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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Justinian diese
mildere Meinung angenommen (m).

Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne,
weniger erhebliche, Fälle vor, worin während des Rechts-
streits die ursprünglich vorhandene Bedingung einer persön-
lichen Klage wegfallen kann.

Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebstahls
hatte der Bestohlene eine Noxalklage gegen den Eigenthü-
mer des Sklaven; das Eigenthum wurde erfordert zur
Zeit der L. C. Wenn nun der Beklagte den Sklaven nach
der L. C. veräußerte, so entgieng er dadurch der Verur-
theilung nicht, selbst wenn die Veräußerung an den Kläger
geschah (n).

Bei der Klage ad exhibendum besteht die Hauptbedin-
gung in einem rechtlichen Interesse des Klägers an der
Exhibition. Wenn nun dieses zur Zeit der L. C. vorhanden
ist, nachher verschwindet, so müßte nach unsrem Grundsatz
der Beklagte verurtheilt werden. Hier aber tritt eine Aus-
nahme ein, indem die Verurtheilung nur dann erfolgen soll,

(l) Gajus IV. § 114. Aber auch
nach der strengeren Meinung sollte
doch wahrscheinlich nicht der Be-
klagte die doppelte Leistung bekom-
men und behalten. Vielleicht wurde
er dagegen durch eine condictio
sine causa
geschützt. Ausführlich
handelt von dieser Frage Keller
S. 180 --184.
(m) § 2 J. de perpet. (4. 12).
Eine Spur des verworfenen stren-
geren Grundsatzes ist wahrschein-
lich aus Versehen in die L. 84 de
V. O.
(45. 1) übergegangen. Vgl.
oben B. 5 S. 135, und Wächter
H. 3 S. 26.
(n) L. 37 L. 38 pr. de nox.
act.
(9. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Juſtinian dieſe
mildere Meinung angenommen (m).

Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne,
weniger erhebliche, Fälle vor, worin während des Rechts-
ſtreits die urſprünglich vorhandene Bedingung einer perſön-
lichen Klage wegfallen kann.

Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebſtahls
hatte der Beſtohlene eine Noxalklage gegen den Eigenthü-
mer des Sklaven; das Eigenthum wurde erfordert zur
Zeit der L. C. Wenn nun der Beklagte den Sklaven nach
der L. C. veräußerte, ſo entgieng er dadurch der Verur-
theilung nicht, ſelbſt wenn die Veräußerung an den Kläger
geſchah (n).

Bei der Klage ad exhibendum beſteht die Hauptbedin-
gung in einem rechtlichen Intereſſe des Klägers an der
Exhibition. Wenn nun dieſes zur Zeit der L. C. vorhanden
iſt, nachher verſchwindet, ſo müßte nach unſrem Grundſatz
der Beklagte verurtheilt werden. Hier aber tritt eine Aus-
nahme ein, indem die Verurtheilung nur dann erfolgen ſoll,

(l) Gajus IV. § 114. Aber auch
nach der ſtrengeren Meinung ſollte
doch wahrſcheinlich nicht der Be-
klagte die doppelte Leiſtung bekom-
men und behalten. Vielleicht wurde
er dagegen durch eine condictio
sine causa
geſchützt. Ausführlich
handelt von dieſer Frage Keller
S. 180 —184.
(m) § 2 J. de perpet. (4. 12).
Eine Spur des verworfenen ſtren-
geren Grundſatzes iſt wahrſchein-
lich aus Verſehen in die L. 84 de
V. O.
(45. 1) übergegangen. Vgl.
oben B. 5 S. 135, und Wächter
H. 3 S. 26.
(n) L. 37 L. 38 pr. de nox.
act.
(9. 4).
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[62/0080] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Juſtinian dieſe mildere Meinung angenommen (m). Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne, weniger erhebliche, Fälle vor, worin während des Rechts- ſtreits die urſprünglich vorhandene Bedingung einer perſön- lichen Klage wegfallen kann. Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebſtahls hatte der Beſtohlene eine Noxalklage gegen den Eigenthü- mer des Sklaven; das Eigenthum wurde erfordert zur Zeit der L. C. Wenn nun der Beklagte den Sklaven nach der L. C. veräußerte, ſo entgieng er dadurch der Verur- theilung nicht, ſelbſt wenn die Veräußerung an den Kläger geſchah (n). Bei der Klage ad exhibendum beſteht die Hauptbedin- gung in einem rechtlichen Intereſſe des Klägers an der Exhibition. Wenn nun dieſes zur Zeit der L. C. vorhanden iſt, nachher verſchwindet, ſo müßte nach unſrem Grundſatz der Beklagte verurtheilt werden. Hier aber tritt eine Aus- nahme ein, indem die Verurtheilung nur dann erfolgen ſoll, (l) Gajus IV. § 114. Aber auch nach der ſtrengeren Meinung ſollte doch wahrſcheinlich nicht der Be- klagte die doppelte Leiſtung bekom- men und behalten. Vielleicht wurde er dagegen durch eine condictio sine causa geſchützt. Ausführlich handelt von dieſer Frage Keller S. 180 —184. (m) § 2 J. de perpet. (4. 12). Eine Spur des verworfenen ſtren- geren Grundſatzes iſt wahrſchein- lich aus Verſehen in die L. 84 de V. O. (45. 1) übergegangen. Vgl. oben B. 5 S. 135, und Wächter H. 3 S. 26. (n) L. 37 L. 38 pr. de nox. act. (9. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/80>, abgerufen am 27.11.2024.