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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Causa adjecta s. expressa.
XVI.

Die hier abgehandelte Streitfrage hat eine ganz neue
Wendung bekommen durch die Einmischung einer dem Pro-
zeßrecht angehörenden Frage.

Viele behaupten nämlich, nach den Reichsgesetzen müsse
in der Eigenthumsklage (und so auch in anderen Klagen
in rem) der besondere Entstehungsgrund des Eigenthums
sogleich in der Klageschrift angegeben werden; wo diese
Angabe fehle, sey die Klage sogleich angebrachtermaßen
abzuweisen (v).

Andere Prozeßlehrer verwerfen diese Strenge als ganz
unbegründet; auch läßt sich eine durchgreifende Regel des
gemeinen Prozesses, unterstützt durch eine übereinstimmende
Praxis, dafür gewiß nicht behaupten (x). Eben so ist
diese Behauptung dem canonischen Recht völlig zuwider,
welches geradezu die Möglichkeit voraussetzt, mit oder ohne
die Angabe bestimmter Entstehungsgründe des behaupteten
Rechts zu klagen (y).

Diese Streitfrage interessirt uns jedoch hier nur in
ihrer Rückwirkung auf die so eben beendigte Untersuchung

(v) Gönner B. 2 S. 180--
182. Bayer S. 216. Martin
§ 144. Borst Archiv B. 1 N. 14
S. 174. Langenn und Kori
Erörterungen N. 12. Buchka
B. 2 S. 198. Wächter Hand-
buch B. 2 S. 446.
(x) Heffter Prozeß § 343
und Museum B. 3 S. 237. Ferner
die Schriftsteller, die für diese
Meinung bei Heffter und bei
Langenn (Note v) angeführt
sind, worunter sich gerade die an-
gesehensten Praktiker befinden.
(y) C. 3 de sent. in VI. (2. 14),
s. o. § 262 S. 70.
Causa adjecta s. expressa.
XVI.

Die hier abgehandelte Streitfrage hat eine ganz neue
Wendung bekommen durch die Einmiſchung einer dem Pro-
zeßrecht angehörenden Frage.

Viele behaupten nämlich, nach den Reichsgeſetzen müſſe
in der Eigenthumsklage (und ſo auch in anderen Klagen
in rem) der beſondere Entſtehungsgrund des Eigenthums
ſogleich in der Klageſchrift angegeben werden; wo dieſe
Angabe fehle, ſey die Klage ſogleich angebrachtermaßen
abzuweiſen (v).

Andere Prozeßlehrer verwerfen dieſe Strenge als ganz
unbegründet; auch läßt ſich eine durchgreifende Regel des
gemeinen Prozeſſes, unterſtützt durch eine übereinſtimmende
Praxis, dafür gewiß nicht behaupten (x). Eben ſo iſt
dieſe Behauptung dem canoniſchen Recht völlig zuwider,
welches geradezu die Möglichkeit vorausſetzt, mit oder ohne
die Angabe beſtimmter Entſtehungsgründe des behaupteten
Rechts zu klagen (y).

Dieſe Streitfrage intereſſirt uns jedoch hier nur in
ihrer Rückwirkung auf die ſo eben beendigte Unterſuchung

(v) Gönner B. 2 S. 180—
182. Bayer S. 216. Martin
§ 144. Borſt Archiv B. 1 N. 14
S. 174. Langenn und Kori
Erörterungen N. 12. Buchka
B. 2 S. 198. Wächter Hand-
buch B. 2 S. 446.
(x) Heffter Prozeß § 343
und Muſeum B. 3 S. 237. Ferner
die Schriftſteller, die für dieſe
Meinung bei Heffter und bei
Langenn (Note v) angeführt
ſind, worunter ſich gerade die an-
geſehenſten Praktiker befinden.
(y) C. 3 de sent. in VI. (2. 14),
ſ. o. § 262 S. 70.
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[533/0551] Causa adjecta s. expressa. XVI. Die hier abgehandelte Streitfrage hat eine ganz neue Wendung bekommen durch die Einmiſchung einer dem Pro- zeßrecht angehörenden Frage. Viele behaupten nämlich, nach den Reichsgeſetzen müſſe in der Eigenthumsklage (und ſo auch in anderen Klagen in rem) der beſondere Entſtehungsgrund des Eigenthums ſogleich in der Klageſchrift angegeben werden; wo dieſe Angabe fehle, ſey die Klage ſogleich angebrachtermaßen abzuweiſen (v). Andere Prozeßlehrer verwerfen dieſe Strenge als ganz unbegründet; auch läßt ſich eine durchgreifende Regel des gemeinen Prozeſſes, unterſtützt durch eine übereinſtimmende Praxis, dafür gewiß nicht behaupten (x). Eben ſo iſt dieſe Behauptung dem canoniſchen Recht völlig zuwider, welches geradezu die Möglichkeit vorausſetzt, mit oder ohne die Angabe beſtimmter Entſtehungsgründe des behaupteten Rechts zu klagen (y). Dieſe Streitfrage intereſſirt uns jedoch hier nur in ihrer Rückwirkung auf die ſo eben beendigte Unterſuchung (v) Gönner B. 2 S. 180— 182. Bayer S. 216. Martin § 144. Borſt Archiv B. 1 N. 14 S. 174. Langenn und Kori Erörterungen N. 12. Buchka B. 2 S. 198. Wächter Hand- buch B. 2 S. 446. (x) Heffter Prozeß § 343 und Muſeum B. 3 S. 237. Ferner die Schriftſteller, die für dieſe Meinung bei Heffter und bei Langenn (Note v) angeführt ſind, worunter ſich gerade die an- geſehenſten Praktiker befinden. (y) C. 3 de sent. in VI. (2. 14), ſ. o. § 262 S. 70.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/551>, abgerufen am 25.11.2024.