Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.L. 7 de exceptione rei judicatae. Diese Ausbildung des Rechtsinstituts erfolgte aber nicht Wenn daher Ulpian in dieser Stelle den Grundsatz der (r) Dahin gehören folgende Aus- drücke: eadem enim res accipitur (princ.). -- Utrum idem petere videor, an aliud (§ 1). -- aliud petere (§ 2). -- videntur in pe- titionem deduci (§ 5). -- Vgl. auch oben S. 433. 434. VI. 33
L. 7 de exceptione rei judicatae. Dieſe Ausbildung des Rechtsinſtituts erfolgte aber nicht Wenn daher Ulpian in dieſer Stelle den Grundſatz der (r) Dahin gehören folgende Aus- drücke: eadem enim res accipitur (princ.). — Utrum idem petere videor, an aliud (§ 1). — aliud petere (§ 2). — videntur in pe- titionem deduci (§ 5). — Vgl. auch oben S. 433. 434. VI. 33
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L. 7 de exceptione rei judicatae.
Dieſe Ausbildung des Rechtsinſtituts erfolgte aber nicht
in der Art, daß man den älteren Grundſatz glaubte ver-
werfen, vernichten, durch einen neuen verdrängen zu
müſſen; es war weniger eine Verneinung, als eine Ver-
tiefung deſſelben. In der großen Mehrzahl der Fälle trafen
ohnehin beide Grundſätze in ihren Folgen völlig zuſammen.
So gerade in der bedeutenden Zahl von Fällen, die in
unſrer Stelle Ulpian einer näheren Betrachtung unter-
wirft.
Wenn daher Ulpian in dieſer Stelle den Grundſatz der
eadem quaestio wiederholt ausſpricht, und durch mannich-
faltige Anwendungen erläutert, ſo konnte er daneben unbe-
denklich und arglos Ausdrücke gebrauchen, die mit dem
Grundſatz der negativen Function (der Klagenconſumtion)
zuſammen hangen (r). Es liegt in dieſer Ausdrucksweiſe
kein Grund, ihm das Schwanken zwiſchen verſchiedenen
Grundſätzen vorzuwerfen; ja ſelbſt eine Unvorſichtigkeit des
Ausdrucks möchte in dieſem Verfahren kaum behauptet
werden können.
(r) Dahin gehören folgende Aus-
drücke: eadem enim res accipitur
(princ.). — Utrum idem petere
videor, an aliud (§ 1). — aliud
petere (§ 2). — videntur in pe-
titionem deduci (§ 5). — Vgl.
auch oben S. 433. 434.
VI. 33
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