Schätzung nach der Zeit des rechtskräftigen Urtheils vor- genommen werden, welches im heutigen Recht auch für diejenigen Klagen gilt, die das R. R. unter die Regel des ersten Falles gestellt hatte.
Bei dieser Regel bleibt es unbedingt, wenn etwa eine Erhöhung des Preises vor dem Urtheil (sey es vor oder nach der L. C.) eingetreten seyn sollte. Wenn durch diese Erhöhung der Beklagte einen Nachtheil erleidet, so hat er sich diesen selbst zuzuschreiben, da es jeden Augenblick in seiner Macht stand, durch Erfüllung die Schuld zu tilgen, und so den Nachtheil aus den später steigenden Preisen ab- zuwenden.
Auch wenn eine Verminderung des Preises vor dem Urtheil eintritt, ist dieselbe Regel anzuwenden, jedoch hier mit folgender Ausnahme. Wenn nämlich die Eigenthums- klage gegen einen unredlichen Besitzer geführt wird, so muß dieser die Preisverminderung vergüten, die nach der L. C. eingetreten ist; gerade so wie er auch Entschädigung leisten müßte, wenn in diesem Zeitraum nicht durch Preisvermin- derung, sondern durch Untergang oder Beschädigung der Sache ein zufälliger Schade entstanden wäre (S. 179).
Dritter Fall. Persönliche Klage aus einer Obliga- tion, deren Erfüllung durch Vertrag auf einen bestimmten Zeitpunkt gesetzt ist.
Hier ist der Preis dieses Zeitpunktes zum Grunde zu legen.
Der höhere oder niedere Preis der früheren Zeit ist
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Schätzung nach der Zeit des rechtskräftigen Urtheils vor- genommen werden, welches im heutigen Recht auch für diejenigen Klagen gilt, die das R. R. unter die Regel des erſten Falles geſtellt hatte.
Bei dieſer Regel bleibt es unbedingt, wenn etwa eine Erhöhung des Preiſes vor dem Urtheil (ſey es vor oder nach der L. C.) eingetreten ſeyn ſollte. Wenn durch dieſe Erhöhung der Beklagte einen Nachtheil erleidet, ſo hat er ſich dieſen ſelbſt zuzuſchreiben, da es jeden Augenblick in ſeiner Macht ſtand, durch Erfüllung die Schuld zu tilgen, und ſo den Nachtheil aus den ſpäter ſteigenden Preiſen ab- zuwenden.
Auch wenn eine Verminderung des Preiſes vor dem Urtheil eintritt, iſt dieſelbe Regel anzuwenden, jedoch hier mit folgender Ausnahme. Wenn nämlich die Eigenthums- klage gegen einen unredlichen Beſitzer geführt wird, ſo muß dieſer die Preisverminderung vergüten, die nach der L. C. eingetreten iſt; gerade ſo wie er auch Entſchädigung leiſten müßte, wenn in dieſem Zeitraum nicht durch Preisvermin- derung, ſondern durch Untergang oder Beſchädigung der Sache ein zufälliger Schade entſtanden wäre (S. 179).
Dritter Fall. Perſönliche Klage aus einer Obliga- tion, deren Erfüllung durch Vertrag auf einen beſtimmten Zeitpunkt geſetzt iſt.
Hier iſt der Preis dieſes Zeitpunktes zum Grunde zu legen.
Der höhere oder niedere Preis der früheren Zeit iſt
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Schätzung nach der Zeit des rechtskräftigen Urtheils vor-
genommen werden, welches im heutigen Recht auch für
diejenigen Klagen gilt, die das R. R. unter die Regel des
erſten Falles geſtellt hatte.
Bei dieſer Regel bleibt es unbedingt, wenn etwa eine
Erhöhung des Preiſes vor dem Urtheil (ſey es vor oder
nach der L. C.) eingetreten ſeyn ſollte. Wenn durch dieſe
Erhöhung der Beklagte einen Nachtheil erleidet, ſo hat er
ſich dieſen ſelbſt zuzuſchreiben, da es jeden Augenblick in
ſeiner Macht ſtand, durch Erfüllung die Schuld zu tilgen,
und ſo den Nachtheil aus den ſpäter ſteigenden Preiſen ab-
zuwenden.
Auch wenn eine Verminderung des Preiſes vor dem
Urtheil eintritt, iſt dieſelbe Regel anzuwenden, jedoch hier
mit folgender Ausnahme. Wenn nämlich die Eigenthums-
klage gegen einen unredlichen Beſitzer geführt wird, ſo muß
dieſer die Preisverminderung vergüten, die nach der L. C.
eingetreten iſt; gerade ſo wie er auch Entſchädigung leiſten
müßte, wenn in dieſem Zeitraum nicht durch Preisvermin-
derung, ſondern durch Untergang oder Beſchädigung der
Sache ein zufälliger Schade entſtanden wäre (S. 179).
Dritter Fall. Perſönliche Klage aus einer Obliga-
tion, deren Erfüllung durch Vertrag auf einen beſtimmten
Zeitpunkt geſetzt iſt.
Hier iſt der Preis dieſes Zeitpunktes zum Grunde zu
legen.
Der höhere oder niedere Preis der früheren Zeit iſt
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/250>, abgerufen am 22.11.2024.
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