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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
wird, und der Richter die Klage begründet findet, so ist
der Erfolg ein ganz anderer, als bei der gewöhnlichen
Erbrechtsklage. Es wird angenommen, das Testament
sey bis dahin gültig gewesen, und das Urtheil habe das-
selbe rescindirt. Dadurch wird nun die gewöhnliche In-
testaterbfolge eröffnet, die möglicherweise einer anderen
Person, als dem Kläger, welcher die Rescission bewirkte,
die Erbschaft verschaffen kann. Diese ausgedehntere Wir-
kung wird auch hier durch die Worte: Jus facit judex, be-
zeichnet, und sie tritt wieder nur ein, wenn das Urtheil
ein contradictorisches ist (x).

C. Klagen, deren Führung einem Mitbetheiligten
überlassen wird (y).

Es kann geschehen, daß der, welcher zunächst dazu
berufen ist, als Kläger oder Beklagter einen Rechtsstreit
zu führen, sein Recht von einem Anderen ableitet, der
dann oft mehr, als er selbst, Vortheil oder Rachtheil
von dem Ausgang des Streites zu erwarten hat. Er kann

(x) L. 6 § 1 de inoff. (5. 2),
L. 8 § 16 eod., L. 17 § 1 eod.
"jus ex sententia judicis fieri."

-- Ob diese Regel noch im heutigen
Recht Geltung hat, kann an dieser
Stelle nicht untersucht werden. Es
hängt von der allgemeineren Frage
ab, ob überhaupt die Eigenthüm-
lichkeiten der alten querela inof-
ficiosi
noch fortdauern, oder ob
diese Klage durch die Novelle 115
wesentlich umgebildet worden ist.
Wer diese letzte Meinung annimmt,
zu der ich mich bekenne, muß die
Fortdauer der ausgedehnteren
Rechtskraft bei dieser Klage ver-
werfen, da an ihre Stelle nun
eine gewöhnliche Erbrechtsklage
getreten ist. -- Über die Natur
jener Klage im älteren Recht vgl.
oben B. 2 S. 127--131.
(y) L. 63 de re jud. (42. 1).
Bei Keller S. 68 fg. finden sich
treffliche Bemerkungen über die
schwierigen Theile dieser wichtigen
Stelle.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wird, und der Richter die Klage begründet findet, ſo iſt
der Erfolg ein ganz anderer, als bei der gewöhnlichen
Erbrechtsklage. Es wird angenommen, das Teſtament
ſey bis dahin gültig geweſen, und das Urtheil habe das-
ſelbe reſcindirt. Dadurch wird nun die gewöhnliche In-
teſtaterbfolge eröffnet, die möglicherweiſe einer anderen
Perſon, als dem Kläger, welcher die Reſciſſion bewirkte,
die Erbſchaft verſchaffen kann. Dieſe ausgedehntere Wir-
kung wird auch hier durch die Worte: Jus facit judex, be-
zeichnet, und ſie tritt wieder nur ein, wenn das Urtheil
ein contradictoriſches iſt (x).

C. Klagen, deren Führung einem Mitbetheiligten
überlaſſen wird (y).

Es kann geſchehen, daß der, welcher zunächſt dazu
berufen iſt, als Kläger oder Beklagter einen Rechtsſtreit
zu führen, ſein Recht von einem Anderen ableitet, der
dann oft mehr, als er ſelbſt, Vortheil oder Rachtheil
von dem Ausgang des Streites zu erwarten hat. Er kann

(x) L. 6 § 1 de inoff. (5. 2),
L. 8 § 16 eod., L. 17 § 1 eod.
„jus ex sententia judicis fieri.“

— Ob dieſe Regel noch im heutigen
Recht Geltung hat, kann an dieſer
Stelle nicht unterſucht werden. Es
hängt von der allgemeineren Frage
ab, ob überhaupt die Eigenthüm-
lichkeiten der alten querela inof-
ficiosi
noch fortdauern, oder ob
dieſe Klage durch die Novelle 115
weſentlich umgebildet worden iſt.
Wer dieſe letzte Meinung annimmt,
zu der ich mich bekenne, muß die
Fortdauer der ausgedehnteren
Rechtskraft bei dieſer Klage ver-
werfen, da an ihre Stelle nun
eine gewöhnliche Erbrechtsklage
getreten iſt. — Über die Natur
jener Klage im älteren Recht vgl.
oben B. 2 S. 127—131.
(y) L. 63 de re jud. (42. 1).
Bei Keller S. 68 fg. finden ſich
treffliche Bemerkungen über die
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[476/0494] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wird, und der Richter die Klage begründet findet, ſo iſt der Erfolg ein ganz anderer, als bei der gewöhnlichen Erbrechtsklage. Es wird angenommen, das Teſtament ſey bis dahin gültig geweſen, und das Urtheil habe das- ſelbe reſcindirt. Dadurch wird nun die gewöhnliche In- teſtaterbfolge eröffnet, die möglicherweiſe einer anderen Perſon, als dem Kläger, welcher die Reſciſſion bewirkte, die Erbſchaft verſchaffen kann. Dieſe ausgedehntere Wir- kung wird auch hier durch die Worte: Jus facit judex, be- zeichnet, und ſie tritt wieder nur ein, wenn das Urtheil ein contradictoriſches iſt (x). C. Klagen, deren Führung einem Mitbetheiligten überlaſſen wird (y). Es kann geſchehen, daß der, welcher zunächſt dazu berufen iſt, als Kläger oder Beklagter einen Rechtsſtreit zu führen, ſein Recht von einem Anderen ableitet, der dann oft mehr, als er ſelbſt, Vortheil oder Rachtheil von dem Ausgang des Streites zu erwarten hat. Er kann (x) L. 6 § 1 de inoff. (5. 2), L. 8 § 16 eod., L. 17 § 1 eod. „jus ex sententia judicis fieri.“ — Ob dieſe Regel noch im heutigen Recht Geltung hat, kann an dieſer Stelle nicht unterſucht werden. Es hängt von der allgemeineren Frage ab, ob überhaupt die Eigenthüm- lichkeiten der alten querela inof- ficiosi noch fortdauern, oder ob dieſe Klage durch die Novelle 115 weſentlich umgebildet worden iſt. Wer dieſe letzte Meinung annimmt, zu der ich mich bekenne, muß die Fortdauer der ausgedehnteren Rechtskraft bei dieſer Klage ver- werfen, da an ihre Stelle nun eine gewöhnliche Erbrechtsklage getreten iſt. — Über die Natur jener Klage im älteren Recht vgl. oben B. 2 S. 127—131. (y) L. 63 de re jud. (42. 1). Bei Keller S. 68 fg. finden ſich treffliche Bemerkungen über die ſchwierigen Theile dieſer wichtigen Stelle.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/494>, abgerufen am 22.11.2024.