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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
von dieser Regel behauptet, und es soll nunmehr darge-
than werden, daß diese angeblichen Ausnahmen auf bloßem
Schein beruhen (h).

§. 289.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. -- Nicht: Verurtheilung
des Klägers
.

Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus-
nahmsweise auch der Kläger soll verurtheilt werden können:
die duplex actio und die Widerklage. Beide Fälle sind
sowohl verwandt, als verschieden: beide aber kommen darin
überein, daß jede Partei wirklich Kläger und zugleich auch
Beklagter ist, nur in verschiedenen Beziehungen. Wird
also der ursprüngliche Kläger verurtheilt, so widerfährt
ihm Dieses nicht in seiner Eigenschaft als Kläger, sondern
in der eines Beklagten. In der That also müssen wir in
diesen Fällen nur Anwendungen und Bestätigungen der
aufgestellten Regel erkennen, nicht Ausnahmen derselben.

I. Duplex actio.

Von dieser Art der Klagen ist schon oben gehandelt
worden (§ 225). Die Eigenthümlichkeit derselben liegt

(h) Die Verurtheilung des
Klägers in die Prozeßkosten hat
keinen Zweifel, kann aber unter
diese Ausnahmen nicht gerechnet
werden. Diese beruht auf den be-
sonderen, aus dem Prozeß ent-
springenden Verpflichtungen; wir
haben hier blos mit der Einwir-
kung des Urtheils auf die mate-
riellen Rechtsverhältnisse der Par-
teien zu thun, wie dieselben unab-
hängig von dem Prozeß bestanden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
von dieſer Regel behauptet, und es ſoll nunmehr darge-
than werden, daß dieſe angeblichen Ausnahmen auf bloßem
Schein beruhen (h).

§. 289.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung
des Klägers
.

Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus-
nahmsweiſe auch der Kläger ſoll verurtheilt werden können:
die duplex actio und die Widerklage. Beide Fälle ſind
ſowohl verwandt, als verſchieden: beide aber kommen darin
überein, daß jede Partei wirklich Kläger und zugleich auch
Beklagter iſt, nur in verſchiedenen Beziehungen. Wird
alſo der urſprüngliche Kläger verurtheilt, ſo widerfährt
ihm Dieſes nicht in ſeiner Eigenſchaft als Kläger, ſondern
in der eines Beklagten. In der That alſo müſſen wir in
dieſen Fällen nur Anwendungen und Beſtätigungen der
aufgeſtellten Regel erkennen, nicht Ausnahmen derſelben.

I. Duplex actio.

Von dieſer Art der Klagen iſt ſchon oben gehandelt
worden (§ 225). Die Eigenthümlichkeit derſelben liegt

(h) Die Verurtheilung des
Klägers in die Prozeßkoſten hat
keinen Zweifel, kann aber unter
dieſe Ausnahmen nicht gerechnet
werden. Dieſe beruht auf den be-
ſonderen, aus dem Prozeß ent-
ſpringenden Verpflichtungen; wir
haben hier blos mit der Einwir-
kung des Urtheils auf die mate-
riellen Rechtsverhältniſſe der Par-
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[328/0346] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. von dieſer Regel behauptet, und es ſoll nunmehr darge- than werden, daß dieſe angeblichen Ausnahmen auf bloßem Schein beruhen (h). §. 289. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung des Klägers. Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus- nahmsweiſe auch der Kläger ſoll verurtheilt werden können: die duplex actio und die Widerklage. Beide Fälle ſind ſowohl verwandt, als verſchieden: beide aber kommen darin überein, daß jede Partei wirklich Kläger und zugleich auch Beklagter iſt, nur in verſchiedenen Beziehungen. Wird alſo der urſprüngliche Kläger verurtheilt, ſo widerfährt ihm Dieſes nicht in ſeiner Eigenſchaft als Kläger, ſondern in der eines Beklagten. In der That alſo müſſen wir in dieſen Fällen nur Anwendungen und Beſtätigungen der aufgeſtellten Regel erkennen, nicht Ausnahmen derſelben. I. Duplex actio. Von dieſer Art der Klagen iſt ſchon oben gehandelt worden (§ 225). Die Eigenthümlichkeit derſelben liegt (h) Die Verurtheilung des Klägers in die Prozeßkoſten hat keinen Zweifel, kann aber unter dieſe Ausnahmen nicht gerechnet werden. Dieſe beruht auf den be- ſonderen, aus dem Prozeß ent- ſpringenden Verpflichtungen; wir haben hier blos mit der Einwir- kung des Urtheils auf die mate- riellen Rechtsverhältniſſe der Par- teien zu thun, wie dieſelben unab- hängig von dem Prozeß beſtanden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/346>, abgerufen am 25.11.2024.