Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 281. Rechtskraft. Geschichte. consumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebrachtwerden, ohne Unterschied, ob es zu einem Urtheil gekom- men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge- sprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen persönlichen Klagen trat diese Vernichtung des früher vorhandenen Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver- mittelst einer exceptio rei in judicium deductae, welche jede neue Klage ausschloß (§ 258). Kam es nun, wie in den meisten Fällen, in der That Demnach war in dieser älteren Zeit für die Sicherheit (a) Die exc. rei in judicium
deductae konnte also überhaupt nur vorkommen, wenn der frühere Prozeß entweder noch im Gang war, und daneben ein neuer ver- sucht wurde, oder wenn derselbe liegen geblieben, und vielleicht schon durch die Prozeßverjährung für immer verloren gegangen war. §. 281. Rechtskraft. Geſchichte. conſumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebrachtwerden, ohne Unterſchied, ob es zu einem Urtheil gekom- men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge- ſprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen perſönlichen Klagen trat dieſe Vernichtung des früher vorhandenen Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver- mittelſt einer exceptio rei in judicium deductae, welche jede neue Klage ausſchloß (§ 258). Kam es nun, wie in den meiſten Fällen, in der That Demnach war in dieſer älteren Zeit für die Sicherheit (a) Die exc. rei in judicium
deductae konnte alſo überhaupt nur vorkommen, wenn der frühere Prozeß entweder noch im Gang war, und daneben ein neuer ver- ſucht wurde, oder wenn derſelbe liegen geblieben, und vielleicht ſchon durch die Prozeßverjährung für immer verloren gegangen war. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0285" n="267"/><fw place="top" type="header">§. 281. Rechtskraft. Geſchichte.</fw><lb/><hi rendition="#g">conſumirt</hi>, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebracht<lb/> werden, ohne Unterſchied, ob es zu einem Urtheil gekom-<lb/> men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge-<lb/> ſprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen perſönlichen<lb/> Klagen trat dieſe Vernichtung des früher vorhandenen<lb/> Klagerechts <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> ein, bei allen anderen Klagen ver-<lb/> mittelſt einer <hi rendition="#aq">exceptio rei in judicium deductae,</hi> welche<lb/> jede neue Klage ausſchloß (§ 258).</p><lb/> <p>Kam es nun, wie in den meiſten Fällen, in der That<lb/> zu einem Urtheil, und zwar zu einem freiſprechenden, ſo<lb/> war deſſen Wirkſamkeit für immer geſichert durch die einge-<lb/> tretene Conſumtion, die jede Wiederholung der vorigen<lb/> Klage unmöglich machte. Nunmehr aber hieß die Exception<lb/> gegen die verſuchte neue Klage nicht <hi rendition="#aq">rei in judicium de-<lb/> ductae,</hi> ſondern <hi rendition="#aq">rei judicatae,</hi> und dieſe mußte ungleich<lb/> häufiger ſeyn, als jene, weil zu allen Zeiten der Aus-<lb/> gang eines Rechtsſtreits ohne Urtheil zu den Seltenheiten<lb/> gehört <note place="foot" n="(a)">Die <hi rendition="#aq">exc. rei in judicium<lb/> deductae</hi> konnte alſo überhaupt<lb/> nur vorkommen, wenn der frühere<lb/> Prozeß entweder noch im Gang<lb/> war, und daneben ein neuer ver-<lb/> ſucht wurde, oder wenn derſelbe<lb/> liegen geblieben, und vielleicht ſchon<lb/> durch die Prozeßverjährung für<lb/> immer verloren gegangen war.</note>.</p><lb/> <p>Demnach war in dieſer älteren Zeit für die Sicherheit<lb/> eines <hi rendition="#g">freigeſprochenen</hi> Beklagten geſorgt durch die Con-<lb/> ſumtion jeder einmal angeſtellten Klage, welche Conſumtion<lb/> zuweilen <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> eintrat, häufiger aber durch eine <hi rendition="#aq">exceptio<lb/> rei judicatae</hi> geltend gemacht wurde. <hi rendition="#g">Dieſe</hi> Einrede war<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0285]
§. 281. Rechtskraft. Geſchichte.
conſumirt, nnd konnte nie wieder von Neuem vorgebracht
werden, ohne Unterſchied, ob es zu einem Urtheil gekom-
men war oder nicht, und welchen Inhalt das etwa ge-
ſprochene Urtheil haben mochte. Bei manchen perſönlichen
Klagen trat dieſe Vernichtung des früher vorhandenen
Klagerechts ipso jure ein, bei allen anderen Klagen ver-
mittelſt einer exceptio rei in judicium deductae, welche
jede neue Klage ausſchloß (§ 258).
Kam es nun, wie in den meiſten Fällen, in der That
zu einem Urtheil, und zwar zu einem freiſprechenden, ſo
war deſſen Wirkſamkeit für immer geſichert durch die einge-
tretene Conſumtion, die jede Wiederholung der vorigen
Klage unmöglich machte. Nunmehr aber hieß die Exception
gegen die verſuchte neue Klage nicht rei in judicium de-
ductae, ſondern rei judicatae, und dieſe mußte ungleich
häufiger ſeyn, als jene, weil zu allen Zeiten der Aus-
gang eines Rechtsſtreits ohne Urtheil zu den Seltenheiten
gehört (a).
Demnach war in dieſer älteren Zeit für die Sicherheit
eines freigeſprochenen Beklagten geſorgt durch die Con-
ſumtion jeder einmal angeſtellten Klage, welche Conſumtion
zuweilen ipso jure eintrat, häufiger aber durch eine exceptio
rei judicatae geltend gemacht wurde. Dieſe Einrede war
(a) Die exc. rei in judicium
deductae konnte alſo überhaupt
nur vorkommen, wenn der frühere
Prozeß entweder noch im Gang
war, und daneben ein neuer ver-
ſucht wurde, oder wenn derſelbe
liegen geblieben, und vielleicht ſchon
durch die Prozeßverjährung für
immer verloren gegangen war.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |