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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht.
nur in manchen Partikularrechten hat sie Eingang ge-
funden (i).

Eben so darf nicht behauptet werden, daß die Zuschie-
bung des Eides nur als ein Nothbehelf angesehen werden
könne, und daß sie versagt werden müsse, wenn dem Zu-
schiebenden andere Beweismittel zu Gebote stehen. Ob er
solche hat, denen er vertraut, das muß lediglich seiner
eigenen Beurtheilung überlassen bleiben. Es wäre unge-
recht, ihn darauf zu verweisen und ihm deshalb die Eides-
zuschiebung zu versagen. Hierin läge eine ganz irrige
Umkehrung der eben erklärten Regel von der Gewissens-
vertretung, wobei eine Partei freiwillig sich entschließt, den
ihr zugeschobenen Eid durch einen von ihr zu führenden
Beweis anderer Art entbehrlich zu machen. Die einzige
Stelle des kanonischen Rechts, die man dafür anführen
könnte, spricht auch in der That nur von der Gewissens-
vertretung, und nur die Ausdrücke, womit sie die Gewissens-
vertretung begründet und rechtfertigt, sind so schwankend
und zweideutig, daß sie allerdings auch auf jenen irrigen
Satz gedeutet werden könnten (k).



Wenn man die so eben dargestellten Abweichungen des
heutigen Rechts in der Lehre vom zugeschobenen Eide er-

(i) So z. B. in der Praxis
des Tribunals zu Wismar (jetzt
Greifswald), veranlaßt durch die
falsche Lehre des Mevius. Vgl.
Pufendorf T. 2 Obs. 151.
(k) C. 2 X. de prob. (2. 19),
"quum tunc demum ad hujus-
modi sit suffragium recurren-
dum, quum aliae legitimae pro-
bationes deesse noscuntur."

§. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht.
nur in manchen Partikularrechten hat ſie Eingang ge-
funden (i).

Eben ſo darf nicht behauptet werden, daß die Zuſchie-
bung des Eides nur als ein Nothbehelf angeſehen werden
könne, und daß ſie verſagt werden müſſe, wenn dem Zu-
ſchiebenden andere Beweismittel zu Gebote ſtehen. Ob er
ſolche hat, denen er vertraut, das muß lediglich ſeiner
eigenen Beurtheilung überlaſſen bleiben. Es wäre unge-
recht, ihn darauf zu verweiſen und ihm deshalb die Eides-
zuſchiebung zu verſagen. Hierin läge eine ganz irrige
Umkehrung der eben erklärten Regel von der Gewiſſens-
vertretung, wobei eine Partei freiwillig ſich entſchließt, den
ihr zugeſchobenen Eid durch einen von ihr zu führenden
Beweis anderer Art entbehrlich zu machen. Die einzige
Stelle des kanoniſchen Rechts, die man dafür anführen
könnte, ſpricht auch in der That nur von der Gewiſſens-
vertretung, und nur die Ausdrücke, womit ſie die Gewiſſens-
vertretung begründet und rechtfertigt, ſind ſo ſchwankend
und zweideutig, daß ſie allerdings auch auf jenen irrigen
Satz gedeutet werden könnten (k).



Wenn man die ſo eben dargeſtellten Abweichungen des
heutigen Rechts in der Lehre vom zugeſchobenen Eide er-

(i) So z. B. in der Praxis
des Tribunals zu Wismar (jetzt
Greifswald), veranlaßt durch die
falſche Lehre des Mevius. Vgl.
Pufendorf T. 2 Obs. 151.
(k) C. 2 X. de prob. (2. 19),
„quum tunc demum ad hujus-
modi sit suffragium recurren-
dum, quum aliae legitimae pro-
bationes deesse noscuntur.“
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[89/0111] §. 314. Surrogate. II. Eid. Heutiges Recht. nur in manchen Partikularrechten hat ſie Eingang ge- funden (i). Eben ſo darf nicht behauptet werden, daß die Zuſchie- bung des Eides nur als ein Nothbehelf angeſehen werden könne, und daß ſie verſagt werden müſſe, wenn dem Zu- ſchiebenden andere Beweismittel zu Gebote ſtehen. Ob er ſolche hat, denen er vertraut, das muß lediglich ſeiner eigenen Beurtheilung überlaſſen bleiben. Es wäre unge- recht, ihn darauf zu verweiſen und ihm deshalb die Eides- zuſchiebung zu verſagen. Hierin läge eine ganz irrige Umkehrung der eben erklärten Regel von der Gewiſſens- vertretung, wobei eine Partei freiwillig ſich entſchließt, den ihr zugeſchobenen Eid durch einen von ihr zu führenden Beweis anderer Art entbehrlich zu machen. Die einzige Stelle des kanoniſchen Rechts, die man dafür anführen könnte, ſpricht auch in der That nur von der Gewiſſens- vertretung, und nur die Ausdrücke, womit ſie die Gewiſſens- vertretung begründet und rechtfertigt, ſind ſo ſchwankend und zweideutig, daß ſie allerdings auch auf jenen irrigen Satz gedeutet werden könnten (k). Wenn man die ſo eben dargeſtellten Abweichungen des heutigen Rechts in der Lehre vom zugeſchobenen Eide er- (i) So z. B. in der Praxis des Tribunals zu Wismar (jetzt Greifswald), veranlaßt durch die falſche Lehre des Mevius. Vgl. Pufendorf T. 2 Obs. 151. (k) C. 2 X. de prob. (2. 19), „quum tunc demum ad hujus- modi sit suffragium recurren- dum, quum aliae legitimae pro- bationes deesse noscuntur.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/111>, abgerufen am 21.11.2024.