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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Sohn hinterlassen. Bald darauf starb auch der Sohn, und
nun klagte dessen Mutter als Intestaterbin aus dem Ter-
tullianischen Senatusconsult gegen den Besitzer der Erb-
schaft, indem sie behauptete, das Testament ihres Mannes
sey rumpirt, und dadurch zugleich das Pupillartestament
ihres Sohnes ungültig geworden. Da sich diese Be-
hauptung als falsch erwies, so wurde sie abgewiesen. Als
aber nunmehr das Pupillartestament eröffnet wurde, fand
sich darin gar kein Substitut vor, und nun wollte die
Mutter nochmals als Intestaterbin gegen denselben Besitzer
klagen. Neratius sagt, die Einrede der Rechtskraft stehe
ihr entgegen, und auch Ulpian hält Dieses an sich für
unzweifelhaft, giebt jedoch in den Schlußworten noch eine
Aushülfe an, die den wichtigsten Theil der ganzen Stelle
enthält. Ehe ich aber diese Schlußworte erkläre, will ich
zuvor den Gesichtspunkt für den bisher dargelegten Gang
des ganzen Rechtsfalls festzustellen suchen. Man hat die
Sache so aufgefaßt, als hätte die Mutter zwei Erbrechts-
klagen aus verschiedenen Erwerbsgründen der Erbschaft
versucht, wodurch diese Stelle in Verbindung mit der so
eben abgehandelten Rechtsregel kommen würde; Dieses ist
jedoch offenbar nicht richtig; vielmehr war die erste, wie die
zweite Klage eine und dieselbe hereditatis intestati petitio,
nur mit verschiedenen vorgebrachten Rechtfertigungsgrün-
den (i). Der erste Rechtsstreit war aber schlecht geführt

(i) Die Schlußworte der Stelle:
quae unam tantum causam
egit rupti testamenti,
entscheiden
für keine dieser beiden, an sich

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Sohn hinterlaſſen. Bald darauf ſtarb auch der Sohn, und
nun klagte deſſen Mutter als Inteſtaterbin aus dem Ter-
tullianiſchen Senatusconſult gegen den Beſitzer der Erb-
ſchaft, indem ſie behauptete, das Teſtament ihres Mannes
ſey rumpirt, und dadurch zugleich das Pupillarteſtament
ihres Sohnes ungültig geworden. Da ſich dieſe Be-
hauptung als falſch erwies, ſo wurde ſie abgewieſen. Als
aber nunmehr das Pupillarteſtament eröffnet wurde, fand
ſich darin gar kein Subſtitut vor, und nun wollte die
Mutter nochmals als Inteſtaterbin gegen denſelben Beſitzer
klagen. Neratius ſagt, die Einrede der Rechtskraft ſtehe
ihr entgegen, und auch Ulpian hält Dieſes an ſich für
unzweifelhaft, giebt jedoch in den Schlußworten noch eine
Aushülfe an, die den wichtigſten Theil der ganzen Stelle
enthält. Ehe ich aber dieſe Schlußworte erkläre, will ich
zuvor den Geſichtspunkt für den bisher dargelegten Gang
des ganzen Rechtsfalls feſtzuſtellen ſuchen. Man hat die
Sache ſo aufgefaßt, als hätte die Mutter zwei Erbrechts-
klagen aus verſchiedenen Erwerbsgründen der Erbſchaft
verſucht, wodurch dieſe Stelle in Verbindung mit der ſo
eben abgehandelten Rechtsregel kommen würde; Dieſes iſt
jedoch offenbar nicht richtig; vielmehr war die erſte, wie die
zweite Klage eine und dieſelbe hereditatis intestati petitio,
nur mit verſchiedenen vorgebrachten Rechtfertigungsgrün-
den (i). Der erſte Rechtsſtreit war aber ſchlecht geführt

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[460/0478] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Sohn hinterlaſſen. Bald darauf ſtarb auch der Sohn, und nun klagte deſſen Mutter als Inteſtaterbin aus dem Ter- tullianiſchen Senatusconſult gegen den Beſitzer der Erb- ſchaft, indem ſie behauptete, das Teſtament ihres Mannes ſey rumpirt, und dadurch zugleich das Pupillarteſtament ihres Sohnes ungültig geworden. Da ſich dieſe Be- hauptung als falſch erwies, ſo wurde ſie abgewieſen. Als aber nunmehr das Pupillarteſtament eröffnet wurde, fand ſich darin gar kein Subſtitut vor, und nun wollte die Mutter nochmals als Inteſtaterbin gegen denſelben Beſitzer klagen. Neratius ſagt, die Einrede der Rechtskraft ſtehe ihr entgegen, und auch Ulpian hält Dieſes an ſich für unzweifelhaft, giebt jedoch in den Schlußworten noch eine Aushülfe an, die den wichtigſten Theil der ganzen Stelle enthält. Ehe ich aber dieſe Schlußworte erkläre, will ich zuvor den Geſichtspunkt für den bisher dargelegten Gang des ganzen Rechtsfalls feſtzuſtellen ſuchen. Man hat die Sache ſo aufgefaßt, als hätte die Mutter zwei Erbrechts- klagen aus verſchiedenen Erwerbsgründen der Erbſchaft verſucht, wodurch dieſe Stelle in Verbindung mit der ſo eben abgehandelten Rechtsregel kommen würde; Dieſes iſt jedoch offenbar nicht richtig; vielmehr war die erſte, wie die zweite Klage eine und dieſelbe hereditatis intestati petitio, nur mit verſchiedenen vorgebrachten Rechtfertigungsgrün- den (i). Der erſte Rechtsſtreit war aber ſchlecht geführt (i) Die Schlußworte der Stelle: quae unam tantum causam egit rupti testamenti, entſcheiden für keine dieſer beiden, an ſich

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/478>, abgerufen am 22.11.2024.