Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht. §. 278. Stellung der Litis Contestation und ihrer Folgen im heutigen Recht. Das Wesen der L. C. im Formularprozeß des älteren Dieses Verhältniß, so wie das Wesen der L. C. über- Das Canonische Recht hat diese vorgefundene neueste Allein auch bei dieser Gestalt des gemeinen Deutschen Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln stehenden §. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht. §. 278. Stellung der Litis Conteſtation und ihrer Folgen im heutigen Recht. Das Weſen der L. C. im Formularprozeß des älteren Dieſes Verhältniß, ſo wie das Weſen der L. C. über- Das Canoniſche Recht hat dieſe vorgefundene neueſte Allein auch bei dieſer Geſtalt des gemeinen Deutſchen Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln ſtehenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0255" n="237"/> <fw place="top" type="header">§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 278.<lb/><hi rendition="#g">Stellung der Litis Conteſtation und ihrer Folgen im<lb/> heutigen Recht</hi>.</head><lb/> <p>Das Weſen der L. C. im Formularprozeß des älteren<lb/> R. R. iſt oben ausführlich dargeſtellt worden (§ 257).<lb/> Characteriſtiſch war dabei die große Nähe, in welcher ſich<lb/> (verglichen mit den möglichen Ereigniſſen in unſrem Pro-<lb/> zeßverfahren) die L. C. nebſt den daran geknüpften Folgen<lb/> neben dem erſten Anfang des Rechtsſtreits befand.</p><lb/> <p>Dieſes Verhältniß, ſo wie das Weſen der L. C. über-<lb/> haupt, erſcheint zwar im Juſtinianiſchen Recht nicht von<lb/> Grund aus verändert; indeſſen waren doch ſchon bedeutende<lb/> Modificationen eingetreten, und namentlich hatte die geſetz-<lb/> liche Friſt von Zwei Monaten die L. C. weiter als früher<lb/> von dem Anfang des Rechtsſtreits entfernt.</p><lb/> <p>Das Canoniſche Recht hat dieſe vorgefundene neueſte<lb/> Geſtalt der L. C. nicht abgeändert. Wichtiger und bedenk-<lb/> licher war die abgeänderte Stellung, welche der L. C. im<lb/> ganzen Zuſammenhang des Prozeſſes durch die Reichsgeſetze<lb/> gegeben wurde (§ 259).</p><lb/> <p>Allein auch bei dieſer Geſtalt des gemeinen Deutſchen<lb/> Prozeſſes iſt es nicht geblieben, vielmehr hat ſich das Be-<lb/> dürfniß ſpäterer Zeiten neue Bahnen gebrochen.</p><lb/> <p>Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln ſtehenden<lb/> Richtern verwalteten Untergerichte läßt ſich die frühere Ge-<lb/> ſtalt der L. C. leicht wieder erkennen und ohne Nachtheil<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0255]
§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
§. 278.
Stellung der Litis Conteſtation und ihrer Folgen im
heutigen Recht.
Das Weſen der L. C. im Formularprozeß des älteren
R. R. iſt oben ausführlich dargeſtellt worden (§ 257).
Characteriſtiſch war dabei die große Nähe, in welcher ſich
(verglichen mit den möglichen Ereigniſſen in unſrem Pro-
zeßverfahren) die L. C. nebſt den daran geknüpften Folgen
neben dem erſten Anfang des Rechtsſtreits befand.
Dieſes Verhältniß, ſo wie das Weſen der L. C. über-
haupt, erſcheint zwar im Juſtinianiſchen Recht nicht von
Grund aus verändert; indeſſen waren doch ſchon bedeutende
Modificationen eingetreten, und namentlich hatte die geſetz-
liche Friſt von Zwei Monaten die L. C. weiter als früher
von dem Anfang des Rechtsſtreits entfernt.
Das Canoniſche Recht hat dieſe vorgefundene neueſte
Geſtalt der L. C. nicht abgeändert. Wichtiger und bedenk-
licher war die abgeänderte Stellung, welche der L. C. im
ganzen Zuſammenhang des Prozeſſes durch die Reichsgeſetze
gegeben wurde (§ 259).
Allein auch bei dieſer Geſtalt des gemeinen Deutſchen
Prozeſſes iſt es nicht geblieben, vielmehr hat ſich das Be-
dürfniß ſpäterer Zeiten neue Bahnen gebrochen.
Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln ſtehenden
Richtern verwalteten Untergerichte läßt ſich die frühere Ge-
ſtalt der L. C. leicht wieder erkennen und ohne Nachtheil
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