judicii. Et ideo, si hereditate petita singulas res petat, vel singulis rebus petitis hereditatem petat, exceptione summovebitur.
b. Ein ganz ähnlicher Fall ist der, wenn eine Schuld- klage von dem angeblichen Erben des ursprünglichen Gläu- bigers angestellt, und wegen des fehlenden Erbrechts ab- gewiesen, dann aber gegen dieselbe Person die Erbrechts- klage angestellt wird; eben so auch, wenn umgekehrt zuerst die Erbrechtsklage abgewiesen, dann die Schuldklage an- gestellt wird. In beiden Fällen soll gleichfalls die Ein- rede der Rechtskraft Anwendung finden. Diesen Ausspruch knüpft Ulpian unmittelbar an den vorhergehenden an, welcher die Eigenthumsklage zum Gegenstand hatte; auch ist die völlige Gleichartigkeit beider Aussprüche ganz unver- kennbar (g). Hier aber fügt Ulpian folgenden Grund hinzu: Nam cum hereditatem peto, et corpora, et actiones omnes, quae in hereditate sunt, videntur in petitionem deduci. Dieser Ausdruck deutet allerdings auf den Grund- satz der Consumtion, also auf die Einrede der Rechtskraft in ihrer negativen Function, und daraus hat der eben angeführte Schriftsteller folgern wollen, daß Ulpian über- haupt nur hieran, und nicht (wie hier behauptet wird) an eine Rechtskraft des Ausspruchs über den Legitimations-
(g)L. 7 § 5 de exc. r. jud. (44. 2). Diese Stelle wird an den vorhergehenden, von der Eigen- thumsklage handelnden, Paragra- phen mit folgenden Worten ange- knüpft: "Idem erit probandum, etsi quis debitum petierit a debitore hereditario, deinde hereditatem petat" rel.
VI. 28
§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
judicii. Et ideo, si hereditate petita singulas res petat, vel singulis rebus petitis hereditatem petat, exceptione summovebitur.
b. Ein ganz ähnlicher Fall iſt der, wenn eine Schuld- klage von dem angeblichen Erben des urſprünglichen Gläu- bigers angeſtellt, und wegen des fehlenden Erbrechts ab- gewieſen, dann aber gegen dieſelbe Perſon die Erbrechts- klage angeſtellt wird; eben ſo auch, wenn umgekehrt zuerſt die Erbrechtsklage abgewieſen, dann die Schuldklage an- geſtellt wird. In beiden Fällen ſoll gleichfalls die Ein- rede der Rechtskraft Anwendung finden. Dieſen Ausſpruch knüpft Ulpian unmittelbar an den vorhergehenden an, welcher die Eigenthumsklage zum Gegenſtand hatte; auch iſt die völlige Gleichartigkeit beider Ausſprüche ganz unver- kennbar (g). Hier aber fügt Ulpian folgenden Grund hinzu: Nam cum hereditatem peto, et corpora, et actiones omnes, quae in hereditate sunt, videntur in petitionem deduci. Dieſer Ausdruck deutet allerdings auf den Grund- ſatz der Conſumtion, alſo auf die Einrede der Rechtskraft in ihrer negativen Function, und daraus hat der eben angeführte Schriftſteller folgern wollen, daß Ulpian über- haupt nur hieran, und nicht (wie hier behauptet wird) an eine Rechtskraft des Ausſpruchs über den Legitimations-
(g)L. 7 § 5 de exc. r. jud. (44. 2). Dieſe Stelle wird an den vorhergehenden, von der Eigen- thumsklage handelnden, Paragra- phen mit folgenden Worten ange- knüpft: „Idem erit probandum, etsi quis debitum petierit a debitore hereditario, deinde hereditatem petat“ rel.
