Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage. dem früheren Urtheil mit abgesprochen worden ist. --Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den Nießbrauch eines Hauses abgewiesen, so darf dieselbe später auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauses erneuert werden. Eben so ist durch die Abweisung der Klage auf eine ganze Erbschaft auch die Wiederholung dieser Klage auf irgend einen idealen Theil dieser Erbschaft ausge- schlossen (k). Als Ganzes im Verhältniß zu seinen Theilen, muß hier (k) Die abgewiesene Erbrechts- klage auf die Hälfte der Erbschaft schließt daher die spätere Wieder- holung auf ein Sechstheil aus. L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2). Die von Donellus XXII. 5 § 10 zu dieser Stelle vorgeschlagene Emendation: partem sextantem, anstatt sextantis, scheint unnöthig, da auch ohne Änderung die Worte eben so erklärt werden können: pars sextantis für: quae in sextante consistit. -- Von die- ser Stelle wird übrigens noch un- ten die Rede seyn (§ 300). (l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). (m) L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). Indem in diesen beiden Fällen schon die erste Klage auf alle Stücke zugleich gerichtet war, sind diese Fälle wesentlich verschie- den von den, in der Note g. er- wähnten Fällen. Ein Widerspruch ist also in diesen Stellen durchaus nicht vorhanden. VI. 29
§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. dem früheren Urtheil mit abgeſprochen worden iſt. —Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den Nießbrauch eines Hauſes abgewieſen, ſo darf dieſelbe ſpäter auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauſes erneuert werden. Eben ſo iſt durch die Abweiſung der Klage auf eine ganze Erbſchaft auch die Wiederholung dieſer Klage auf irgend einen idealen Theil dieſer Erbſchaft ausge- ſchloſſen (k). Als Ganzes im Verhältniß zu ſeinen Theilen, muß hier (k) Die abgewieſene Erbrechts- klage auf die Hälfte der Erbſchaft ſchließt daher die ſpätere Wieder- holung auf ein Sechstheil aus. L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2). Die von Donellus XXII. 5 § 10 zu dieſer Stelle vorgeſchlagene Emendation: partem sextantem, anſtatt sextantis, ſcheint unnöthig, da auch ohne Änderung die Worte eben ſo erklärt werden können: pars sextantis für: quae in sextante consistit. — Von die- ſer Stelle wird übrigens noch un- ten die Rede ſeyn (§ 300). (l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). (m) L. 21 § 1 de exc. r. jud. (44. 2). Indem in dieſen beiden Fällen ſchon die erſte Klage auf alle Stücke zugleich gerichtet war, ſind dieſe Fälle weſentlich verſchie- den von den, in der Note g. er- wähnten Fällen. Ein Widerſpruch iſt alſo in dieſen Stellen durchaus nicht vorhanden. VI. 29
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0467" n="449"/><fw place="top" type="header">§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.</fw><lb/> dem früheren Urtheil mit abgeſprochen worden iſt. —<lb/> Drittens bei einem <hi rendition="#aq">jus.</hi> Wird daher die Klage auf den<lb/> Nießbrauch eines Hauſes abgewieſen, ſo darf dieſelbe ſpäter<lb/> auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauſes erneuert<lb/> werden. Eben ſo iſt durch die Abweiſung der Klage auf<lb/> eine ganze Erbſchaft auch die Wiederholung dieſer Klage<lb/> auf irgend einen idealen Theil dieſer Erbſchaft ausge-<lb/> ſchloſſen <note place="foot" n="(k)">Die abgewieſene Erbrechts-<lb/> klage auf die Hälfte der Erbſchaft<lb/> ſchließt daher die ſpätere Wieder-<lb/> holung auf ein Sechstheil aus.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 <hi rendition="#i">pr. de exc. r. jud.