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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVI.
L. 7 de exceptione rei judicatae (44. 2).
(Zu § 296 und § 299.)

Keine einzelne Stelle der Digesten liefert so reichhaltige
Belehrung für die Lehre von der Rechtskraft, als diese.
Sie zeichnet sich aus, eben so durch tief eingreifende Regeln,
als durch die Schärfe, Bestimmtheit und Sicherheit ihrer
Entscheidungen. Dieses Lob kann indessen nur unbedingt
gelten von dem Anfang und Ende der Stelle; in der Mitte
liegt gar manches Dunkle, Zweifelhafte, scheinbar Wider-
sprechende.

Ich glaube, diese Schwierigkeiten ganz oder großentheils
beseitigen zu können durch eine andere Erklärung der
Stelle, deren Verschiedenheit von der bisher üblichen Er-
klärung durch eine veränderte Abtheilung der Paragraphen
anschaulich werden wird. Dieses einfache Mittel ist von
jeher als allgemein zulässig, und ganz in das Gebiet der
bloßen Auslegung fallend, angesehen worden; wesentlich
verschieden von einer versuchten Verbesserung des Textes,

Beilage XVI.
L. 7 de exceptione rei judicatae (44. 2).
(Zu § 296 und § 299.)

Keine einzelne Stelle der Digeſten liefert ſo reichhaltige
Belehrung für die Lehre von der Rechtskraft, als dieſe.
Sie zeichnet ſich aus, eben ſo durch tief eingreifende Regeln,
als durch die Schärfe, Beſtimmtheit und Sicherheit ihrer
Entſcheidungen. Dieſes Lob kann indeſſen nur unbedingt
gelten von dem Anfang und Ende der Stelle; in der Mitte
liegt gar manches Dunkle, Zweifelhafte, ſcheinbar Wider-
ſprechende.

Ich glaube, dieſe Schwierigkeiten ganz oder großentheils
beſeitigen zu können durch eine andere Erklärung der
Stelle, deren Verſchiedenheit von der bisher üblichen Er-
klärung durch eine veränderte Abtheilung der Paragraphen
anſchaulich werden wird. Dieſes einfache Mittel iſt von
jeher als allgemein zuläſſig, und ganz in das Gebiet der
bloßen Auslegung fallend, angeſehen worden; weſentlich
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[[501]/0519] Beilage XVI. L. 7 de exceptione rei judicatae (44. 2). (Zu § 296 und § 299.) Keine einzelne Stelle der Digeſten liefert ſo reichhaltige Belehrung für die Lehre von der Rechtskraft, als dieſe. Sie zeichnet ſich aus, eben ſo durch tief eingreifende Regeln, als durch die Schärfe, Beſtimmtheit und Sicherheit ihrer Entſcheidungen. Dieſes Lob kann indeſſen nur unbedingt gelten von dem Anfang und Ende der Stelle; in der Mitte liegt gar manches Dunkle, Zweifelhafte, ſcheinbar Wider- ſprechende. Ich glaube, dieſe Schwierigkeiten ganz oder großentheils beſeitigen zu können durch eine andere Erklärung der Stelle, deren Verſchiedenheit von der bisher üblichen Er- klärung durch eine veränderte Abtheilung der Paragraphen anſchaulich werden wird. Dieſes einfache Mittel iſt von jeher als allgemein zuläſſig, und ganz in das Gebiet der bloßen Auslegung fallend, angeſehen worden; weſentlich verſchieden von einer verſuchten Verbeſſerung des Textes,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. [501]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/519>, abgerufen am 24.11.2024.