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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
von welchen allein auch in der ganzen bisherigen Darstellung
die Rede gewesen ist. Der Einfluß der L. C. auf den
Gang des Prozesses liegt ganz außer dem Bereich unsrer
Betrachtung, und beruht auch auf ganz anderen Gründen
als die hier zu bestimmende materielle Einwirkung. So
z. B. wird gesagt, durch die L. C. würden alle zu dieser
Zeit nicht vorgebrachte Einreden ausgeschlossen; eben so
sey von dieser Zeit an eine Veränderung der Klage nicht
mehr zulässig. Diese Folgen entspringen aber in der That
aus der ersten Erklärung des Beklagten als solcher, ohne
Rücksicht darauf, ob diese Erklärung gerade eine L. C. ent-
hält, und worin diese besteht. -- Eben so wird behauptet,
durch die L. C. werde die Incompetenz des Richters be-
seitigt. Allein auch dies ist nicht eine Folge der L. C.
als solcher, und ihres etwa so oder anders zu bestimmenden
Inhalts, sondern die Einlassung ohne Widerspruch gegen
die Incompetenz wirkt als Prorogation, d. h. als freiwillige
Unterwerfung unter dieses Gericht.

Das so eben bemerkte dringende Bedürfniß führte dahin,
die Wirkungen der L. C. auf einen früheren Zeitpunkt des
Prozesses zu verlegen, und dadurch das R. R. der Form
nach abzuändern, dem Sinn und Wesen nach aber festzu-
halten. Dieses Bedürfniß ist auch schon längst und häufig,
wenngleich oft bewußtlos, anerkannt worden. Es hat sich
offenbart in der oben dargestellten Verwandlung des Begriffs
der L. C., indem man dem im R. R. aufgestellten vollständigen
Begriff die bloße Erklärung des Beklagten auf die That-

VI. 16

§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
von welchen allein auch in der ganzen bisherigen Darſtellung
die Rede geweſen iſt. Der Einfluß der L. C. auf den
Gang des Prozeſſes liegt ganz außer dem Bereich unſrer
Betrachtung, und beruht auch auf ganz anderen Gründen
als die hier zu beſtimmende materielle Einwirkung. So
z. B. wird geſagt, durch die L. C. würden alle zu dieſer
Zeit nicht vorgebrachte Einreden ausgeſchloſſen; eben ſo
ſey von dieſer Zeit an eine Veränderung der Klage nicht
mehr zuläſſig. Dieſe Folgen entſpringen aber in der That
aus der erſten Erklärung des Beklagten als ſolcher, ohne
Rückſicht darauf, ob dieſe Erklärung gerade eine L. C. ent-
hält, und worin dieſe beſteht. — Eben ſo wird behauptet,
durch die L. C. werde die Incompetenz des Richters be-
ſeitigt. Allein auch dies iſt nicht eine Folge der L. C.
als ſolcher, und ihres etwa ſo oder anders zu beſtimmenden
Inhalts, ſondern die Einlaſſung ohne Widerſpruch gegen
die Incompetenz wirkt als Prorogation, d. h. als freiwillige
Unterwerfung unter dieſes Gericht.

Das ſo eben bemerkte dringende Bedürfniß führte dahin,
die Wirkungen der L. C. auf einen früheren Zeitpunkt des
Prozeſſes zu verlegen, und dadurch das R. R. der Form
nach abzuändern, dem Sinn und Weſen nach aber feſtzu-
halten. Dieſes Bedürfniß iſt auch ſchon längſt und häufig,
wenngleich oft bewußtlos, anerkannt worden. Es hat ſich
offenbart in der oben dargeſtellten Verwandlung des Begriffs
der L. C., indem man dem im R. R. aufgeſtellten vollſtändigen
Begriff die bloße Erklärung des Beklagten auf die That-

VI. 16
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[241/0259] §. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht. von welchen allein auch in der ganzen bisherigen Darſtellung die Rede geweſen iſt. Der Einfluß der L. C. auf den Gang des Prozeſſes liegt ganz außer dem Bereich unſrer Betrachtung, und beruht auch auf ganz anderen Gründen als die hier zu beſtimmende materielle Einwirkung. So z. B. wird geſagt, durch die L. C. würden alle zu dieſer Zeit nicht vorgebrachte Einreden ausgeſchloſſen; eben ſo ſey von dieſer Zeit an eine Veränderung der Klage nicht mehr zuläſſig. Dieſe Folgen entſpringen aber in der That aus der erſten Erklärung des Beklagten als ſolcher, ohne Rückſicht darauf, ob dieſe Erklärung gerade eine L. C. ent- hält, und worin dieſe beſteht. — Eben ſo wird behauptet, durch die L. C. werde die Incompetenz des Richters be- ſeitigt. Allein auch dies iſt nicht eine Folge der L. C. als ſolcher, und ihres etwa ſo oder anders zu beſtimmenden Inhalts, ſondern die Einlaſſung ohne Widerſpruch gegen die Incompetenz wirkt als Prorogation, d. h. als freiwillige Unterwerfung unter dieſes Gericht. Das ſo eben bemerkte dringende Bedürfniß führte dahin, die Wirkungen der L. C. auf einen früheren Zeitpunkt des Prozeſſes zu verlegen, und dadurch das R. R. der Form nach abzuändern, dem Sinn und Weſen nach aber feſtzu- halten. Dieſes Bedürfniß iſt auch ſchon längſt und häufig, wenngleich oft bewußtlos, anerkannt worden. Es hat ſich offenbart in der oben dargeſtellten Verwandlung des Begriffs der L. C., indem man dem im R. R. aufgeſtellten vollſtändigen Begriff die bloße Erklärung des Beklagten auf die That- VI. 16

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/259>, abgerufen am 22.11.2024.