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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Appellatio und Provocatio.
diese, von ihnen mißbilligte, Formel gegründete Verfahren
in allen seinen praktischen Folgen verhindert haben.

Bei einer Klage von Provinzialen gegen die Erpressun-
gen des C. Antonius hindern die Tribunen das Decret,
welches der Prätor der Peregrinen auf diese Klage erlassen
wollte (z).

Ähnliche Eingriffe der Tribunen finden sich auch im
Criminalprozeß. So wurde einmal von ihnen einem Ange-
klagten verboten, sich zu verantworten, welches Verfahren
als unerhört dargestellt wird (aa). -- Als bei einem
anderen Criminalprozeß ein einzelner Judex fehlte, indem
er in einem Civilprozeß beschäftigt war, verbot ein Tribun
die Abstimmung und befahl, die Civilsache auszusetzen,
damit jener Judex an der Criminalsache Antheil nehmen
könne (bb).

X.

Es ist schon oben bemerkt worden, daß sich bald nach
dem Anfang der Kaiserregierung ein regelmäßiger Instanzen-
zug im Civilprozeß findet, welcher bis zum Kaiser auf-
wärts geht, und wovon während der Republik Nichts zu
bemerken ist. Bei der ganzen Gründung der Kaisergewalt
aber finden wir durchgehend den Grundsatz festgehalten,
etwas der Form und dem Namen nach ganz Neues nicht
zu erfinden, sondern alte Einrichtungen der Republik zu

(z) Asconius in or. Cic. in toga candida p. 84 ed. Orell.
(aa) Cicero in Vatin. C. 14.
(bb) Cicero pro Cluentio C. 27.

Appellatio und Provocatio.
dieſe, von ihnen mißbilligte, Formel gegründete Verfahren
in allen ſeinen praktiſchen Folgen verhindert haben.

Bei einer Klage von Provinzialen gegen die Erpreſſun-
gen des C. Antonius hindern die Tribunen das Decret,
welches der Prätor der Peregrinen auf dieſe Klage erlaſſen
wollte (z).

Ähnliche Eingriffe der Tribunen finden ſich auch im
Criminalprozeß. So wurde einmal von ihnen einem Ange-
klagten verboten, ſich zu verantworten, welches Verfahren
als unerhört dargeſtellt wird (aa). — Als bei einem
anderen Criminalprozeß ein einzelner Judex fehlte, indem
er in einem Civilprozeß beſchäftigt war, verbot ein Tribun
die Abſtimmung und befahl, die Civilſache auszuſetzen,
damit jener Judex an der Criminalſache Antheil nehmen
könne (bb).

X.

Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß ſich bald nach
dem Anfang der Kaiſerregierung ein regelmäßiger Inſtanzen-
zug im Civilprozeß findet, welcher bis zum Kaiſer auf-
wärts geht, und wovon während der Republik Nichts zu
bemerken iſt. Bei der ganzen Gründung der Kaiſergewalt
aber finden wir durchgehend den Grundſatz feſtgehalten,
etwas der Form und dem Namen nach ganz Neues nicht
zu erfinden, ſondern alte Einrichtungen der Republik zu

(z) Asconius in or. Cic. in toga candida p. 84 ed. Orell.
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[495/0513] Appellatio und Provocatio. dieſe, von ihnen mißbilligte, Formel gegründete Verfahren in allen ſeinen praktiſchen Folgen verhindert haben. Bei einer Klage von Provinzialen gegen die Erpreſſun- gen des C. Antonius hindern die Tribunen das Decret, welches der Prätor der Peregrinen auf dieſe Klage erlaſſen wollte (z). Ähnliche Eingriffe der Tribunen finden ſich auch im Criminalprozeß. So wurde einmal von ihnen einem Ange- klagten verboten, ſich zu verantworten, welches Verfahren als unerhört dargeſtellt wird (aa). — Als bei einem anderen Criminalprozeß ein einzelner Judex fehlte, indem er in einem Civilprozeß beſchäftigt war, verbot ein Tribun die Abſtimmung und befahl, die Civilſache auszuſetzen, damit jener Judex an der Criminalſache Antheil nehmen könne (bb). X. Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß ſich bald nach dem Anfang der Kaiſerregierung ein regelmäßiger Inſtanzen- zug im Civilprozeß findet, welcher bis zum Kaiſer auf- wärts geht, und wovon während der Republik Nichts zu bemerken iſt. Bei der ganzen Gründung der Kaiſergewalt aber finden wir durchgehend den Grundſatz feſtgehalten, etwas der Form und dem Namen nach ganz Neues nicht zu erfinden, ſondern alte Einrichtungen der Republik zu (z) Asconius in or. Cic. in toga candida p. 84 ed. Orell. (aa) Cicero in Vatin. C. 14. (bb) Cicero pro Cluentio C. 27.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/513>, abgerufen am 24.11.2024.