Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 301. Einrede. Dieselben Personen. c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belastete d. Dieselben Regeln sind ohne Zweifel von beiden e. Eine hierher gehörende Bestimmung findet sich endlich (ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5). Nur bei der servitus oneris fe- rendi soll diese solidarische Rück- wirkung auf die übrigen Miteigen- thümer insofern nicht gelten, als diese Servitut, abweichend von al- len übrigen, den Eigenthümer des belasteten Grundstücks zugleich zu positiven Leistungen verpflichtet. L. 6 § 4 eod. (kk) II. Feud. 43. -- Eine ähnliche Bestimmung enthält das VI. 31
§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen. c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich (ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5). Nur bei der servitus oneris fe- rendi ſoll dieſe ſolidariſche Rück- wirkung auf die übrigen Miteigen- thümer inſofern nicht gelten, als dieſe Servitut, abweichend von al- len übrigen, den Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks zugleich zu poſitiven Leiſtungen verpflichtet. L. 6 § 4 eod. (kk) II. Feud. 43. — Eine ähnliche Beſtimmung enthält das VI. 31
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§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.
c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete
Grundſtück mehrere Eigenthümer hat, ſo kann der Gegner
jeden einzelnen unter dieſen mit der confeſſoriſchen Klage
belangen, und es ſollen dieſelben Regeln, wie in dem vor-
hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in dieſem Fall kein
ſo dringendes Bedürfniß vorhanden iſt, als in dem vorher-
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-
zeitig und mit einer gemeinſamen Klage auftreten kann.
d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden
Seiten auch für die negatoriſche Klage anzuwenden.
e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich
noch in dem Longobardiſchen Lehenrecht. Hier iſt dem Va-
ſallen das Recht eingeräumt, den Rechtsſtreit über das
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Perſonen ſelbſt-
ſtändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit
dem ausdrücklichen Zuſatz, daß der Vortheil und Nachtheil
aus der rechtskräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits auch
auf den Lehenherrn bezogen werden müſſe. Daſſelbe ſoll
ſogar gelten, wenn der Rechtsſtreit nicht durch Urtheil,
ſondern durch Vergleich geendigt worden iſt. Nur im Fall
einer Unredlichkeit des Vaſallen ſoll der Lehenherr von
dieſer Verpflichtung frei ſeyn (kk).
(ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5).
Nur bei der servitus oneris fe-
rendi ſoll dieſe ſolidariſche Rück-
wirkung auf die übrigen Miteigen-
thümer inſofern nicht gelten, als
dieſe Servitut, abweichend von al-
len übrigen, den Eigenthümer des
belaſteten Grundſtücks zugleich zu
poſitiven Leiſtungen verpflichtet.
L. 6 § 4 eod.
(kk) II. Feud. 43. — Eine
ähnliche Beſtimmung enthält das
VI. 31
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