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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Dieselbe Frage kann auch in folgender verwickelteren
Gestalt vorkommen, worin sie im Römischen Recht aus-
drücklich erwähnt und entschieden worden ist (c). A. und B.
machen Anspruch auf die ganze Erbschaft des verstorbenen
C. -- A. besitzt aus dieser Erbschaft ein Haus, B. ein
Landgut. -- A. klagt mit der Erbrechtsklage wegen des
Landgutes, und B. wird verurtheilt. -- Wenn nunmehr B.
gegen A. wegen des Hauses die Erbrechtsklage anstellen
will, so steht ihm die Einrede der Rechtskraft entgegen,
weil aus der früheren Verurtheilung nothwendig folgt, daß
er kein Erbrecht hat (d).

b. Dieselbe Regel kann aber auch zur Anwendung
kommen, wenn irgend ein einzelnes Vermögensstück (sey
es ein dingliches Recht oder eine Schuldforderung) einge-
klagt, die Klage abgewiesen, und dann für einen Theil
jenes Vermögensstücks wiederholt wird. Die Abweisung
für das Ganze ist auch entscheidend für den einzelnen Theil,
so daß hier die Regel zur Anwendung kommt: In toto et
pars continetur
(e).

Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei-
felt worden ist, daß diese Regel gleich wahr ist für den
älteren und neueren Standpunkt unsrer Einrede, obgleich

rede gegen die auf das Landgut
gerichtete zweite Klage nicht abge-
leitet werden.
(c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2).
(d) Vgl. oben § 287. a.
(e) L. 113 de R. J. (50. 17). --
Ähnliche Regeln, wie die hier für
die Einrede der Rechtskraft aufge-
stellte, gelten auch für die exe.
pacti
und jurisjurandi. L. 27
§ 8 de pactis (2. 14), L. 7 de
jurej.
(12. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Dieſelbe Frage kann auch in folgender verwickelteren
Geſtalt vorkommen, worin ſie im Römiſchen Recht aus-
drücklich erwähnt und entſchieden worden iſt (c). A. und B.
machen Anſpruch auf die ganze Erbſchaft des verſtorbenen
C. — A. beſitzt aus dieſer Erbſchaft ein Haus, B. ein
Landgut. — A. klagt mit der Erbrechtsklage wegen des
Landgutes, und B. wird verurtheilt. — Wenn nunmehr B.
gegen A. wegen des Hauſes die Erbrechtsklage anſtellen
will, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft entgegen,
weil aus der früheren Verurtheilung nothwendig folgt, daß
er kein Erbrecht hat (d).

b. Dieſelbe Regel kann aber auch zur Anwendung
kommen, wenn irgend ein einzelnes Vermögensſtück (ſey
es ein dingliches Recht oder eine Schuldforderung) einge-
klagt, die Klage abgewieſen, und dann für einen Theil
jenes Vermögensſtücks wiederholt wird. Die Abweiſung
für das Ganze iſt auch entſcheidend für den einzelnen Theil,
ſo daß hier die Regel zur Anwendung kommt: In toto et
pars continetur
(e).

Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei-
felt worden iſt, daß dieſe Regel gleich wahr iſt für den
älteren und neueren Standpunkt unſrer Einrede, obgleich

rede gegen die auf das Landgut
gerichtete zweite Klage nicht abge-
leitet werden.
(c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2).
(d) Vgl. oben § 287. a.
(e) L. 113 de R. J. (50. 17). —
Ähnliche Regeln, wie die hier für
die Einrede der Rechtskraft aufge-
ſtellte, gelten auch für die exe.
pacti
und jurisjurandi. L. 27
§ 8 de pactis (2. 14), L. 7 de
jurej.
(12. 2).
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[446/0464] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dieſelbe Frage kann auch in folgender verwickelteren Geſtalt vorkommen, worin ſie im Römiſchen Recht aus- drücklich erwähnt und entſchieden worden iſt (c). A. und B. machen Anſpruch auf die ganze Erbſchaft des verſtorbenen C. — A. beſitzt aus dieſer Erbſchaft ein Haus, B. ein Landgut. — A. klagt mit der Erbrechtsklage wegen des Landgutes, und B. wird verurtheilt. — Wenn nunmehr B. gegen A. wegen des Hauſes die Erbrechtsklage anſtellen will, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft entgegen, weil aus der früheren Verurtheilung nothwendig folgt, daß er kein Erbrecht hat (d). b. Dieſelbe Regel kann aber auch zur Anwendung kommen, wenn irgend ein einzelnes Vermögensſtück (ſey es ein dingliches Recht oder eine Schuldforderung) einge- klagt, die Klage abgewieſen, und dann für einen Theil jenes Vermögensſtücks wiederholt wird. Die Abweiſung für das Ganze iſt auch entſcheidend für den einzelnen Theil, ſo daß hier die Regel zur Anwendung kommt: In toto et pars continetur (e). Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei- felt worden iſt, daß dieſe Regel gleich wahr iſt für den älteren und neueren Standpunkt unſrer Einrede, obgleich (b) (c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (d) Vgl. oben § 287. a. (e) L. 113 de R. J. (50. 17). — Ähnliche Regeln, wie die hier für die Einrede der Rechtskraft aufge- ſtellte, gelten auch für die exe. pacti und jurisjurandi. L. 27 § 8 de pactis (2. 14), L. 7 de jurej. (12. 2). (b) rede gegen die auf das Landgut gerichtete zweite Klage nicht abge- leitet werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/464>, abgerufen am 22.11.2024.