Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußisches Recht. ersten Blick diese Rechtskraft unbedingt auszuschließen, undinsbesondere auch auf den Ort, wo sich ein richterlicher Ausspruch findet, den größten Werth zu legen scheint. Allg. Gerichtsordnung I. 13 § 38. Die Kollegia und Indessen bleibt dabei der Begriff der Gründe noch ganz (b) Die Materialien zur Allg.
Gerichtsordnung geben über die Entstehung und den Sinn dieser Stelle gar keinen Aufschluß. Das von der Hand von Suarez ge- schriebene Concept (Band 15 fol. 44) ist mit dem gedruckten Text wört- lich gleichlautend. Das gedruckte Corpus j. Frid. von 1781 Tit. 13 § 11 stimmt eben so überein bis auf Kleinigkeiten (z. B. maaßen anstatt indem). Ein früherer Ent- wurf von der Hand von Suarez stimmt gleichfalls wesentlich über- ein, nur mit etwas mehr wört- lichen Verschiedenheiten, z. B. mit eingemischten lateinischen Aus- drücken, wie distinguiret, vice versa (B. 5 fol. 61; es ist daselbst Tit. 14). Ein noch älterer Ent- wurf von Carmer (1775) hat eine solche Bestimmung noch gar nicht (B. 2 fol. 75--77; es ist daselbst das Cap. XVII.). -- Eine ganz ähnliche Bewandniß hat es mit dem § 36. Dieser steht im Corpus J. Frid. 1781 Tit. 13 § 10 und hat gleichfalls nur ge- ringe Verschiedenheiten von der A. G. O. ("die bei der Sache etwa vorkommenden Präliminär- und Präjudicialfragen"). Der Entwurf von Suarez B. 5 fol. 61 sagt: "passus praeliminares et praejudiciales." §. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußiſches Recht. erſten Blick dieſe Rechtskraft unbedingt auszuſchließen, undinsbeſondere auch auf den Ort, wo ſich ein richterlicher Ausſpruch findet, den größten Werth zu legen ſcheint. Allg. Gerichtsordnung I. 13 § 38. Die Kollegia und Indeſſen bleibt dabei der Begriff der Gründe noch ganz (b) Die Materialien zur Allg.
Gerichtsordnung geben über die Entſtehung und den Sinn dieſer Stelle gar keinen Aufſchluß. Das von der Hand von Suarez ge- ſchriebene Concept (Band 15 fol. 44) iſt mit dem gedruckten Text wört- lich gleichlautend. Das gedruckte Corpus j. Frid. von 1781 Tit. 13 § 11 ſtimmt eben ſo überein bis auf Kleinigkeiten (z. B. maaßen anſtatt indem). Ein früherer Ent- wurf von der Hand von Suarez ſtimmt gleichfalls weſentlich über- ein, nur mit etwas mehr wört- lichen Verſchiedenheiten, z. B. mit eingemiſchten lateiniſchen Aus- drücken, wie diſtinguiret, vice versa (B. 5 fol. 61; es iſt daſelbſt Tit. 14). Ein noch älterer Ent- wurf von Carmer (1775) hat eine ſolche Beſtimmung noch gar nicht (B. 2 fol. 75—77; es iſt daſelbſt das Cap. XVII.). — Eine ganz ähnliche Bewandniß hat es mit dem § 36. Dieſer ſteht im Corpus J. Frid. 1781 Tit. 13 § 10 und hat gleichfalls nur ge- ringe Verſchiedenheiten von der A. G. O. („die bei der Sache etwa vorkommenden Präliminär- und Präjudicialfragen“). Der Entwurf von Suarez B. 5 fol. 61 ſagt: „passus praeliminares et praejudiciales.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0413" n="395"/><fw place="top" type="header">§. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußiſches Recht.</fw><lb/> erſten Blick dieſe Rechtskraft unbedingt auszuſchließen, und<lb/> insbeſondere auch auf den Ort, wo ſich ein richterlicher<lb/> Ausſpruch findet, den größten Werth zu legen ſcheint.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Allg. Gerichtsordnung <hi rendition="#aq">I.</hi> 13 § 38. Die Kollegia und<lb/> Urtelsfaſſer müſſen ſorgfältig Acht geben, daß überall<lb/> die wirkliche Entſcheidung und deren Gründe deutlich<lb/> von einander unterſchieden, und nicht etwa, das zu<lb/> der erſtern gehört, in die letzteren, noch auch um-<lb/> gekehrt, mit eingemiſcht werde, <hi rendition="#g">indem bloße Ent-<lb/> ſcheidungsgründe niemals die Kraft eines<lb/> Urtels haben ſollen</hi> <note place="foot" n="(b)">Die Materialien zur Allg.