</hi></hi> (44. 2).<lb/> Die von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Donellus</hi> XXII.</hi> 5 § 10<lb/> zu dieſer Stelle vorgeſchlagene<lb/> Emendation: <hi rendition="#aq">partem <hi rendition="#i">sextantem,</hi></hi><lb/> anſtatt <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">sextantis,</hi></hi> ſcheint unnöthig,<lb/> da auch ohne Änderung die Worte<lb/> eben ſo erklärt werden können:<lb/><hi rendition="#aq">pars sextantis</hi> für: <hi rendition="#aq">quae in<lb/> sextante consistit.</hi> — Von die-<lb/> ſer Stelle wird übrigens noch un-<lb/> ten die Rede ſeyn (§ 300).</note>.</p><lb/> <p>Als Ganzes im Verhältniß zu ſeinen Theilen, muß hier<lb/> auch jedes eingeklagte Aggregat einzelner Sachen betrachtet<lb/> werden, wenn die Klage abgewieſen, und nachher auf ein-<lb/> zelne, in jenem Aggregat enthaltene, Sachen erneuert wird.<lb/> Dahin gehören die Fälle, wenn zuerſt zwei Sachen zugleich<lb/> vindicirt werden, ſpäter (nachdem jene Klage abgewieſen<lb/> worden) eine derſelben <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr., L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/> exc. r. jud.</hi></hi> (44. 2).</note>. Ferner, wenn die Eigenthums-<lb/> klage auf eine Heerde abgewieſen, und dann auf einzelne<lb/> Thiere aus derſelben Heerde wiederholt wird <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi><lb/> (44. 2). Indem in dieſen beiden<lb/> Fällen ſchon die erſte Klage auf<lb/> alle Stücke zugleich gerichtet war,<lb/> ſind dieſe Fälle weſentlich verſchie-<lb/> den von den, in der Note <hi rendition="#aq">g.</hi> er-<lb/> wähnten Fällen. Ein Widerſpruch<lb/> iſt alſo in dieſen Stellen durchaus<lb/> nicht vorhanden.</note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">VI.</hi> 29</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [449/0467]
§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
dem früheren Urtheil mit abgeſprochen worden iſt. —
Drittens bei einem jus. Wird daher die Klage auf den
Nießbrauch eines Hauſes abgewieſen, ſo darf dieſelbe ſpäter
auch nicht auf den Rießbrauch des halben Hauſes erneuert
werden. Eben ſo iſt durch die Abweiſung der Klage auf
eine ganze Erbſchaft auch die Wiederholung dieſer Klage
auf irgend einen idealen Theil dieſer Erbſchaft ausge-
ſchloſſen (k).
Als Ganzes im Verhältniß zu ſeinen Theilen, muß hier
auch jedes eingeklagte Aggregat einzelner Sachen betrachtet
werden, wenn die Klage abgewieſen, und nachher auf ein-
zelne, in jenem Aggregat enthaltene, Sachen erneuert wird.
Dahin gehören die Fälle, wenn zuerſt zwei Sachen zugleich
vindicirt werden, ſpäter (nachdem jene Klage abgewieſen
worden) eine derſelben (l). Ferner, wenn die Eigenthums-
klage auf eine Heerde abgewieſen, und dann auf einzelne
Thiere aus derſelben Heerde wiederholt wird (m).
(k) Die abgewieſene Erbrechts-
klage auf die Hälfte der Erbſchaft
ſchließt daher die ſpätere Wieder-
holung auf ein Sechstheil aus.
L. 30 pr. de exc. r. jud. (44. 2).
Die von Donellus XXII. 5 § 10
zu dieſer Stelle vorgeſchlagene
Emendation: partem sextantem,
anſtatt sextantis, ſcheint unnöthig,
da auch ohne Änderung die Worte
eben ſo erklärt werden können:
pars sextantis für: quae in
sextante consistit. — Von die-
ſer Stelle wird übrigens noch un-
ten die Rede ſeyn (§ 300).
(l) L. 7 pr., L. 21 § 1 de
exc. r. jud. (44. 2).
(m) L. 21 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2). Indem in dieſen beiden
Fällen ſchon die erſte Klage auf
alle Stücke zugleich gerichtet war,
ſind dieſe Fälle weſentlich verſchie-
den von den, in der Note g. er-
wähnten Fällen. Ein Widerſpruch
iſt alſo in dieſen Stellen durchaus
nicht vorhanden.
VI. 29
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |