Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 300. Einrede. Verschiedenheit des Erwerbsgrundes.
ex causa, so zu erklären: wenn überhaupt ein sonst begrün-
deter Restitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug
u. s. w.) vorliegt. Nach dieser Erklärung ist der beiläufig
hingeworfene Satz höchstens trivial, aber weder irrig noch
gefährlich.



Bisher ist die Regel dargestellt worden, sowohl für die
persönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei diesen
letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in
Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an-
deren Erwerbsgrundes eben so ausgeschlossen bleiben muß,
wie sie schon in der Regel für diesen Fall bei den persön-
lichen Klagen ohnehin ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmen
beziehen sich auf den Fall der causa superveniens und auf
den der causa adjecta oder expressa.

a. Causa superveniens.

Wenn eine Eigenthumsklage abgewiesen wird, weil der
Kläger, nach dem Ausspruch des Richters, kein Eigenthum
hat, so darf die Klage, nach der oben aufgestellten Regel,
selbst dann nicht erneuert werden, wenn sich der Kläger
auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren
Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er-
neuerung der Klage aber ist ihm ausnahmsweise erlaubt,
wenn der behauptete andere Erwerb erst nach Beendigung
des ersten Rechtsstreites eingetreten seyn soll (n).


(n) L. 11 § 4. 5 de exc. r.
jud.
(44. 2). -- Ebenso, wenn in
einem Rechtsstreit über die Frei-
heit der Sklave für frei erklärt

§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.
ex causa, ſo zu erklären: wenn überhaupt ein ſonſt begrün-
deter Reſtitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug
u. ſ. w.) vorliegt. Nach dieſer Erklärung iſt der beiläufig
hingeworfene Satz höchſtens trivial, aber weder irrig noch
gefährlich.



Bisher iſt die Regel dargeſtellt worden, ſowohl für die
perſönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei dieſen
letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in
Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an-
deren Erwerbsgrundes eben ſo ausgeſchloſſen bleiben muß,
wie ſie ſchon in der Regel für dieſen Fall bei den perſön-
lichen Klagen ohnehin ausgeſchloſſen iſt. Dieſe Ausnahmen
beziehen ſich auf den Fall der causa superveniens und auf
den der causa adjecta oder expressa.

a. Causa superveniens.

Wenn eine Eigenthumsklage abgewieſen wird, weil der
Kläger, nach dem Ausſpruch des Richters, kein Eigenthum
hat, ſo darf die Klage, nach der oben aufgeſtellten Regel,
ſelbſt dann nicht erneuert werden, wenn ſich der Kläger
auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren
Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er-
neuerung der Klage aber iſt ihm ausnahmsweiſe erlaubt,
wenn der behauptete andere Erwerb erſt nach Beendigung
des erſten Rechtsſtreites eingetreten ſeyn ſoll (n).


(n) L. 11 § 4. 5 de exc. r.
jud.
(44. 2). — Ebenſo, wenn in
einem Rechtsſtreit über die Frei-
heit der Sklave für frei erklärt
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0481" n="463"/><fw place="top" type="header">§. 300. Einrede. Ver&#x017F;chiedenheit des Erwerbsgrundes.</fw><lb/><hi rendition="#aq">ex causa,</hi> &#x017F;o zu erklären: wenn überhaupt ein &#x017F;on&#x017F;t begrün-<lb/>
deter Re&#x017F;titutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug<lb/>
u. &#x017F;. w.) vorliegt. Nach die&#x017F;er Erklärung i&#x017F;t der beiläufig<lb/>
hingeworfene Satz höch&#x017F;tens trivial, aber weder irrig noch<lb/>
gefährlich.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Bisher i&#x017F;t die Regel darge&#x017F;tellt worden, &#x017F;owohl für die<lb/>
per&#x017F;önlichen Klagen, als für die Klagen <hi rendition="#aq">in rem.</hi> Bei die&#x017F;en<lb/>
letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in<lb/>
Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an-<lb/>
deren Erwerbsgrundes eben &#x017F;o ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en bleiben muß,<lb/>
wie &#x017F;ie &#x017F;chon in der Regel für die&#x017F;en Fall bei den per&#x017F;ön-<lb/>
lichen Klagen ohnehin ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t. Die&#x017F;e Ausnahmen<lb/>
beziehen &#x017F;ich auf den Fall der <hi rendition="#aq">causa superveniens</hi> und auf<lb/>
den der <hi rendition="#aq">causa adjecta</hi> oder <hi rendition="#aq">expressa.</hi></p><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#aq">a. Causa superveniens.</hi> </head><lb/>
              <p>Wenn eine Eigenthumsklage abgewie&#x017F;en wird, weil der<lb/>
Kläger, nach dem Aus&#x017F;pruch des Richters, kein Eigenthum<lb/>
hat, &#x017F;o darf die Klage, nach der oben aufge&#x017F;tellten Regel,<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t dann nicht erneuert werden, wenn &#x017F;ich der Kläger<lb/>
auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren<lb/>
Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er-<lb/>
neuerung der Klage aber i&#x017F;t ihm ausnahmswei&#x017F;e erlaubt,<lb/>
wenn der behauptete andere Erwerb er&#x017F;t nach Beendigung<lb/>
des er&#x017F;ten Rechts&#x017F;treites eingetreten &#x017F;eyn &#x017F;oll <note xml:id="seg2pn_54_1" next="#seg2pn_54_2" place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 4. 5 <hi rendition="#i">de exc. r.<lb/>
jud.</hi></hi> (44. 2). &#x2014; Eben&#x017F;o, wenn in<lb/>
einem Rechts&#x017F;treit über die Frei-<lb/>
heit der Sklave für frei erklärt</note>.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[463/0481] §. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes. ex causa, ſo zu erklären: wenn überhaupt ein ſonſt begrün- deter Reſtitutionsgrund (etwa Minderjährigkeit, Betrug u. ſ. w.) vorliegt. Nach dieſer Erklärung iſt der beiläufig hingeworfene Satz höchſtens trivial, aber weder irrig noch gefährlich. Bisher iſt die Regel dargeſtellt worden, ſowohl für die perſönlichen Klagen, als für die Klagen in rem. Bei dieſen letzten Klagen aber kommen zwei wichtige Ausnahmen in Betracht, in welchen die Einrede für den Fall eines an- deren Erwerbsgrundes eben ſo ausgeſchloſſen bleiben muß, wie ſie ſchon in der Regel für dieſen Fall bei den perſön- lichen Klagen ohnehin ausgeſchloſſen iſt. Dieſe Ausnahmen beziehen ſich auf den Fall der causa superveniens und auf den der causa adjecta oder expressa. a. Causa superveniens. Wenn eine Eigenthumsklage abgewieſen wird, weil der Kläger, nach dem Ausſpruch des Richters, kein Eigenthum hat, ſo darf die Klage, nach der oben aufgeſtellten Regel, ſelbſt dann nicht erneuert werden, wenn ſich der Kläger auf einen anderen Erwerbsgrund, als den der früheren Klage zum Grunde liegenden, berufen wollte. Die Er- neuerung der Klage aber iſt ihm ausnahmsweiſe erlaubt, wenn der behauptete andere Erwerb erſt nach Beendigung des erſten Rechtsſtreites eingetreten ſeyn ſoll (n). (n) L. 11 § 4. 5 de exc. r. jud. (44. 2). — Ebenſo, wenn in einem Rechtsſtreit über die Frei- heit der Sklave für frei erklärt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/481
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/481>, abgerufen am 22.11.2024.