x017F;en hat, wovon &#x017F;eine Befreiung ab-<lb/>
hängt <note place="foot" n="(n)">A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241.<lb/>
Vgl. <hi rendition="#g">Simon</hi> Zeit&#x017F;chrift B. 3<lb/>
S. 328. 329.</note>.</p><lb/>
            <p>Es gilt jedoch eine Ausnahme die&#x017F;er Ausnahme, al&#x017F;o<lb/>
die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der<lb/>
unredliche Be&#x017F;itz des Beklagten durch eine <hi rendition="#g">&#x017F;trafbare</hi><lb/>
Handlung erworben wurde <note place="foot" n="(o)">A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242.<lb/>
Vgl. <hi rendition="#g">Simon</hi> S. 332 <hi rendition="#aq">Num.</hi> 12<lb/>
(Bemerkung von <hi rendition="#g">Suarez</hi>).</note>, womit haupt&#x017F;ächlich der<lb/>
Dieb&#x017F;tahl gemeint i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 275.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der</hi> L. C. &#x2014; <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Verurtheilung. &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">b.</hi> Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung</hi>.</head><lb/>
            <p>In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung<lb/>
in dem Gegen&#x017F;tande des Rechts&#x017F;treits zu vergüten hat<lb/>
(§ 272 &#x2014; 274), i&#x017F;t &#x017F;tets eine Schätzung in Gelde erforder-<lb/>
lich. Die&#x017F;elbe i&#x017F;t nöthig bei jeder objectiven Verminderung,<lb/>
ohne Unter&#x017F;chied ob die&#x017F;e in einer totalen oder partiellen<lb/>
Zer&#x017F;törung des Gegen&#x017F;tandes, oder in dem (der Zer&#x017F;törung<lb/>
gleich wirkenden) Verlu&#x017F;t des Be&#x017F;itzes be&#x017F;teht. Wie, auch<lb/>
ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des<lb/>
Prei&#x017F;es zu behandeln i&#x017F;t (§ 272), wird am Schlu&#x017F;&#x017F;e unter-<lb/>
&#x017F;ucht werden. Ich be&#x017F;chränke mich zunäch&#x017F;t noch auf den<lb/>
Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt ver&#x017F;uchen,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[198/0216] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. es dahin abgeändert worden, daß der Beklagte die Thatſache zu beweiſen hat, wovon ſeine Befreiung ab- hängt (n). Es gilt jedoch eine Ausnahme dieſer Ausnahme, alſo die unbedingte Nothwendigkeit der Vergütung, wenn der unredliche Beſitz des Beklagten durch eine ſtrafbare Handlung erworben wurde (o), womit hauptſächlich der Diebſtahl gemeint iſt. §. 275. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — b. Verminderungen. Zeitpunkt der Schätzung. In den Fällen, worin der Beklagte eine Verminderung in dem Gegenſtande des Rechtsſtreits zu vergüten hat (§ 272 — 274), iſt ſtets eine Schätzung in Gelde erforder- lich. Dieſelbe iſt nöthig bei jeder objectiven Verminderung, ohne Unterſchied ob dieſe in einer totalen oder partiellen Zerſtörung des Gegenſtandes, oder in dem (der Zerſtörung gleich wirkenden) Verluſt des Beſitzes beſteht. Wie, auch ohne objective Verminderung, die bloße Veränderung des Preiſes zu behandeln iſt (§ 272), wird am Schluſſe unter- ſucht werden. Ich beſchränke mich zunächſt noch auf den Fall der objectiven Verminderung, und will jetzt verſuchen, (n) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 241. Vgl. Simon Zeitſchrift B. 3 S. 328. 329. (o) A. L. R., Th. 1 Tit. 7 § 242. Vgl. Simon S. 332 Num. 12 (Bemerkung von Suarez).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/216
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/216>, abgerufen am 26.11.2024.