VI. 28
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><list><item><pbfacs="#f0451"n="433"/><fwplace="top"type="header">§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.</fw><lb/><hirendition="#aq">judicii. <hirendition="#i">Et ideo, si hereditate petita singulas res<lb/>
petat, vel singulis rebus petitis hereditatem petat,<lb/>
exceptione summovebitur.</hi></hi></item></list><lb/><p><hirendition="#aq">b.</hi> Ein ganz ähnlicher Fall iſt der, wenn eine Schuld-<lb/>
klage von dem angeblichen Erben des urſprünglichen Gläu-<lb/>
bigers angeſtellt, und wegen des fehlenden Erbrechts ab-<lb/>
gewieſen, dann aber gegen dieſelbe Perſon die Erbrechts-<lb/>
klage angeſtellt wird; eben ſo auch, wenn umgekehrt zuerſt<lb/>
die Erbrechtsklage abgewieſen, dann die Schuldklage an-<lb/>
geſtellt wird. In beiden Fällen ſoll gleichfalls die Ein-<lb/>
rede der Rechtskraft Anwendung finden. Dieſen Ausſpruch<lb/>
knüpft <hirendition="#g">Ulpian</hi> unmittelbar an den vorhergehenden an,<lb/>
welcher die Eigenthumsklage zum Gegenſtand hatte; auch<lb/>
iſt die völlige Gleichartigkeit beider Ausſprüche ganz unver-<lb/>
kennbar <noteplace="foot"n="(g)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 7 § 5 <hirendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi><lb/>
(44. 2). Dieſe Stelle wird an den<lb/>
vorhergehenden, von der Eigen-<lb/>
thumsklage handelnden, Paragra-<lb/>
phen mit folgenden Worten ange-<lb/>
knüpft: <hirendition="#aq"><hirendition="#i">„Idem erit probandum,</hi><lb/>
etsi quis debitum petierit a<lb/>
debitore hereditario, deinde<lb/>
hereditatem petat“ rel.</hi></note>. Hier aber fügt <hirendition="#g">Ulpian</hi> folgenden Grund<lb/>
hinzu: <hirendition="#aq">Nam cum hereditatem peto, et corpora, et actiones<lb/>
omnes, quae in hereditate sunt, videntur <hirendition="#i">in petitionem<lb/>
deduci.</hi></hi> Dieſer Ausdruck deutet allerdings auf den Grund-<lb/>ſatz der Conſumtion, alſo auf die Einrede der Rechtskraft<lb/>
in ihrer negativen Function, und daraus hat der eben<lb/>
angeführte Schriftſteller folgern wollen, daß <hirendition="#g">Ulpian</hi> über-<lb/>
haupt nur hieran, und nicht (wie hier behauptet wird) an<lb/>
eine Rechtskraft des Ausſpruchs über den Legitimations-<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">VI.</hi> 28</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[433/0451]
§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
judicii. Et ideo, si hereditate petita singulas res
petat, vel singulis rebus petitis hereditatem petat,
exceptione summovebitur.
b. Ein ganz ähnlicher Fall iſt der, wenn eine Schuld-
klage von dem angeblichen Erben des urſprünglichen Gläu-
bigers angeſtellt, und wegen des fehlenden Erbrechts ab-
gewieſen, dann aber gegen dieſelbe Perſon die Erbrechts-
klage angeſtellt wird; eben ſo auch, wenn umgekehrt zuerſt
die Erbrechtsklage abgewieſen, dann die Schuldklage an-
geſtellt wird. In beiden Fällen ſoll gleichfalls die Ein-
rede der Rechtskraft Anwendung finden. Dieſen Ausſpruch
knüpft Ulpian unmittelbar an den vorhergehenden an,
welcher die Eigenthumsklage zum Gegenſtand hatte; auch
iſt die völlige Gleichartigkeit beider Ausſprüche ganz unver-
kennbar (g). Hier aber fügt Ulpian folgenden Grund
hinzu: Nam cum hereditatem peto, et corpora, et actiones
omnes, quae in hereditate sunt, videntur in petitionem
deduci. Dieſer Ausdruck deutet allerdings auf den Grund-
ſatz der Conſumtion, alſo auf die Einrede der Rechtskraft
in ihrer negativen Function, und daraus hat der eben
angeführte Schriftſteller folgern wollen, daß Ulpian über-
haupt nur hieran, und nicht (wie hier behauptet wird) an
eine Rechtskraft des Ausſpruchs über den Legitimations-
(g) L. 7 § 5 de exc. r. jud.
(44. 2). Dieſe Stelle wird an den
vorhergehenden, von der Eigen-
thumsklage handelnden, Paragra-
phen mit folgenden Worten ange-
knüpft: „Idem erit probandum,
etsi quis debitum petierit a
debitore hereditario, deinde
hereditatem petat“ rel.
VI. 28
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/451>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.