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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Eigenthümer ist. Wie ist dagegen dem Kläger zu
helfen? (a)

Der Gedanke liegt sehr nahe, diesen Fall eben so zu
behandeln wie den der Klagverjährung, also in die L. C.
(oder auch in die Insinuation) eine Unterbrechung der
Usucapion zu legen die dann nicht ablaufen könnte, so daß
das Eigenthum unverändert bliebe.

Dieser Gedanke ist jedoch dem R. R. völlig fremd,
welches vielmehr den Fortgang und Ablauf der Usucapion
während des Rechtsstreits auf unzweifelhafte Weise aner-
kennt (b). Es hilft aber dem Kläger auf indirecte Weise,
indem es dem Beklagten die Verpflichtung auflegt, das
wirklich erworbene Eigenthum auf den Kläger zurück zu
übertragen, welches im älteren Recht oft durch Mancipation
geschehen mußte, im neuesten Recht aber stets durch Tra-
dition bewirkt wird. Daneben soll der Beklagte auch noch
Caution stellen für den Fall, daß er etwa in der Zwischen-
zeit, worin er Eigenthümer war, nachtheilige Veränderungen
in dem Recht an der Sache vorgenommen haben sollte (c).


(a) Sehr gut handelt von die-
sem Fall Keller S. 173 -- 179.
(b) L. 2 § 21 pro emt. (41. 4),
L. 17 § 1 in f. de rei vind.
(6. 1).
-- Auch die in der folgenden Note
angeführten Stellen beweisen die-
sen Satz völlig, weil eine Rück-
übertragung des Eigenthums weder
nöthig noch möglich wäre, wenn
nicht der Beklagte durch vollendete
Usucapion Eigenthum erworben
hätte.
(c) L. 18. 20. 21 de rei vind.
(6. 1), L. 35 de V. S.
(50. 16
vgl. oben § 260. i), L. 8 § 4 si
serv.
(8. 5) "quemadmodum pla-
cet in dominio aedium."
--
Wenn L. 18 cit. sagt: "debet eum
tradere,"
so ist das eine unzwei-
felhafte Interpolation, da Gajus

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eigenthümer iſt. Wie iſt dagegen dem Kläger zu
helfen? (a)

Der Gedanke liegt ſehr nahe, dieſen Fall eben ſo zu
behandeln wie den der Klagverjährung, alſo in die L. C.
(oder auch in die Inſinuation) eine Unterbrechung der
Uſucapion zu legen die dann nicht ablaufen könnte, ſo daß
das Eigenthum unverändert bliebe.

Dieſer Gedanke iſt jedoch dem R. R. völlig fremd,
welches vielmehr den Fortgang und Ablauf der Uſucapion
während des Rechtsſtreits auf unzweifelhafte Weiſe aner-
kennt (b). Es hilft aber dem Kläger auf indirecte Weiſe,
indem es dem Beklagten die Verpflichtung auflegt, das
wirklich erworbene Eigenthum auf den Kläger zurück zu
übertragen, welches im älteren Recht oft durch Mancipation
geſchehen mußte, im neueſten Recht aber ſtets durch Tra-
dition bewirkt wird. Daneben ſoll der Beklagte auch noch
Caution ſtellen für den Fall, daß er etwa in der Zwiſchen-
zeit, worin er Eigenthümer war, nachtheilige Veränderungen
in dem Recht an der Sache vorgenommen haben ſollte (c).


(a) Sehr gut handelt von die-
ſem Fall Keller S. 173 — 179.
(b) L. 2 § 21 pro emt. (41. 4),
L. 17 § 1 in f. de rei vind.
(6. 1).
— Auch die in der folgenden Note
angeführten Stellen beweiſen die-
ſen Satz völlig, weil eine Rück-
übertragung des Eigenthums weder
nöthig noch möglich wäre, wenn
nicht der Beklagte durch vollendete
Uſucapion Eigenthum erworben
hätte.
(c) L. 18. 20. 21 de rei vind.
(6. 1), L. 35 de V. S.
(50. 16
vgl. oben § 260. i), L. 8 § 4 si
serv.
(8. 5) „quemadmodum pla-
cet in dominio aedium.“

Wenn L. 18 cit. ſagt: „debet eum
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ſo iſt das eine unzwei-
felhafte Interpolation, da Gajus
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[56/0074] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Eigenthümer iſt. Wie iſt dagegen dem Kläger zu helfen? (a) Der Gedanke liegt ſehr nahe, dieſen Fall eben ſo zu behandeln wie den der Klagverjährung, alſo in die L. C. (oder auch in die Inſinuation) eine Unterbrechung der Uſucapion zu legen die dann nicht ablaufen könnte, ſo daß das Eigenthum unverändert bliebe. Dieſer Gedanke iſt jedoch dem R. R. völlig fremd, welches vielmehr den Fortgang und Ablauf der Uſucapion während des Rechtsſtreits auf unzweifelhafte Weiſe aner- kennt (b). Es hilft aber dem Kläger auf indirecte Weiſe, indem es dem Beklagten die Verpflichtung auflegt, das wirklich erworbene Eigenthum auf den Kläger zurück zu übertragen, welches im älteren Recht oft durch Mancipation geſchehen mußte, im neueſten Recht aber ſtets durch Tra- dition bewirkt wird. Daneben ſoll der Beklagte auch noch Caution ſtellen für den Fall, daß er etwa in der Zwiſchen- zeit, worin er Eigenthümer war, nachtheilige Veränderungen in dem Recht an der Sache vorgenommen haben ſollte (c). (a) Sehr gut handelt von die- ſem Fall Keller S. 173 — 179. (b) L. 2 § 21 pro emt. (41. 4), L. 17 § 1 in f. de rei vind. (6. 1). — Auch die in der folgenden Note angeführten Stellen beweiſen die- ſen Satz völlig, weil eine Rück- übertragung des Eigenthums weder nöthig noch möglich wäre, wenn nicht der Beklagte durch vollendete Uſucapion Eigenthum erworben hätte. (c) L. 18. 20. 21 de rei vind. (6. 1), L. 35 de V. S. (50. 16 vgl. oben § 260. i), L. 8 § 4 si serv. (8. 5) „quemadmodum pla- cet in dominio aedium.“ — Wenn L. 18 cit. ſagt: „debet eum tradere,“ ſo iſt das eine unzwei- felhafte Interpolation, da Gajus

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/74>, abgerufen am 26.11.2024.