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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 262. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung gesichert. (Forts.)
stricti juris und bonae fidei actiones behauptet; bei jenen soll
die strengere, bei diesen (wohin denn eben die Mandatsklage
zu rechnen wäre) die mildere Regel gegolten haben. Durch
die eben aufgestellte Erklärung fällt das Bedürfniß einer
solchen Vereinigung hinweg. Sie wird aber auch dadurch
widerlegt, daß die oben angeführten Stellen über die stren-
gere Regel nicht auf die stricti juris actiones beschränkt sind,
während umgekehrt gerade bei der actio ad exhibendum die
strengere Regel eintritt (Note e), obgleich die actio ad exhi-
bendum
unter die arbiträren, also unter die freiesten Kla-
gen überhaupt, gehört.

In der That hängt aber auch die hier erörterte Regel
mit den strengen, buchstäblichen Formen des alten Prozesses
gar nicht zusammen. Sie beruht vielmehr auf der ganz
natürlichen Betrachtung, daß für Fälle wie der hier vor-
ausgesetzte die Anstellung einer neuen Klage an sich zweck-
mäßiger ist, und daß die entgegengesetzte Behandlung das
Recht des Beklagten gefährden kann, indem dieser bis dahin
unmöglich seine Vertheidigung auf das angeblich neu er-
worbene Recht des Klägers einrichten konnte.

Andere Stellen, wodurch man die hier vertheidigte Regel
zu widerlegen gesucht hat, beziehen sich gar nicht auf den
Fall, wenn das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. fehlt,
später erworben wird (von welchem Fall hier allein die
Rede ist), sondern vielmehr auf die während des Prozesses
eintretenden factischen Veränderungen; von diesen aber wird
weiter unten (No. VI.) noch besonders die Rede seyn.


§. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.)
stricti juris und bonae fidei actiones behauptet; bei jenen ſoll
die ſtrengere, bei dieſen (wohin denn eben die Mandatsklage
zu rechnen wäre) die mildere Regel gegolten haben. Durch
die eben aufgeſtellte Erklärung fällt das Bedürfniß einer
ſolchen Vereinigung hinweg. Sie wird aber auch dadurch
widerlegt, daß die oben angeführten Stellen über die ſtren-
gere Regel nicht auf die stricti juris actiones beſchränkt ſind,
während umgekehrt gerade bei der actio ad exhibendum die
ſtrengere Regel eintritt (Note e), obgleich die actio ad exhi-
bendum
unter die arbiträren, alſo unter die freieſten Kla-
gen überhaupt, gehört.

In der That hängt aber auch die hier erörterte Regel
mit den ſtrengen, buchſtäblichen Formen des alten Prozeſſes
gar nicht zuſammen. Sie beruht vielmehr auf der ganz
natürlichen Betrachtung, daß für Fälle wie der hier vor-
ausgeſetzte die Anſtellung einer neuen Klage an ſich zweck-
mäßiger iſt, und daß die entgegengeſetzte Behandlung das
Recht des Beklagten gefährden kann, indem dieſer bis dahin
unmöglich ſeine Vertheidigung auf das angeblich neu er-
worbene Recht des Klägers einrichten konnte.

Andere Stellen, wodurch man die hier vertheidigte Regel
zu widerlegen geſucht hat, beziehen ſich gar nicht auf den
Fall, wenn das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. fehlt,
ſpäter erworben wird (von welchem Fall hier allein die
Rede iſt), ſondern vielmehr auf die während des Prozeſſes
eintretenden factiſchen Veränderungen; von dieſen aber wird
weiter unten (No. VI.) noch beſonders die Rede ſeyn.


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[69/0087] §. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.) stricti juris und bonae fidei actiones behauptet; bei jenen ſoll die ſtrengere, bei dieſen (wohin denn eben die Mandatsklage zu rechnen wäre) die mildere Regel gegolten haben. Durch die eben aufgeſtellte Erklärung fällt das Bedürfniß einer ſolchen Vereinigung hinweg. Sie wird aber auch dadurch widerlegt, daß die oben angeführten Stellen über die ſtren- gere Regel nicht auf die stricti juris actiones beſchränkt ſind, während umgekehrt gerade bei der actio ad exhibendum die ſtrengere Regel eintritt (Note e), obgleich die actio ad exhi- bendum unter die arbiträren, alſo unter die freieſten Kla- gen überhaupt, gehört. In der That hängt aber auch die hier erörterte Regel mit den ſtrengen, buchſtäblichen Formen des alten Prozeſſes gar nicht zuſammen. Sie beruht vielmehr auf der ganz natürlichen Betrachtung, daß für Fälle wie der hier vor- ausgeſetzte die Anſtellung einer neuen Klage an ſich zweck- mäßiger iſt, und daß die entgegengeſetzte Behandlung das Recht des Beklagten gefährden kann, indem dieſer bis dahin unmöglich ſeine Vertheidigung auf das angeblich neu er- worbene Recht des Klägers einrichten konnte. Andere Stellen, wodurch man die hier vertheidigte Regel zu widerlegen geſucht hat, beziehen ſich gar nicht auf den Fall, wenn das Recht des Klägers zur Zeit der L. C. fehlt, ſpäter erworben wird (von welchem Fall hier allein die Rede iſt), ſondern vielmehr auf die während des Prozeſſes eintretenden factiſchen Veränderungen; von dieſen aber wird weiter unten (No. VI.) noch beſonders die Rede ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/87>, abgerufen am 27.11.2024.