Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 301. Einrede. Dieselben Personen.

c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belastete
Grundstück mehrere Eigenthümer hat, so kann der Gegner
jeden einzelnen unter diesen mit der confessorischen Klage
belangen, und es sollen dieselben Regeln, wie in dem vor-
hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in diesem Fall kein
so dringendes Bedürfniß vorhanden ist, als in dem vorher-
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-
zeitig und mit einer gemeinsamen Klage auftreten kann.

d. Dieselben Regeln sind ohne Zweifel von beiden
Seiten auch für die negatorische Klage anzuwenden.

e. Eine hierher gehörende Bestimmung findet sich endlich
noch in dem Longobardischen Lehenrecht. Hier ist dem Va-
sallen das Recht eingeräumt, den Rechtsstreit über das
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Personen selbst-
ständig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit
dem ausdrücklichen Zusatz, daß der Vortheil und Nachtheil
aus der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits auch
auf den Lehenherrn bezogen werden müsse. Dasselbe soll
sogar gelten, wenn der Rechtsstreit nicht durch Urtheil,
sondern durch Vergleich geendigt worden ist. Nur im Fall
einer Unredlichkeit des Vasallen soll der Lehenherr von
dieser Verpflichtung frei seyn (kk).


(ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5).
Nur bei der servitus oneris fe-
rendi
soll diese solidarische Rück-
wirkung auf die übrigen Miteigen-
thümer insofern nicht gelten, als
diese Servitut, abweichend von al-
len übrigen, den Eigenthümer des
belasteten Grundstücks zugleich zu
positiven Leistungen verpflichtet.
L. 6 § 4 eod.
(kk) II. Feud. 43. -- Eine
ähnliche Bestimmung enthält das
VI. 31
§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.

c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete
Grundſtück mehrere Eigenthümer hat, ſo kann der Gegner
jeden einzelnen unter dieſen mit der confeſſoriſchen Klage
belangen, und es ſollen dieſelben Regeln, wie in dem vor-
hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in dieſem Fall kein
ſo dringendes Bedürfniß vorhanden iſt, als in dem vorher-
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-
zeitig und mit einer gemeinſamen Klage auftreten kann.

d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden
Seiten auch für die negatoriſche Klage anzuwenden.

e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich
noch in dem Longobardiſchen Lehenrecht. Hier iſt dem Va-
ſallen das Recht eingeräumt, den Rechtsſtreit über das
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Perſonen ſelbſt-
ſtändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit
dem ausdrücklichen Zuſatz, daß der Vortheil und Nachtheil
aus der rechtskräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits auch
auf den Lehenherrn bezogen werden müſſe. Daſſelbe ſoll
ſogar gelten, wenn der Rechtsſtreit nicht durch Urtheil,
ſondern durch Vergleich geendigt worden iſt. Nur im Fall
einer Unredlichkeit des Vaſallen ſoll der Lehenherr von
dieſer Verpflichtung frei ſeyn (kk).


(ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5).
Nur bei der servitus oneris fe-
rendi
ſoll dieſe ſolidariſche Rück-
wirkung auf die übrigen Miteigen-
thümer inſofern nicht gelten, als
dieſe Servitut, abweichend von al-
len übrigen, den Eigenthümer des
belaſteten Grundſtücks zugleich zu
poſitiven Leiſtungen verpflichtet.
L. 6 § 4 eod.
(kk) II. Feud. 43. — Eine
ähnliche Beſtimmung enthält das
VI. 31
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0499" n="481"/>
              <fw place="top" type="header">§. 301. Einrede. Die&#x017F;elben Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">c.</hi> Wenn umgekehrt das mit der Servitut bela&#x017F;tete<lb/>
Grund&#x017F;tück mehrere Eigenthümer hat, &#x017F;o kann der Gegner<lb/>
jeden einzelnen unter die&#x017F;en mit der confe&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;chen Klage<lb/>
belangen, und es &#x017F;ollen die&#x017F;elben Regeln, wie in dem vor-<lb/>
hergehenden Fall, eintreten <note place="foot" n="(ii)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 4 <hi rendition="#i">si serv.</hi></hi> (8. 5).<lb/>
Nur bei der <hi rendition="#aq">servitus oneris fe-<lb/>
rendi</hi> &#x017F;oll die&#x017F;e &#x017F;olidari&#x017F;che Rück-<lb/>
wirkung auf die übrigen Miteigen-<lb/>
thümer in&#x017F;ofern nicht gelten, als<lb/>
die&#x017F;e Servitut, abweichend von al-<lb/>
len übrigen, den Eigenthümer des<lb/>
bela&#x017F;teten Grund&#x017F;tücks zugleich zu<lb/>
po&#x017F;itiven Lei&#x017F;tungen verpflichtet.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 4 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>, obgleich in die&#x017F;em Fall kein<lb/>
&#x017F;o dringendes Bedürfniß vorhanden i&#x017F;t, als in dem vorher-<lb/>
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-<lb/>
zeitig und mit einer gemein&#x017F;amen Klage auftreten kann.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">d.</hi> Die&#x017F;elben Regeln &#x017F;ind ohne Zweifel von beiden<lb/>
Seiten auch für die negatori&#x017F;che Klage anzuwenden.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">e.</hi> Eine hierher gehörende Be&#x017F;timmung findet &#x017F;ich endlich<lb/>
noch in dem Longobardi&#x017F;chen Lehenrecht. Hier i&#x017F;t dem Va-<lb/>
&#x017F;allen das Recht eingeräumt, den Rechts&#x017F;treit über das<lb/>
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Per&#x017F;onen &#x017F;elb&#x017F;t-<lb/>
&#x017F;tändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit<lb/>
dem ausdrücklichen Zu&#x017F;atz, daß der Vortheil und Nachtheil<lb/>
aus der rechtskräftigen Ent&#x017F;cheidung des Rechts&#x017F;treits auch<lb/>
auf den Lehenherrn bezogen werden mü&#x017F;&#x017F;e. Da&#x017F;&#x017F;elbe &#x017F;oll<lb/>
&#x017F;ogar gelten, wenn der Rechts&#x017F;treit nicht durch Urtheil,<lb/>
&#x017F;ondern durch Vergleich geendigt worden i&#x017F;t. Nur im Fall<lb/>
einer Unredlichkeit des Va&#x017F;allen &#x017F;oll der Lehenherr von<lb/>
die&#x017F;er Verpflichtung frei &#x017F;eyn <note xml:id="seg2pn_56_1" next="#seg2pn_56_2" place="foot" n="(kk)"><hi rendition="#aq">II. Feud.</hi> 43. &#x2014; Eine<lb/>
ähnliche Be&#x017F;timmung enthält das</note>.</p><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">VI.</hi> 31</fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[481/0499] §. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen. c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete Grundſtück mehrere Eigenthümer hat, ſo kann der Gegner jeden einzelnen unter dieſen mit der confeſſoriſchen Klage belangen, und es ſollen dieſelben Regeln, wie in dem vor- hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in dieſem Fall kein ſo dringendes Bedürfniß vorhanden iſt, als in dem vorher- gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich- zeitig und mit einer gemeinſamen Klage auftreten kann. d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden Seiten auch für die negatoriſche Klage anzuwenden. e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich noch in dem Longobardiſchen Lehenrecht. Hier iſt dem Va- ſallen das Recht eingeräumt, den Rechtsſtreit über das Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Perſonen ſelbſt- ſtändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit dem ausdrücklichen Zuſatz, daß der Vortheil und Nachtheil aus der rechtskräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits auch auf den Lehenherrn bezogen werden müſſe. Daſſelbe ſoll ſogar gelten, wenn der Rechtsſtreit nicht durch Urtheil, ſondern durch Vergleich geendigt worden iſt. Nur im Fall einer Unredlichkeit des Vaſallen ſoll der Lehenherr von dieſer Verpflichtung frei ſeyn (kk). (ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5). Nur bei der servitus oneris fe- rendi ſoll dieſe ſolidariſche Rück- wirkung auf die übrigen Miteigen- thümer inſofern nicht gelten, als dieſe Servitut, abweichend von al- len übrigen, den Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks zugleich zu poſitiven Leiſtungen verpflichtet. L. 6 § 4 eod. (kk) II. Feud. 43. — Eine ähnliche Beſtimmung enthält das VI. 31

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/499
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/499>, abgerufen am 22.11.2024.