des Juder nöthigen, diesen Vertrag einzugehen, der dem ganzen Rechtsstreit seine Haltung gab.
Es erklärt sich daraus ferner der Umstand, daß das Recht eine Popularklage anzustellen, welches an sich ein gemeinsames Recht aller Römischen Bürger war, durch die L. C. in eine wahre Obligation, in ein Vermögensrecht des Klägers, umgewandelt wurde (u).
Die hier angegebenen, so wie alle übrigen Folgen der Contractsnatur der L. C. sind jedoch nicht so zu denken, als ob diese Contractsnatur durch Zufall oder Willkühr eingeführt worden wäre, und dann alle jene Folgen, die man vielleicht an sich als gleichgültig oder nachtheilig an- sehen mochte, auf dem Wege logischer Entwicklung nach sich gezogen hätte. Es verhielt sich damit gerade umge- kehrt. Jene Folgen waren es, welche, als der Natur des Rechtsstreits angemessen, herbeigeführt werden sollten; für sie wurde die Contractsnatur der L. C. (ursprünglich bei vielen Klagen durch eine wirkliche Stipulation) aufgestellt, um dafür eine sichere und angemessene juristische Grundlage zu haben.
Der Inhalt des erwähnten contractlichen Verhält- nisses besteht zunächst in der Unterwerfung beider Parteien unter dieses Judicium (Note r). Diese Unterwerfung be- zieht sich bei allen Klagen auf das eigentliche Urtheil; bei den arbiträren Klagen insbesondere auch noch auf den Ge- horsam gegen den vor dem Urtheil von dem Juder ausge-
(u) Die Zeugnisse dafür s. o. B. 2 § 73 Note ee.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
des Juder nöthigen, dieſen Vertrag einzugehen, der dem ganzen Rechtsſtreit ſeine Haltung gab.
Es erklärt ſich daraus ferner der Umſtand, daß das Recht eine Popularklage anzuſtellen, welches an ſich ein gemeinſames Recht aller Römiſchen Bürger war, durch die L. C. in eine wahre Obligation, in ein Vermögensrecht des Klägers, umgewandelt wurde (u).
Die hier angegebenen, ſo wie alle übrigen Folgen der Contractsnatur der L. C. ſind jedoch nicht ſo zu denken, als ob dieſe Contractsnatur durch Zufall oder Willkühr eingeführt worden wäre, und dann alle jene Folgen, die man vielleicht an ſich als gleichgültig oder nachtheilig an- ſehen mochte, auf dem Wege logiſcher Entwicklung nach ſich gezogen hätte. Es verhielt ſich damit gerade umge- kehrt. Jene Folgen waren es, welche, als der Natur des Rechtsſtreits angemeſſen, herbeigeführt werden ſollten; für ſie wurde die Contractsnatur der L. C. (urſprünglich bei vielen Klagen durch eine wirkliche Stipulation) aufgeſtellt, um dafür eine ſichere und angemeſſene juriſtiſche Grundlage zu haben.
Der Inhalt des erwähnten contractlichen Verhält- niſſes beſteht zunächſt in der Unterwerfung beider Parteien unter dieſes Judicium (Note r). Dieſe Unterwerfung be- zieht ſich bei allen Klagen auf das eigentliche Urtheil; bei den arbiträren Klagen insbeſondere auch noch auf den Ge- horſam gegen den vor dem Urtheil von dem Juder ausge-
(u) Die Zeugniſſe dafür ſ. o. B. 2 § 73 Note ee.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
des Juder nöthigen, dieſen Vertrag einzugehen, der dem
ganzen Rechtsſtreit ſeine Haltung gab.
Es erklärt ſich daraus ferner der Umſtand, daß das
Recht eine Popularklage anzuſtellen, welches an ſich ein
gemeinſames Recht aller Römiſchen Bürger war, durch die
L. C. in eine wahre Obligation, in ein Vermögensrecht
des Klägers, umgewandelt wurde (u).
Die hier angegebenen, ſo wie alle übrigen Folgen der
Contractsnatur der L. C. ſind jedoch nicht ſo zu denken,
als ob dieſe Contractsnatur durch Zufall oder Willkühr
eingeführt worden wäre, und dann alle jene Folgen, die
man vielleicht an ſich als gleichgültig oder nachtheilig an-
ſehen mochte, auf dem Wege logiſcher Entwicklung nach
ſich gezogen hätte. Es verhielt ſich damit gerade umge-
kehrt. Jene Folgen waren es, welche, als der Natur des
Rechtsſtreits angemeſſen, herbeigeführt werden ſollten; für
ſie wurde die Contractsnatur der L. C. (urſprünglich bei
vielen Klagen durch eine wirkliche Stipulation) aufgeſtellt,
um dafür eine ſichere und angemeſſene juriſtiſche Grundlage
zu haben.
Der Inhalt des erwähnten contractlichen Verhält-
niſſes beſteht zunächſt in der Unterwerfung beider Parteien
unter dieſes Judicium (Note r). Dieſe Unterwerfung be-
zieht ſich bei allen Klagen auf das eigentliche Urtheil; bei
den arbiträren Klagen insbeſondere auch noch auf den Ge-
horſam gegen den vor dem Urtheil von dem Juder ausge-
(u) Die Zeugniſſe dafür ſ. o. B. 2 § 73 Note ee.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/52>, abgerufen am 24.11.2024.
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