In diesem einzelnen Fall also hat schon das R. R. die wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeschrieben wird.
Der richtigeren Meinung nach ist mit dieser Unter- brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft eine sehr kurze ist) stets auch die Begründung einer neuen Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver- bunden. Manche wollen ohne Grund diese beide Wirkungen von einander trennen, und an verschiedene Zeitpunkte des Prozesses knüpfen; sie nennen dann die Begründung der vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a).
3. Entkräftung der Usucapion (§ 261. No. II.).
Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der Usucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag- verjährung, mit dem Zeitpunkt derselben, unmittelbar auf die Usucapion an. Diese Meinung ist oben widerlegt worden.
Dagegen ist es richtig, daß der Beklagte die Verpflich- tung hat, wenn während des Rechtsstreits die Usucapion abläuft, die Folgen derselben dadurch auszutilgen, daß er das so erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über- trägt. Diese Verpflichtung ist eine einzelne Folge des Quasicontracts, entsteht also mit diesem im Augenblick der Insinuation.
4. Übergang der nicht vererblichen Klagen auf die Erben des Beklagten (§ 262. IV.) (b).
(a) S. o. B. 5 S. 323.
(b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
In dieſem einzelnen Fall alſo hat ſchon das R. R. die wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeſchrieben wird.
Der richtigeren Meinung nach iſt mit dieſer Unter- brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft eine ſehr kurze iſt) ſtets auch die Begründung einer neuen Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver- bunden. Manche wollen ohne Grund dieſe beide Wirkungen von einander trennen, und an verſchiedene Zeitpunkte des Prozeſſes knüpfen; ſie nennen dann die Begründung der vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a).
3. Entkräftung der Uſucapion (§ 261. No. II.).
Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der Uſucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag- verjährung, mit dem Zeitpunkt derſelben, unmittelbar auf die Uſucapion an. Dieſe Meinung iſt oben widerlegt worden.
Dagegen iſt es richtig, daß der Beklagte die Verpflich- tung hat, wenn während des Rechtsſtreits die Uſucapion abläuft, die Folgen derſelben dadurch auszutilgen, daß er das ſo erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über- trägt. Dieſe Verpflichtung iſt eine einzelne Folge des Quaſicontracts, entſteht alſo mit dieſem im Augenblick der Inſinuation.
4. Übergang der nicht vererblichen Klagen auf die Erben des Beklagten (§ 262. IV.) (b).
(a) S. o. B. 5 S. 323.
(b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0266"n="248"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><p>In dieſem einzelnen Fall alſo hat ſchon das R. R. die<lb/>
wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem<lb/>
heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeſchrieben wird.</p><lb/><p>Der richtigeren Meinung nach iſt mit dieſer Unter-<lb/>
brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft<lb/>
eine ſehr kurze iſt) ſtets auch die Begründung einer <hirendition="#g">neuen</hi><lb/>
Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver-<lb/>
bunden. Manche wollen ohne Grund dieſe beide Wirkungen<lb/>
von einander trennen, und an verſchiedene Zeitpunkte des<lb/>
Prozeſſes knüpfen; ſie nennen dann die Begründung der<lb/>
vierzigjährigen Verjährung die <hirendition="#g">Perpetuation</hi> der Klage <noteplace="foot"n="(a)">S. o. B. 5 S. 323.</note>.</p><lb/><p>3. <hirendition="#g">Entkräftung der Uſucapion</hi> (§ 261. <hirendition="#aq">No. II.</hi>).</p><lb/><p>Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der<lb/>
Uſucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag-<lb/>
verjährung, mit dem Zeitpunkt derſelben, unmittelbar auf<lb/>
die Uſucapion an. Dieſe Meinung iſt oben widerlegt<lb/>
worden.</p><lb/><p>Dagegen iſt es richtig, daß der Beklagte die Verpflich-<lb/>
tung hat, wenn während des Rechtsſtreits die Uſucapion<lb/>
abläuft, die Folgen derſelben dadurch auszutilgen, daß er<lb/>
das ſo erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über-<lb/>
trägt. Dieſe Verpflichtung iſt eine einzelne Folge des<lb/>
Quaſicontracts, entſteht alſo mit dieſem im Augenblick der<lb/>
Inſinuation.</p><lb/><p>4. <hirendition="#g">Übergang der nicht vererblichen Klagen<lb/>
auf die Erben des Beklagten</hi> (§ 262. <hirendition="#aq">IV.</hi>) <noteplace="foot"n="(b)">nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. <hirendition="#aq">a</hi>).</note>.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[248/0266]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
In dieſem einzelnen Fall alſo hat ſchon das R. R. die
wichtige Umwandlung wirklich vollzogen, die hier dem
heutigen Recht auch für alle übrigen Fälle zugeſchrieben wird.
Der richtigeren Meinung nach iſt mit dieſer Unter-
brechung der bisher laufenden Klagverjährung (die oft
eine ſehr kurze iſt) ſtets auch die Begründung einer neuen
Klagverjährung, und zwar nun von Vierzig Jahren, ver-
bunden. Manche wollen ohne Grund dieſe beide Wirkungen
von einander trennen, und an verſchiedene Zeitpunkte des
Prozeſſes knüpfen; ſie nennen dann die Begründung der
vierzigjährigen Verjährung die Perpetuation der Klage (a).
3. Entkräftung der Uſucapion (§ 261. No. II.).
Manche behaupten eine wirkliche Unterbrechung der
Uſucapion, und wenden dann die Unterbrechung der Klag-
verjährung, mit dem Zeitpunkt derſelben, unmittelbar auf
die Uſucapion an. Dieſe Meinung iſt oben widerlegt
worden.
Dagegen iſt es richtig, daß der Beklagte die Verpflich-
tung hat, wenn während des Rechtsſtreits die Uſucapion
abläuft, die Folgen derſelben dadurch auszutilgen, daß er
das ſo erworbene Eigenthum zurück auf den Kläger über-
trägt. Dieſe Verpflichtung iſt eine einzelne Folge des
Quaſicontracts, entſteht alſo mit dieſem im Augenblick der
Inſinuation.
4. Übergang der nicht vererblichen Klagen
auf die Erben des Beklagten (§ 262. IV.) (b).
(a) S. o. B. 5 S. 323.
(b) nicht auch auf die Erben des Klägers (§ 264. a).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/266>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.