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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze.

Auch ist diese Abweichung für unsern gegenwärtigen
Zweck, d. h. für die Aufstellung eines festen Anfangs-
punktes der materiellen Wirkungen der L. C., von keiner
Erheblichkeit. Es kommt nur darauf an, sich deutlich
bewußt zu werden, daß hierin etwas von dem R. R. Ver-
schiedenes gedacht wird.

Zweitens weicht diese Auffassung von dem R. R.
darin ab, daß sie die L. C. auf die rein thatsächlichen Er-
klärungen des Beklagten beschränkt, anstatt daß das R. R.
das gesammte in der formula enthaltene Material schon in
der L. C. vorkommen läßt, also, außer der Erklärung über
die Thatsachen, auch alle Exceptionen, Replicationen und
Duplicationen. Auf den ersten Blick scheint es, daß da-
durch eine Erleichterung und Beschleunigung der L. C. be-
zweckt und bewirkt seyn möchte, indem eine bloße Erklärung
über die Thatsachen schneller herbeizuführen ist, als jenes
weit umfassendere Material. Daß dennoch aus anderen
Gründen dieser Erfolg nicht eintrat, wird sogleich gezeigt
werden.

Aus dieser Auffassung, verbunden mit jener ersten,
folgte mit Nothwendigkeit die dem R. R. völlig fremde
Eintheilung der L. C. in eine affirmative, negative
und gemischte, je nachdem der Beklagte alle in der Klage

festigt etc." -- K. G. O. von
1523 Art. 3 § 3 (a. a. O. S. 248):
"Würden aber keine Exceptiones
fürgewendt ... soll der Kläger
alsbald darauf den Krieg
befestigen
etc." (Am Rande steht:
Litis Contestatio).
§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.

Auch iſt dieſe Abweichung für unſern gegenwärtigen
Zweck, d. h. für die Aufſtellung eines feſten Anfangs-
punktes der materiellen Wirkungen der L. C., von keiner
Erheblichkeit. Es kommt nur darauf an, ſich deutlich
bewußt zu werden, daß hierin etwas von dem R. R. Ver-
ſchiedenes gedacht wird.

Zweitens weicht dieſe Auffaſſung von dem R. R.
darin ab, daß ſie die L. C. auf die rein thatſächlichen Er-
klärungen des Beklagten beſchränkt, anſtatt daß das R. R.
das geſammte in der formula enthaltene Material ſchon in
der L. C. vorkommen läßt, alſo, außer der Erklärung über
die Thatſachen, auch alle Exceptionen, Replicationen und
Duplicationen. Auf den erſten Blick ſcheint es, daß da-
durch eine Erleichterung und Beſchleunigung der L. C. be-
zweckt und bewirkt ſeyn möchte, indem eine bloße Erklärung
über die Thatſachen ſchneller herbeizuführen iſt, als jenes
weit umfaſſendere Material. Daß dennoch aus anderen
Gründen dieſer Erfolg nicht eintrat, wird ſogleich gezeigt
werden.

Aus dieſer Auffaſſung, verbunden mit jener erſten,
folgte mit Nothwendigkeit die dem R. R. völlig fremde
Eintheilung der L. C. in eine affirmative, negative
und gemiſchte, je nachdem der Beklagte alle in der Klage

feſtigt ꝛc.“ — K. G. O. von
1523 Art. 3 § 3 (a. a. O. S. 248):
„Würden aber keine Exceptiones
fürgewendt … ſoll der Kläger
alsbald darauf den Krieg
befeſtigen
ꝛc.“ (Am Rande ſteht:
Litis Contestatio).
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[41/0059] §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. Auch iſt dieſe Abweichung für unſern gegenwärtigen Zweck, d. h. für die Aufſtellung eines feſten Anfangs- punktes der materiellen Wirkungen der L. C., von keiner Erheblichkeit. Es kommt nur darauf an, ſich deutlich bewußt zu werden, daß hierin etwas von dem R. R. Ver- ſchiedenes gedacht wird. Zweitens weicht dieſe Auffaſſung von dem R. R. darin ab, daß ſie die L. C. auf die rein thatſächlichen Er- klärungen des Beklagten beſchränkt, anſtatt daß das R. R. das geſammte in der formula enthaltene Material ſchon in der L. C. vorkommen läßt, alſo, außer der Erklärung über die Thatſachen, auch alle Exceptionen, Replicationen und Duplicationen. Auf den erſten Blick ſcheint es, daß da- durch eine Erleichterung und Beſchleunigung der L. C. be- zweckt und bewirkt ſeyn möchte, indem eine bloße Erklärung über die Thatſachen ſchneller herbeizuführen iſt, als jenes weit umfaſſendere Material. Daß dennoch aus anderen Gründen dieſer Erfolg nicht eintrat, wird ſogleich gezeigt werden. Aus dieſer Auffaſſung, verbunden mit jener erſten, folgte mit Nothwendigkeit die dem R. R. völlig fremde Eintheilung der L. C. in eine affirmative, negative und gemiſchte, je nachdem der Beklagte alle in der Klage (e) (e) feſtigt ꝛc.“ — K. G. O. von 1523 Art. 3 § 3 (a. a. O. S. 248): „Würden aber keine Exceptiones fürgewendt … ſoll der Kläger alsbald darauf den Krieg befeſtigen ꝛc.“ (Am Rande ſteht: Litis Contestatio).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/59>, abgerufen am 25.11.2024.