<lb/> Gerichtsordnung geben über die<lb/> Entſtehung und den Sinn dieſer<lb/> Stelle gar keinen Aufſchluß. Das<lb/> von der Hand von <hi rendition="#g">Suarez</hi> ge-<lb/> ſchriebene Concept (Band 15 <hi rendition="#aq">fol.</hi> 44)<lb/> iſt mit dem gedruckten Text wört-<lb/> lich gleichlautend. Das gedruckte<lb/><hi rendition="#aq">Corpus j. Frid.</hi> von 1781 Tit. 13<lb/> § 11 ſtimmt eben ſo überein bis<lb/> auf Kleinigkeiten (z. B. <hi rendition="#g">maaßen</hi><lb/> anſtatt <hi rendition="#g">indem</hi>). Ein früherer Ent-<lb/> wurf von der Hand von <hi rendition="#g">Suarez</hi><lb/> ſtimmt gleichfalls weſentlich über-<lb/> ein, nur mit etwas mehr wört-<lb/> lichen Verſchiedenheiten, z. B. mit<lb/> eingemiſchten lateiniſchen Aus-<lb/> drücken, wie <hi rendition="#g">diſtinguiret</hi>, <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">vice<lb/> versa</hi></hi> (B. 5 <hi rendition="#aq">fol.</hi> 61; es iſt daſelbſt<lb/> Tit. 14). Ein noch älterer Ent-<lb/> wurf von <hi rendition="#g">Carmer</hi> (1775) hat<lb/> eine ſolche Beſtimmung noch gar<lb/> nicht (B. 2 <hi rendition="#aq">fol.</hi> 75—77; es iſt<lb/> daſelbſt das Cap. <hi rendition="#aq">XVII.</hi>). — Eine<lb/> ganz ähnliche Bewandniß hat es<lb/> mit dem § 36. Dieſer ſteht im<lb/><hi rendition="#aq">Corpus J. Frid.</hi> 1781 Tit. 13<lb/> § 10 und hat gleichfalls nur ge-<lb/> ringe Verſchiedenheiten von der<lb/> A. G. O. („die bei der Sache<lb/> etwa vorkommenden Präliminär-<lb/> und Präjudicialfragen“). Der<lb/> Entwurf von <hi rendition="#g">Suarez</hi> B. 5 <hi rendition="#aq">fol.</hi> 61<lb/> ſagt: <hi rendition="#aq">„passus praeliminares et<lb/> praejudiciales.“</hi></note>.</hi> </p><lb/> <p>Indeſſen bleibt dabei der Begriff der Gründe noch ganz<lb/> unentſchieden, und beſonders läßt der Ausdruck: <hi rendition="#g">bloße</hi><lb/> Entſcheidungsgründe, dem Gedanken Raum, daß hier ver-<lb/> ſchiedene Arten von Gründen als denkbar vorausgeſetzt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [395/0413]
§. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußiſches Recht.
erſten Blick dieſe Rechtskraft unbedingt auszuſchließen, und
insbeſondere auch auf den Ort, wo ſich ein richterlicher
Ausſpruch findet, den größten Werth zu legen ſcheint.
Allg. Gerichtsordnung I. 13 § 38. Die Kollegia und
Urtelsfaſſer müſſen ſorgfältig Acht geben, daß überall
die wirkliche Entſcheidung und deren Gründe deutlich
von einander unterſchieden, und nicht etwa, das zu
der erſtern gehört, in die letzteren, noch auch um-
gekehrt, mit eingemiſcht werde, indem bloße Ent-
ſcheidungsgründe niemals die Kraft eines
Urtels haben ſollen (b).
Indeſſen bleibt dabei der Begriff der Gründe noch ganz
unentſchieden, und beſonders läßt der Ausdruck: bloße
Entſcheidungsgründe, dem Gedanken Raum, daß hier ver-
ſchiedene Arten von Gründen als denkbar vorausgeſetzt
(b) Die Materialien zur Allg.
Gerichtsordnung geben über die
Entſtehung und den Sinn dieſer
Stelle gar keinen Aufſchluß. Das
von der Hand von Suarez ge-
ſchriebene Concept (Band 15 fol. 44)
iſt mit dem gedruckten Text wört-
lich gleichlautend. Das gedruckte
Corpus j. Frid. von 1781 Tit. 13
§ 11 ſtimmt eben ſo überein bis
auf Kleinigkeiten (z. B. maaßen
anſtatt indem). Ein früherer Ent-
wurf von der Hand von Suarez
ſtimmt gleichfalls weſentlich über-
ein, nur mit etwas mehr wört-
lichen Verſchiedenheiten, z. B. mit
eingemiſchten lateiniſchen Aus-
drücken, wie diſtinguiret, vice
versa (B. 5 fol. 61; es iſt daſelbſt
Tit. 14). Ein noch älterer Ent-
wurf von Carmer (1775) hat
eine ſolche Beſtimmung noch gar
nicht (B. 2 fol. 75—77; es iſt
daſelbſt das Cap. XVII.). — Eine
ganz ähnliche Bewandniß hat es
mit dem § 36. Dieſer ſteht im
Corpus J. Frid. 1781 Tit. 13
§ 10 und hat gleichfalls nur ge-
ringe Verſchiedenheiten von der
A. G. O. („die bei der Sache
etwa vorkommenden Präliminär-
und Präjudicialfragen“). Der
Entwurf von Suarez B. 5 fol. 61
ſagt: „passus praeliminares et
praejudiciales.“
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